Verfahren eingestellt, MPU?

5 Antworten

Hallo sascha,

wenn du unter 1 ng/ml gelegen hast, hast du sehr wahrscheinlich gar nichts zu erwarten, da hier keine OWI vorliegt.

Das würde bedeuten, weder ein Bußgeld, noch ein äG und erst recht keine MPU...(es sei denn du hättest den Polizisten erzählt das du regelmäßig kiffst...)

Allerdings bist du jetzt auf jeden Fall im System gespeichert. D.h., dass zum einen dein "Einmaljoker" verbrannt ist und du zum anderen bei der nächsten Verkehrskontrolle mit Sicherheit wieder zum Urintest gebeten wirst (der aber immer freiwillig ist).

Gruß Nancy

Spot1978  08.10.2016, 12:17

Und wenn der Urintest nicht "freiwillig" gemacht wird begleitet man halt die Herren Polizisten "unfreiwillig" mit auf die Wache zum Test.

nancycotten  09.10.2016, 05:08
@Spot1978

So ist es....

Lkwfahrer1003  09.10.2016, 11:51

Hallo Nancycotten ,

wenn du unter 1 ng/ml gelegen hast, hast du sehr wahrscheinlich gar nichts zu erwarten, da hier keine OWI vorliegt.

Dazu hätte ich eine Frage ,

Hat man § 24a STVG abgeschafft ?

Tatbestandsnummer 424648

Sie führten das Kraft­fahrzeug unter Wirkung eines berau­schenden Mittels.

500 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot beim ersten verstoß !

Lkwfahrer1003  10.10.2016, 11:39
@nancycotten

Schöne Seite , aber leider total veraltet .:

Letzte Aktualisierung 11.10.2011

Mittlerweile hast sich da einiges geändert .

Seid 2015 ist jegliche fahrt unter Drogeneinfluss mit einem Bußgeld behaftet , wer ein Fahrzeug mit über 1,0 führt gegen den wird nach §§315,316 StGB ein Strafverfahren eingeleitet . Dort drohen dem Fahrer neben einem Bußgeld in Tagessatzhöhe die Entziehung der FE .

Alles was Unter 1,0 liegt wird durch  die Bußgeldstelle nach Bußgeldkatalog erledigt .

Eine Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml ist die Absolute Fahruntüchtigkeit . Ist wie beim Alkohol . Ab 1,1 Promille ist der Lappen weg , bis dahin gibt es ein Bußgeld sofern man über 0,5 Promille ist .

Bei Drogen gibt es so eine untere Grenze nicht !

nancycotten  11.10.2016, 06:22
@Lkwfahrer1003

Leider hast du keine Quelle angegeben, denn die Aussagen sind NICHT richtig.

Ich erkläre es dir mal:

Eine Fahrt unter 1 ng/ml ist mit einer Fahrt unter 0,5‰ gleichzusetzen (immer vorausgesetzt es gab keine Ausfallerscheinungen) und somit nicht als OWI zu werten. Hingegen wird jede Fahrt ab 1 ng/ml als OWI gewertet. Zum Strafverfahren kommt es nur wenn Ausfallerscheinungen vorgelegen haben.

Du solltest mal ins "Verkehrsportal de" schauen, da schreiben z.B. Führerscheinstellen-Leiter die sich mit der Sachlage auskennen... ;-)

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Text0003.php

Lkwfahrer1003  12.10.2016, 18:45
@nancycotten

Hallo Nacy , leider sehe ich nicht wenn jemand auf meinen Kommentar antwortet , GF sollte das mal beheben .

Dein link den du jetzt anführst ist noch vor 2015 entstanden .

 mit 4 Punkten, eine Drogenstraftat mit 7 Punkten

Nach 2015..... 2 und 4 punkten .

Der Bußgeldkatalog wurde im MAI 2015 demensprechend geändert .

Auch wurde  THC in die Liste der Verbotenen Substanzen aufgenommen .

Nach § 24a Abs 2 STVG

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 

Demnach muss nur die Substanz THC nachgewiesen werden um eine Ordnungswidrigkeit zu begehen .

Einen THC wert von ü1,0 ist die Absolute Fahruntüchtigkeit

BVerfG  3 C 3.13

StVG§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 24a Abs. 2

Überschreitet man den wert von ü1,0 so ist die Fahrerlaubnis zwangsweise zu entziehen .

Doch wenn man deiner Argumenten folgen soll , für was hat man denn einen Tatbestand im Bußgeldkatalog eingeführt ? Wäre ja unsinnig, denn unter 1,0 keine Bestrafung und über 1,0 wäre die FE sowieso zu entziehen .

Oder hab ich da irgendwo einen Denkfehler ?

Übrigens kenn ich Juraforum und co.

nancycotten  15.10.2016, 03:55
@Lkwfahrer1003

Hallo an den LKW-Fahrer,

der Bußgeldkatalog wurde am 1.5.2014 geändert, aber das nur nebenbei....

Eine Fahrt ab 1 ng/ml gilt immer als OWI, aber es ist nicht so das bei jeder Fahrt ab 1 ng/ml auch die FE zwangsweise entzogen wird.

Der Gesetzgeber hat abstrakt bestimmt das die Konsumform mit ausschlaggebend ist.

Vereinbar mit einer FE sind:

-Probierkonsum

-ggl. Konsum mit Trennvermögen zum Straßenverkehr

Nicht vereinbar:

-ggl. Konsum ohne Trennvermögen

-regelmäßiger Konsum

Das heißt, wenn ein Fahrer mit einem Aktivwert ab 1 ng/ml angehalten wird ist es zwar eine OWI, muss aber nicht bedeuten das der FS entzogen wird. Dazu wird dann meist ein FÄG angeordnet (um die Konsumform zu bestimmen) und erst wenn das FÄG nicht bestanden wird, kommt es zum Entzug.

Das Thema ist sehr facettenreich - so kann z.B. jemand der mit einem Wert von über 1 ng/ml angehalten wurde, und im FÄG plausibel darlegen kann, dass es nur einmaliger Probierkonsum war (und die THC-COOH, also die Abbauwerte, dazu passen) seinen FS behalten und muss sich "nur" für die OWI verantworten.

Du hast recht das der Link vom Verkehrsportal noch den alten BuGeKa auffführt, dennoch sind alle anderen Angaben absolut aktuell.

Lkwfahrer1003  16.10.2016, 14:27
@nancycotten

Hallo Nancy ,

Danke das du mich ein wenig aufklärst , da blickt man doch nicht durch !

nebenbei....

Eine Fahrt ab 1 ng/ml gilt immer als OWI, aber es ist nicht so das bei jeder Fahrt ab 1 ng/ml auch die FE zwangsweise entzogen wird.

Eines Verstehe ich aber immer noch nicht , evtl. kannst du es mir erklären ?

Das BVerfG verwies darauf , das ab 1,0 ng/ml als sicher angenommen werden kann , das man nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann . Insbesondere dann nicht wenn man am Straßenverkehr teilgenommen hat .

Die Richter begründeten dies damit :

Bei einem Probierkonsum würde schon nach wenigen stunden der wert wieder unter 1,0 liegen . ( Zwischen 6-8Std. nach dem Konsum )

Sie verwiesen darauf , das bei einem wert von ü1,0 , entweder der Konsum unmittelbar vor dem Fahren stattfand oder aber kein Probierkonsum vorlege .

das wäre dann wohl , das der Fahrer nicht zwischen Konsum und fahren  Trennen kann oder ?

Einmal Hü und einmal Hot , da blick ich nicht mehr durch .

Und dann kommt noch Bayern mit ihren ganz anderen annahmen .

Im Voraus schon mal danke

 

nancycotten  17.10.2016, 00:54
@Lkwfahrer1003

Das BVerfG verwies darauf , das ab 1,0 ng/ml als sicher angenommen
werden kann , das man nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann .
Insbesondere dann nicht wenn man am Straßenverkehr teilgenommen hat .


Die Richter begründeten dies damit :


Bei einem Probierkonsum würde schon nach wenigen stunden der wert wieder unter 1,0 liegen . ( Zwischen 6-8Std. nach dem Konsum )


Sie verwiesen darauf , das bei einem wert von ü1,0 , entweder der
Konsum unmittelbar vor dem Fahren stattfand oder aber kein Probierkonsum
vorlege .

Hallo,

ja, darum ist es wichtig das man sich beim FÄG bzgl. des Zeitraumes für den Probierkonsum nicht "verquatscht". Bei einem Konsum der 3 oder 4 Std. vor der Fahrt stattgefunden hat, ist es durchaus realistisch das noch Werte über 1 ng/ml gefunden werden. Wenn man allerdings bei der Untersuchung aussagt man habe am Vorabend gekifft und z.B. 10 Std. danach mit hohen Werten angehalten wurde, ist klar das es sich nicht um einmaligen Konsum gehandelt haben kann. Dann verläuft das FÄG negativ und der FS ist pfutsch... (wenn man dies hingegen bei der Polizei kurz nach dem "erwischt werden" ausgesagt hatte, kann man es uU später noch als Schutzbehauptung darstellen)

das wäre dann wohl , das der Fahrer nicht zwischen Konsum und fahren  Trennen kann oder ?

Ganz genau so ist es...

Und dann kommt noch Bayern mit ihren ganz anderen annahmen

Es gibt schon Unterschiede zwischen den einzelnen BL, das ist richtig - wobei Bayern (momentan) noch liberaler ist als z.B. NRW (dort ist die Einmalkonsumbehauptung eher schwierig, da dort wegen der geringen Kontrolldichte davon ausgegangen wird, dass man nicht gleich bei der ersten Fahrt unter Drogen "erwischt" wird...)

Das Ganze ist -wie gesagt- sehr komplex.

VG, Nancy

Lkwfahrer1003  17.10.2016, 11:24
@nancycotten

Danke für die Aufklärung !!!!

Das strafrechtliche ist damit abgeschlossen und der Fall geht an die Bußgeldstelle !

Hier erwartet dich ein Bußgeld von 500 Euro 28,50 Gebühren 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot !

Außerdem wirst du vermutlich ein ärztliches Gutachten erbringen müssen !

sascha9411 
Fragesteller
 07.10.2016, 21:37

danke für die genaue Antwort gilt das auch, wenn ich in der Probezeit gewesen bin?

Anonym8275933  31.01.2021, 15:42
@sascha9411

Hallo Sascha. Was hat dich nun erwartet? Liebe Grüße

Lkwfahrer1003  07.10.2016, 21:39

Dann kommen probezeitmaßnahmen hinzu ! Z.b. Anordnung aufbauseminar

Zu einer MPU sollte es nicht kommen, wenn du dich nicht unglücklich vor den Beamten geäußert hast.

Du kannst dich allerdings auf ein ärztliches Gutachten einstellen, welches auch einige Hundert Euro kostet.

Die Führerscheinstelle kann verlangen, dass du einen Nachweis deiner

Verkehrstauglichkeit beibringen musst.... und das bedeutet: MPU !

aber ich schrieb: sie kann !

sascha9411 
Fragesteller
 07.10.2016, 15:20

hab grad nochmal bei der Polizeiinspektion angerufen, wegen den abbauwerte die lagen bei ca 20 ng was glaubst du ist da die Wahrscheinlichkeit?

Der Grenzwert liegt in den meisten Bundesländern bei 1,0 ng. Den hast Du ja offensichtlich nicht erreicht. Wenn sie Dich damit aber öfters erwischen, kann schon mal der Schein weg sein.

sascha9411 
Fragesteller
 07.10.2016, 16:10

die Sache ist halt die, weils am letzten Tag der Probezeit passiert ist