Urlaub an freien Tagen nehmen?
hallo. ich arbeite im dienstthabenden system im bereich sicherheit. das heißt, ich arbeite mehrere tage im 12-stunden takt, (nacht,- oder tagschicht und wochendende), dann habe ich einige tage frei. das frei ist manchmal in der woche und manchmal am wochenende. die monatlichen stunden belaufen sich im durchschnitt auf 280! ...was aber hier nichts zur sache tut. nun meine frage: wenn ich urlaub nehmen möchte, wurde mir angeraden, dass er an meinen mir zustehenden freien tagen zu nehmen ist, oder zum teil, da sonst der dienstrhytmus durcheinander kommt. zumindest, bei 2 wochen zusammenhängenden urlaub ist er in einer arbeitswoche und einer freiwoche zu nehmen. "sonst hätte ich ja 3 wochen urlaub, da eine freiwoche zwischen den beiden urlaubswochen liegt". dagegen weigere ich mich! ....wer arbeitet denn von den damen und herren im büro 28 sonntage, damit diese ihren urlaub nehmen können? das ist aus meiner sicht das gleiche. oder sehe ich da etwas falsch? die nächste aussage ist, wenn ich nur eine woche urlaub nehme, "dann bitte in der freiwoche", da ich "sonst auch 2 wochen urlaub hätte". frechheit. ....oder? kein mensch arbeitet doch am wochenende oder in seinem frei seinen urlaub heraus. könnt ihr mir diesbezüglich ein paar hinweise oder bestenfalls ein paar eindeutige gesetze nennen? vielen dank! marco
1 Antwort
Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Entgeltfortzahlungsgesetz eine Zeit bezahlter Freistellung, in welcher der AN normalerweise zu arbeiten gehabt hätte. Nach dieser Definition kann Urlaub niemals auf einen ohnehin freien Tag (oder mehrere) fallen!
Dies ist ein typischer Fall, in dem der AG zu faul oder zu blöd ist, den tatsächlichen Anspruch aufgrund der Schichten überhaupt erst zu berechnen und dann auch noch anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Durchschnittsermittlung (Entgeltfortzahlungsgesetz: durchschnitt der letzten 13 Wochen) festzustellen, wie der Urlaub zu "verteilen" ist.
Bei unregelmäßiger Beschäftigung, in der eine feste Anzahl von Arbeitstagen von Anfang an nicht feststeht soll der AG nach dem BUrlG zunächst anhand einer Schätzung einen vorläufigen Urlaubsanspruch bestimmen. Nach einer Zeit von mind. 3, besser 6 gearbeiteten Monaten hat der AG die tatsächliche Anzahl der in dieser Zeit gearbeiteten Tage festzustellen und ins Verhältnis zu der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (im Sinne einer festen 5-bzw.6-Tage-Woche) zu setzen. Hat der regelmäßig Beschäftigte z. B. Anspruch auf 24 UT bei einer 6-Tage-Woche und der unregelmäßig Beschäftigte kommt nach dieser Durchschnittsberechnung auf eine 4-Tage-Woche, stehen diesem anteilig 4/6, also 16 UT pro Jahr zu. Demgegenüber kann der AN mit dem anteiligen Anspruch aber natürlich auch nur dann Urlaub angerechnet bekommen, wenn er auch tatsächlich zu arbeiten gehabt hätte.
Wie du schon richtig beispielhaft angeführt hast wird einem Büroangestellten immerhin auch nicht für Samstag und Sonntag Urlaub abgezogen.
Die Urlaubsberechnung für Schichtsysteme ist zugegebenermaßen nicht so einfach. Wie du es beschreibst ist es aber offensichtlich nicht korrekt und benachteiligt dich als AN!
Nach deiner Darstellung gibt es doch scheinbar so etwas wie eine Dienst- oder Schichtplanung und demnach einen Rhythmus, anhand dessen sich feststellen läßt, wann du normalerweise zu arbeiten gehabt hättest. Dass dein gesetzlich verankerter Anspruch auf Urlaub die Schichtplanung deines AG "durcheinander bringt" kann nur ein Witz sein. Das ist nicht dein Problem. 24 Werktage stehen dir mindestens zu (6-Tage-Woche) und die muss derjenige der die Pläne macht auch entsprechend berücksichtigen. Niemand kann von dir verlangen, dass die Freistellung aufgrund von Schichten gleichzeitig als dein gesetzlicher Urlaubsanspruch genommen werden muss.