Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung - Bewerbungspflicht?

3 Antworten

Nur weil Dir der Sachbearbeiter (Vermittlungsvorschläge kommen oft von verschiedenen Personen im Arbeitsamt) nicht bekannt ist, kannst DU Dich NICHT einfach NICHT bewerben.

Ebenso würde ich keinen Stress mit dem Amt riskieren, weil die Rechtsfolgenbelehrung fehlt.

Was meinst Du wohl, wer am längeren Hebel sitzt...und wenn die Dir dann dumm wollen, hauen die Dir erst einmal die Sperre rein, weil Du nach deren Meinung Deiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommst....klagen kannst Du dagegen dann schon, aber ich hoffe Du bist Dir im Klaren darüber, wie lange das ggf. dauern kann, bevor es alle Widerspruchinstanzen durchlaufen hat und dann letztlich vom zuständigen Gericht gehört wird....und ich weiß ja nicht wie viel Du vorher verdient hast, aber in Anbetracht der Tatsache, dass weder ALG I noch ALG II besonders großzügig ausfällt würde ich mir gut überlegen, ob es nicht weit weniger Stress nach sich zieht, Dich bei dem Dir übermittelten Stellenangebot einfach zu bewerben.

Hier wurde die Gesetzeslage geändert, da es zuvor häufig Streit um Formalkram gab:

SGB II § 31 Pflichtverletzungen

"(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis (...)

2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit (...) aufzunehmen (...) oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern  ..."

Ein im Streitfall um eine Sanktion nach § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen angerufenes Sozialgericht müsste also entscheiden, ob Kenntnis vorhanden war über die Rechtsfolgen.

Spätestens nach dem zweiten Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung sollte also auch ein Vermittlungsvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung die Voraussetzungen bieten für eine Sanktion - außer, man plädiert auf Vergesslichkeit, etwa durch Demenz ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Du kannst dir auch selber einfach Stellen suchen und dich dort bewerben.