Vereinsrecht - Unterschriften

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Bei Ihrer Anwort auf JotEs haben Sie nicht ganz Recht. Wenn Ich Ihre Satzung richtig interpretiere, dann gehören zum BGB-Vorstand die Personen, die in §13 (1) unter den Buchstaben a) bis e) aufgeführt sind und je 2 dieser Personen sind jeweils vertretungsberechtigt. Daher ist nötig, dass ALLE Personen von a) bis e) ihre Unterschrift notariell beglaubigen lassen. Nach Ihrer Aussage sind 2 ehemalige Vorstände wieder Vorstand. Diese brauchen ihre Unterschrift normalerweise nicht mehr beglaubigen lassen, die "Neuen" aber schon. Das mit der Zeichnungsberechtigung sehen Sie so nicht richtig. Da die "Neuen" per Wahl BGB-Vorstände sind, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, diese Wahl per beglaubigter Unterschrift dem Regeistergericht kundzutun. Auf eine Zeichungsberechtigung können Sie nicht durch Verzicht auf eine Beglaubigung verzichten.

JotEs  26.02.2015, 07:27

Sorry, dass ich diese Antwort erst jetzt gefunden habe und kommentieren kann: Sie ist leider völlig falsch.

Bei der öffentlichen Beglaubigung geht es nicht um die Hinterlegung einer "Musterunterschrift" sondern darum sicherzustellen, dass Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister nur von den dazu berechtigten Personen vorgenommen werden. Deshalb muss das jeweilige Anmeldeschreiben auch unter den Augen eines Notars unterzeichnet werden, der anhand mitzubringender Ausweisdokumente die Identität der Unterzeichner feststellt und durch seinen Stempel und seine Unterschrift beglaubigt, dass eben diese Personen die Anmeldung unterzeichnet haben.

Lies bitte auch meine Antwort und meine darauffolgenden Kommentare.

Auch ein neuer Vorstand muss sich eintragen lassen, ebenso der Kassierer, aber als Schriftführer??? Kann ich mich nicht dran erinnern.

Wichtig für das Amtsgericht ist die Vertretungsmacht nach aussen.

Mushoba 
Fragesteller
 15.03.2012, 08:47

Die Eintragung ist ganz klar und das der Kassierer eine notariell beglaubigte Unterschrift brauch ist denke ich auch klar.

Selbst die Vertretungsmacht nach außen benötigt aber hierbei doch keine beglaubigte Unterschrift sofern es mit nichts finanziellem zu tun hat?!

Die laut Satzung zur Vertretung des Vereines berechtigten Vorstandsmitglieder müssen im Vereinsregister eingetragen sein. Ergeben sich Änderungen bzgl. dieser Personen, dann müssen diese Änderungen "mittels öffentlich beglaubigter Erklärung" zur Eintragung angemeldet werden (§ 67 in Verbindung mit § 77 BGB).

"Mittels öffentlich beglaubigter Form" bedeutet, dass eine zur öffentlichen Beglaubigung berechtigte Person (in der Regel ein Notar) beglaubigen muss, dass die Unterschriften unter der Erklärung tatsächlich ven denjenigen Personen stammen, die in der Erklärung als Unterzeichner genannt sind. Aus diesem Grunde darf die Erklärung auch nur unter den Augen des Notars unterzeichnet werden.

Satzungs- und Vorstandsänderungen sind von den Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden (§§ 67, 71 BGB). Wenn laut Satzung bereits eine Teilmenge des Vorstands zur Vertretung des Vereines ausreicht, dann ist es ist nicht erforderlich, dass ein neues Vorstandsmitglied sich an dieser Anmeldung beteiligt.

Mushoba 
Fragesteller
 16.03.2012, 07:32

Super! Vielen lieben Dank für die Antwort.

Bei uns in der Satzung steht wortwörtlich:

Jeweils zwei der in § 13 (1) unter a) bis e) genannten Amtsinhaber sind vertretungsberechtigt und im Sinne von § 26 BGB durch gemeinsam zu leistende Unterschriften zeichnungsberechtigt

Zwei "alte" Hasen sind geblieben und der Rest ist neu dazu gekommen. Diese beiden haben ihre Unterschrift bereits beglaubigen lassen. Das heisst für die "neuen" das es für sie nicht mehr nötig ist. So sind aber wirklich nur die beiden zeichnungsberechtigt...sehe ich das richtig?

JotEs  16.03.2012, 12:46
@Mushoba

Bei der Unterschriftenbeglaubigung geht es nicht um die Hinterlegung einer Musterunterschrift (etwa zu Vergleichszwecken), sondern es soll lediglich sichergestellt werden, dass die Anmeldungen zum Vereinsregister auch tatsächlich von den dazu berechtigten Personen vorgenommen werden und nicht von irgendjemand anderem. Deshalb sind die Anmeldungen zum Vereinsregister unter den Augen eines Notars zu unterzeichnen und der bestätigt dann, dass diese Unterschriften in seinem Beisein von denjenigen geleistet wurden, die in dem Schreiben als Unterzeichner genannt werden.

Auf die Vertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder des Vereines hat das Ganze überhaupt keinen Einfluss. Alle gemäß Satzung zur Vertretung des Vereines berechtigten Vorstandsmitglieder können diese Vertretungmacht auch wahrnehmen, etwa bei der Unterzeichnung von Verträgen. Dazu muss nirgends eine beglaubigte "Unterschriftenprobe" vorliegen.