Unterschied "Entmündigung" - "Betreuung" - Gibt es den?

11 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das gibt es nicht mehr: Entmündigung.

Das neue Betreuungsgesetz ist am 1.01.1992 dafür geschaffen worden.

Ein Teil des Familienrechtes, das sich mit Hilfen für psychisch oder Suchtkranke und Behinderte befasst, die eine Unterstützung in ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigen. 1992 komplett reformiert, hat es ältere Institutionen, wie die Entmündigung, die Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft ersetzt. Mit dieser als „Jahrhundertreform“ bezeichneten Reformgesetzgebung war beabsichtigt, den betroffenen Menschen mehr persönliche Rechte und Verantwortlichkeiten zu belassen 

NICHTS darf und kann gegen den Willen des zu Betreuenden gemacht und entschieden werden!

Es sei denn, er/ sie gefährdet sich und andere, dann darf zur Entschärfung der Situation eine Unterbringung erfolgen, aber auch das nur kurzzeitig.

Es ist das Recht eines jeden Bürgers in Deutschland sich bei der regelung seiner Angelegenheiten einen Betreuuer zu besorgen, das kann ein Fremder (vom Gericht bestellter) oder ein selbst bestimmter Mensch (über 18 J.) sein.

Das entscheidet der Betroffene.

Auch welche Bereiche die Betreuung umfassen soll und welche nicht, z. B. Behördenangelegenheiten, Finanzen, Gesundheitssorge, Unterbringung, Aufenthaltebstimmungsrecht usw.

 

Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen, wenn ja freue ich mich über ein Lob.

Alles Gute!

Bea

 

 

 

Modifee  22.04.2011, 08:32

Immer und über allem steht der Wille des zu Betreuenden!

So darf er selbst auch eine Betreuungsvollmacht ausfüllen und/ oder eine Patientverfügung, diese sind immer zuerst zu achten.

 

Das Zweite Stimmt.

Es gibt Menschen, die eben betreut werden. Druch Familienangehörige oder auch andere dazu Bevollmächtigte.

Diese Menschen werden betreut, aber sie sind nicht Entmündigt, also Geschäftsunfähig.

Es wurde genau durch diese Gesetzesänderungen versucht, diesen negativen Beigeschmack von einer Betreuung zu entfernen.

Aber solche Änderungen dauern ewig, besonders im allgemeinen Sprachgebrauch überdauern sie viele Jahre.

 

 

 

Novosibirsk  02.04.2020, 23:24

Unsinn. Seit der Gesetzesänderung im Jahre 1992 hat sich nichts geändert. Es ist sogar noch schlimmer geworden. Die Zahl der aus Habgier und mit krimineller Energie in die gesetzliche Betreeung geführten Betreuungsopfer nimmt von Jahr zu Jahr zu.

Beides trifft zu, wie aus folgenden Ausführungen hervorgeht.
Vor der Reform des Betreuungsrechtes im Jahre 1992 konnte ein Gericht Erwachsene, Jugendliche und Kinder nach Belieben entmündigen. Da richterliche Anordnungen als unangreifbar galten, konnten die Betroffenen hieran nichts ändern. Sie waren der Justiz ausgeliefert.

Die Folge war, dass viele Menschen in Erziehungs-, Besserungs- und Psychiatrischen Anstalten und Lagern landeten, wo sie misshandelt wurden.

Mittlerweile hat die Politik eingesehen, dass dies ein falscher menschenverachtender Weg gewesen ist und es hierbei zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen gekommen ist.

Aus diesem Grund ist die Politik seit 1992 bemüht, die Überlebenden dieser Torturen zu entschädigen in Form von Wiedergutnachungszahlungen.

Zeitlich parallel hierzu wurde mit der Reform des Betreuungsrechtes im Jahre 1992 versucht, den Betreuten Rechte zuzuweisen und sie vor Willkür zu schützen.

Bei diesen Gesetzen handelt es sich einmal um die in §§ 1896 – 1908k BGB und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Leider hat sich jedoch herausgestellt, dass sich de fakto nicht viele geändert hat und es sich lediglich um eine Symbolpolitik handelte, bei der die bisherige menschenrechtsverletzende Praxis beibehalten und nunmehr mit beschönigenden Begriffen umschrieben wurde.

War es vor Reform des Betreuungsrechtes erlaubt, den Willen der Entmündigten zu ignorieren, so ist dies auch heute noch so. Der einzige Unterschied zu früher besteht nun darin, dass diese Missachtungen des Willens der Betreuten nun noch explizit damit begründet werden müssen, dass diese Maßnahmen ausschließlich dem Wohle des „Patienten“ dienen.
Die vielen Skandale in den letzten Jahrzehnten, in denen Erwachsene von Behörden aufgrund von Fakegutachten in Psychiatrien und Heimen eingewiesen wurden, zeigt das volle Ausmaß der Ungerechtigkeiten. Auf diese Weise verlieren in Deutschland jedes Jahr 250.000 Menschen ihre Existenzgrundlage.

Besonders gefährdet sind ältere, alleinstehende vermögende Menschen mit Grundbesitz.

Dieser Missstand hat den Anwalt für Betreuungsmissbrauch Prof. Dr. Thieler dazu veranlasst, zu resümieren, dass gesetzliche Betreuer eine "Linzenz zun Abzocken" besitzen. (vgl. "www.Betreuungsrecht.de")

Damit ein erwachsener Mensch formalrechtlich unter Betreuung gestellt werden kann, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

1. Zum einen muss er ins Visier eines Betreuungsrichters geraten sein, der zudem noch

2. der Auffassung ist, dass dieser nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln bzw. andere um Hilfe zu bitten. Letzteres trifft zwar auf 20 % der Bevölkerung zu, denn immer mehr Haushalte geraten in eine Schuldenfalle. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Prominente, die ihre Firma vor die Wand gefahren haben und Politiker, die Schulden in Milliardenhöhe hinterlassen haben. Bei allen diesen Personen steht zwar fest, dass sie nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, doch sind sie im Gegensatz zum dem Betreuten nicht ins Visier eines Betreuungsrichters geraten.

3. Damit dieser ins Visier genommene Mensch nun unter gesetzliche Betreuung gestellt werden kann, muss noch eine dritte Bedingung vorliegen. Diese besagt, dass das Fehlverhalten – hier z.B. die Verschuldung - auf eine psychische Beeinträchtigung bzw. eine Geisteskrankheit zurückzuführen sein muss.

Diesen Nachweis zu führen, ist für einen Betreuungsrichter allerdings kein Problem. Im Umfeld von Betreuungsgerichten haben sich sogenannte scheinselbstständige "psychiatrische Gefälligkeitsgutachter" angesiedelt, deren einzige Aufgabe darin besteht, für eine von dem Betreuungsopfer zu zahlenden Beratungsgebühr von ca. 3000 Euro zu bestätigen, dass dieses geisteskrank ist. Diese Gutachter arbeiten nach dem Prinzip: „Wer viel sucht, der findet auch viel.“

Auch wenn der Betreute dann nicht einsehen möchte, dass man ihn über den Tisch gezogen hat und immer wieder darauf hinweist, dass er nicht geisteskrank ist, spielt dies nun keine Rolle mehr. Ist erstmal ein solches "Gutachten" in die Welt gesetzt, wird am Gericht eine Betreuungsakte angelegt werden und als erstes hierin das Fakegutachten als fortan unwiderlegbarer „Tatsachenbeweis“ seiner „Betreuungsbedürftigkeit“ zu finden sein.

Nur für den Fall, dass das Betreuungsopfer dieser Situation vorgebeugt hat und sich zuvor eine gültige Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung besorgt hat, aus der hervorgeht, dass es jegliche psychiatrische Untersuchung und Behandlung ablehnt und somit ein solches Gutachten nicht erstellt werden kann, bestehen gute Chancen, dass man es in Ruhe lässt. (vgl. www.Patverfü.de)

Doch diejenigen, die diese Vollmachten nicht vorlegen können, müssen damit leben, dass sie es mit einer extrem trägen Justiz zu tun haben, die sich ausschließlich auf ihre Akteninhalte verlässt und hierbei gerne die dahinterstehenden tatsächlichen Sachverhalte vernachlässigt. Mit anderen Worten: Es interessiert nun niemanden mehr, dass es sich bei diesem „Schlechtachten“ um eine bestellte Diffamierungsaktion handelt.

vgl. https://www.youtube.com/watch?v=K8-VAKOrDa4

Das Gutachten hängt dem Betreuten von nun an wie in Stein gemeißelt ein Leben lang an und niemand möchte prüfen, ob es gerechtfertigt war bzw. immer noch ist.

Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem "Aktenwurm", der sich durch gesamte Betreuungsverfahren durchfrisst und vom Gericht immer wieder erneut als unumstößlicher Tatsachenbeweis herangezogen wird.

Denn der Richter kann es sich aussuchen, welche Beweise er für das Vorliegen einer "Geisteskrankheit" anerkennt. Deshalb ordnet er auch an, dass das von ihm bestellte Gefälligkeitsgutachten als "überzeugender Beweis" für die gefundene "Geisteskrankheit" zu gelten habe. Gleichzeitig sind sich Gerichte darüber einig, dass vom Betreuungsopfer selbst besorgte entlastende Gutachten wegen deren angebliche Parteilichkeit grundsätzlich nicht zugelassen und somit auch nicht vom Gericht gelesen werden müssen.

Die Tatsache, dass die vom Gericht bestellten parteiischen gefakte Gutachten oftmals am Fließband und sogar als Ferngutachten ohne persönliche Kontaktaufnahme erstellt werden, spielt nun keine Rolle mehr. Der Betreuungsrichter gilt von Amtswegen als unabhängig und sitzt am längeren Hebel, und hat das Recht, jedermann für verrückt zu erklären.

Gleichzeitig spricht man den Betroffenen ab, einen eigenen Willen bilden zu können. Deren angeblich "wahrer Wille" wird mit sofortiger Wirkung von deren Betreuern formuliert und umgesetzt. Wehren gegen diese Schikanen kann sich ein Betroffener nun nicht mehr, denn er ist "entmündigt" und seinem Betreuer und dem Richter ausgeliefert.

Und wenn er sich tatsächlich wehren sollte, sind sich Betreuungsrichter und Betreuer darüber einig, dass er "krankheitsuneinsichtig" ist und sein Verhalten als weiterer Beweis seiner "Geisteskrankheit" anzusehen ist.

vgl. https://www.youtube.com/watch?v=0fsczBN09IU&t=28s

Mit dem Betreuer muss das Betreuungsopfer nun gut stellen. Denn dieser hat ihn in der Hand. Er braucht sich nur an das Betreuungsgericht zu wenden und zu behaupten, dass der Betreute gegen sich selbst oder gegen den Betreuer gewalttätig geworden ist und schon ist dieses fällig und landet in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt.

Man nennt dieses arglistige Verhalten "Psychiatrisierung". Jedes Jahr werden auf diese Weise zur Zeit in Deutschland 250.000 neue Psychiatrisierungsopfer in die Sklaverei geführt – mit steigender Tendenz.

Wer vermeiden möchte, dass er eines Tages Opfer derartiger Machenschaften sein wird, sollte eine kombinierte Betreuungsverfügung bzw. Patientenverfügung ausfüllen.

Näheres hierzu sowie die Hilfe durch Selbsthilfegruppen und deren Erfahrungsberichte sind zu finden unter www.zwangspsychiatrie.de.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Warum fragst Du nicht die Wikianer? Die Unterschiede definieren sich aus dem, was notwendig ist. Ein Schwachsinniger, der nichts für sich selbst erledigen kann, braucht andere staatliche Fürsorge als jemand, der nur momentan überlastet ist, weil ihn z. B. Rechtsanwälte so abgezockt haben, daß sein Leben recht ordentlich durcheinander geraten ist und er einige Folgeprozesse führen muß, um aus allem wieder herauszukommen. Sowas passiert sehr häufig, wenn Anwälte versuchen, Geschädigte nach schuldlos erlittenen Schicksalsschlägen zu einem Vergleich zu überreden und sie dazu so mangelhaft aufklären, daß sie kaum Chancen haben, das zu bekommen, was ihnen nach Vertrag und Gesetz zusteht ... Ist so, leider, auch wenn die Häufigkeit, die Routine kaum an die Öffentlichkeit kommt.

die entmündigung gibt es heute nicht mehr..

die betreuung tritt  in kraft, wenn  jemand seine persönlichen angelegenheiten aus welchen gründen auch immer nicht mehr selbst regeln kann,

im prinzip ist das schon so ähnlich - nur der ausdruck ist veraltet und die verfahrensweise heute ist offener

kurz: heute gilt "betreuung"