Vermögen geerbt als Hartz 4 Empfängerin

7 Antworten

das ist sehr unterschiedlich. Wenn das Vermögen als Vorsorge für Alter bestimmt ist kann essein dass davon nichts abgezogen wird. Ansonsten gilt ein Freibetrag denn es anzufragen gilt. Da kann es sein dass du das Vermögen erst mal abgelebt haben musst um anschließend wieder Harz4 zu bekommen

newcomer  02.03.2014, 15:58
@newcomer

Ratgeber gültig ab 01.04.2011, für die alte Rechtlage findet sich der vorherige Ratgeber im Archiv. Bitte den Unterschied zwischen gesetzlichem Erbe und Vermächtnis beachten. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf das gesetzliche Erbe, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes dasteht.

Ich habe geerbt, muss ich das dem Jobcenter melden? Jeder Empfänger von ALG II ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, (spätestens) nach einer eventuellen Erbschaftsannahme die Erbschaft anzuzeigen. Außerdem erfährt das Jobcenter spätestens vom Finanzamt von der Erbschaft.

Was passiert, wenn ich die Erbschaft nicht melde? Unterlässt der Empfänger von ALG II die Anzeige der Erbschaft, begeht er nach § 63 SGB II eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. Außerdem macht er sich unter Umständen nach § 263 StGB wegen Betrug strafbar.

Was passiert, wenn ich die Erbschaft ausschlage? Da das Erbe rechtlich im SGB II Einkommen darstellt, handelt es sich auch um eine vorrangige Selbsthilfemöglichkeit. Rechtlich darf ein ALG II-Empfänger ein Erbe deshalb nur ausschlagen, wenn er Schulden erben würde. Ansonsten würde er sich wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit nach § 34 SGB II i.H.d. verwertbaren Erbes erstattungspflichtig machen. Außerdem ist damit auch ein Sanktionstatbestand (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) erfüllt.

Ist das Erbe für einen ALG II-Empfänger Einkommen oder Vermögen? Wenn man während des Bezuges von ALG II erbt, egal ob verwertbare Sachwerte oder Geld, stellt dieses Erbe Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar und wird vom Jobcenter als einmaliges Einkommen auf das ALG II des Erben angerechnet.

Wird das gesamte Erbe berücksichtigt? Generell kann nur der Betrag berücksichtigt werden, der dem ALG II-Empfänger tatsächlich zur Verfügung steht. Dabei sind neben den Aufwendungen, welche mit der Erbschaft verbunden sind, wie Erbschaftssteuer, Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, usw., auch alle nach § 11b SGB II zulässigen (d.h. nicht auf Erwerbseinkommen beschränkte) Frei- und Absetzbeträge in Abzug zu bringen. Gegenstände oder Sachwerte können nur (mit dem beim Verkauf erzielten Gewinn) berücksichtigt werden, wenn deren Verwertung möglich ist und keine besondere Härte darstellt.

Wie wird das verwertbare Erbe angerechnet? Lt. § 11 Abs. 3 SGB II ist diese Einnahme im Zuflussmonat oder dem Folgemonat anzurechnen. Wenn das anzurechnende Erbe höher ist als das ALG II, soll es gleichmäßig auf 6 Monate verteilt angerechnet werden. Einschränkungen für den Fall, dass auch bei gleichmäßiger Verteilung auf 6 Monate der monatlich anzurechnende Betrag höher ist, als das ALG II und der Anspruch somit enfällt, finden sich nicht. Die Festlegung des Gesetzgebers ist also so zu verstehen, das eine längere Anrechnung als auf 6 Monate generell nicht zulässig ist. Damit ist das, was nach Ablauf dieser 6 Monate vom Erbe noch vorhanden ist, bei einer dann erfolgenden Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen.

Was muss bei einer Leistungseinstellung besonders berücksichtigt werden? Wird die Leistung eingestellt, weil auch bei gleichmäßiger Verteilung auf 6 Monate der monatlich anzurechnende Betrag höher ist, als das ALG II, muss man wissen, dass diese Enstellung gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II nur für max. 6 Monate zulässig ist, d.h. im 7. Monat kann man wieder ALG II beantragen, dabei wird das, was vom Erbe noch vorhanden ist, als Vermögen berücksichtigt. Wenn man mit dem so erhöhten Gesamtvermögen seinen Vermögensfreibetrag überschreitet, kann das Jobcenter eine vorrangige Vermögensverwertung fordern. Nun darf man aber keinesfalls das Erbe verprassen, um eine solche zu verhindern, das würde als sozialwidriges Verhalten geahndet (vgl. Antwort zu Frage 3). Gefordert ist eine sparsame, zulässig aber durchaus normale Lebensführung. Orientierung für die Höhe der monatlichen Ausgaben bietet der nach § 1 Abs. 2 ALG II-V zu berechnende Freibetrag (vereinfacht: doppelter Regelsatz + Unterkunftskosten + KV-Beitrag). Schuldentilgung ist z.B. zulässig, ebenso ein Urlaub pro Jahr. Auch der Kauf eines KFZ ist zulässig, da damit lediglich eine Vermögensumwandlung stattfindet. Für größere Anschaffungen und Ausgaben, die über das, was im ALG II enthalten ist, hinaus gehen, sollte man Belege aufbewahren um damit gegebenenfalls die Unterstellung sozialwidrigen Verhaltens entkräften zu können.

Kann ich die Anrechnung des Erbes irgendwie verhindern? Es gibt keine legale Möglichkeit, die Anrechnung des Erbes beim ALG II zu verhindern.

Was ist mit geerbten Sachwerten? Zuerst muss geprüft werden, ob die Verwertung eine besondere Härte bedeutet. Dies kann bei Gegenständen der Fall sein, die einen hohen individuellen Wert für den Erben besitzen, z.B. über Generationen vererbter Familienschmuck. Ebenfalls kann der Verkauf eines geerbten Hauses, in dem der Erbe schon vor dem Erbfall wohnte, oder wohnen will (z.B. aufgrund einer testamentarischen Verfüg

Du musst es melden (ZUfluss) und zunächst 6 Monate davon leben. Was dann noch davon übrig ist, zählt als Vermögen. Liegt es unter dem erlaubten Vermögenshöchstbetrag, kannst du wieder Hartz IV beantragen.

S. hier Absatz 3: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11.html

Claud18  03.03.2014, 11:59

Ich hatte zu schnell abgeschickt: "Vermögensfreibetrag" muss es heißen.

Informiere Dich mal lieber bei einem Anwalt oder bei einer ALG-II-Beratungsstelle, denn:

"Problematischer stellen sich die Fälle dar, in denen ein Empfänger von Arbeitslosengeld II während des laufenden Leistungsbezuges erbt. Hier ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob es sich um anzurechnendes Einkommen, d.h. eine Vermögensmehrung, handelt, oder doch um Vermögen. Die zuständigen ARGEn neigen in fast allen Fällen übereilt dazu, Erbschaften als Einkommen bei den Leistungsempfängern anzurechnen, ohne sich jedoch im Einzelfall mit dieser auseinanderzusetzen. "

http://www.rechtsanwaltskanzlei-krause.de/index.php?option=com_k2&view=item&id=107

Angerechnet wird in jedem Fall !

Es kommt halt nur darauf an,wie das geschehen wird,aber angeben musst du das so schnell es geht.

Was man bei dieser Summe auf jeden Fall sagen kann ist,das sie auf min.6 Monate verteilt werden muss. Dies kann bis auf 12 Monate verlängert bzw.verteilt werden,bis hin zum vollen Leistungsausschluss.

Es kommt also auf weitere Umstände an, lebst du alleine,hast du sonst noch Erwerbseinkommen,hast du Ersparnisse,wie hoch sind deine bisherigen Leistungen vom Jobcenter.

Claud18  03.03.2014, 11:53

Eine Verlängerung der Anrechnung über 6 Monate hinaus ist im SGB II nicht vorgesehen. Lediglich, wenn danach der Vermögensfreibetrag überschritten wird, wird weiterhin kein ALG 2 gezahlt.

Gegen JobCenter-Mitarbeiter, die etwas anderes behaupten, sollte man sich zur Wehr setzen.

Richtig. Du musst es dem Amt melden und musst solange von dem Geld leben, bis es alle ist.