Urlaubsanspruch bei Minijob, der nur 4 Monaten dauerte
Hallo
ich werde mein Job als Aushilfe in einem Supermarkt (400 Euro Job) Ende Januar fristgemäß kündigen. Meine Frage wäre jetzt ob und wie viel ich Urlaubsanspruch habe.
Ich habe Oktober angefangen und beende mein Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit Januar. Also nur 4 monate. Ich habe laut Vertrag 57 Stunden pro Monat zu arbeiten, wobei die Schichten jede Woche neu erstellt wurden, so dass ich keine festen Arbeitstage in der Woche hatte.
Ich habe überall gelesen, dass für minijobler 24 Werktage als Urlaub anfallen. Bedeutet das, ich hätte 8 Tage Urlaub? Überhaupt, habe ich einen Anspruch auf Urlaub wenn ich weniger als 6 Monate arbeite? Nach §4 der Bundesurlaubsgesetz habe ich keinen Anspruch. Aber nach §5(b) habe ich doch einen Teilanspruch?
Danach werde ich mein Kündigungsdatum setzen, d.h wenn ich kein Urlaubsanspruch habe, muss ich eine Woche vorher kündigen.
Laut meiner Chefin hätte ich kein Anspruch auf Urlaub und wenn ich Urlaub nehme, wäre dies sowieso unbezahlt. Fand ich komisch, da ja 2 Wochen vorher nach meiner Urlaubsplanung gefragt wurde, bevor ich wusste, dass ich eine Praktikumstelle, die meinem Beruf entspricht, gefunden hatte.
Vielen Dank im Voraus
Monique
6 Antworten
Die Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende gilt auch für Arbeitnehmer!
Urlaubsanspruch: 1/12 des Mindesturlaubs, also 2 Tage je vollem Monat. Besteht nur Anspruch auf 1/2 Tag Urlaub, weil kein ganzer Monat im Arbeitsverhältnis, dann ist der halbe Tag auf einen vollen Tag aufzurunden. Urlaub ist abzugelten, d. h., zu bezahlen.
Du hast Anspruch auf Urlaub, auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt wurde = § 5 BUrlG.
Es gibt ein Bundesurlaubsgesetz. Leider wird das bei geringfügig Beschäftigten immer wieder unterlaufen. Hese Personen gar keinen Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Natürlich ist das illegal. Dir stehen 2 bezahlte Urlaubstage je Monat Beschäftigung zu. Lass dich da nicht von ab bringen. Wende dich an die Gewerkschaft. Auch wenn du nicht Mitglied bist, werden die dir helfen. Alleine schon um den immer härter werdenden Druck auf ihre Mitglieder zu erleichtern. Regelmäßi kann man in den ersten 6 Monaten keinen Urlaub nehmen. Aber das gilt natürlich nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vorher beendet wird.
Die Antwort hast selbst gegeben ... denn der Anspruch entsteht erst, wenn Du mehr als 6Monate gearbeitet hast.
Selbstverstaendlich hast Du einen Anspruch auf Urlaub, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, nur versuchen Unternehmen schon immer diesen Anspruch zu negieren .... heisst sich das Geld zu sparen.
Nun, Arbeitsrecht fuer Anfaenger .... der durchsetzbare Anspruch auf Teilurlaub entsteht erst, wenn die 6Monate ueberschritten werden, der Teilanspruch davor kann, aber muss nicht gewaehrt werden.
DerHans hat recht. Das stimmt nicht. Man hat auch Anspruch bis zu 2 Tage im Monat zu nehmen. Die 6 Monate "Sperrzeit" gilt für den Haupturlaub (2-3 Wochen).
Es geht dem Fragesteller darum ob er den Anspruch durchsetzen kann .... Meine Antwort war nein und das aufgrund geltenden Rechtes.
Ich habe nicht bestritten, dass ein Anspruch besteht, sondern, dass der durchsetzbar ist.
Blödsinn. Dann würde alle Leute vor Ablauf der 6 Monate wieder gekündigt und der Arbeitgeber wäre fein raus
Warum wird das dann in der Realitaet getan? Warum haben Zeitvertraege laufzeiten von 6Monaten? Genau aus diesem Grund. Willkommen in der Welt der Realitaet.
Der Urlaub darf erst nach 6 Monaten in Anspruch genommen werden, entstehen tut er aber trotzdem! Er muss bei einer Kündigung also gewährt werden bzw. abgegolten werden! So sieht die Realität aus...
Du muss berechnen wieviele Arbeitstage du durchschnittlich in einer Woche gearbeitet hast. Bei 2 Tagen pro Woche wäre dein gesetzlicher Anspruch 24 / 6 x 2 = 8 Tage / 12 x 4 = 3 Tage.
Was die Chefin sagt ist da relativ uninteressant - es gilt das Bundesurlaubsgesetz, dir stehen 8 Tage bezahlter Urlaub zu.
Wie unten schon gesagt ist es weit verbreitet, das versucht wird, das zu unterlaufen.
Notfalls kannst du das auch einklagen (kostenlos als Zahlungsklage beim Arbeitsgericht) oder damit drohen, das zu tun.
Falsch, Urlaubsanspruch besteht auch schon in der sog. Wartezeit (§ 5 BUrlG).