Unterhaltszahlung bei Ausbildung

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Wenn die Tochter noch minderjährig ist, so wird die Hälfte ihres eigenen Netto-Einkommens auf den Unterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet.

Vorher kann ggf. ein "ausbildungsbedingter Freibetrag" (ca. 90 Euro) vom Netto abgezogen werden. Den "Rest" des Nettoeinkommens muss die Tochter Dir zur Verfügung stellen.

Rechenbeispiel:

  • Netto der Tochter rund 690 Euro
  • ggf. abzüglich Freibetrag (90 Euro) = 600 Euro
  • davon die Hälfte = 300 Euro
  • Unterhalt 398 Euro minus 300 Euro = 98 Euro

  • Der Mann müsste noch 98 Euro Unterhalt für die Tochter zahlen. Dir müsste die Tochter die 600 Euro Euro zur Verfügung stellen, wovon Du ihre Kosten begleichst (und ihr ggf. ein Taschengeld zahlst....).

Sie müsste bei 862 € Brutto,ca.680 € Netto bekommen !

Wenn sie schon 18 ist,würde dazu das volle Kindergeld von min.184 € kommen,dann läge ihr eigenes Einkommen bei ca.860 € im Monat.

Bei diesem Einkommen würde es auch keine Rolle spielen,ob sie noch bei dir oder schon eine eigene Wohnung hat oder in einer WG - lebt,dann wird sie keinen Anspruch mehr auf Unterhalt haben.

Lebt sie noch bei dir,würde die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie für den Unterhalt herangezogen. Ab dem 18 Lebensjahr würden beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sein,dann würde das bereinigte Nettoeinkommen ( nach Abzug von Arbeitsaufwendungen ) beider Elternteile addiert und anhand der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsanspruch ermittelt.

Bei volljährigen würde dann das volle Kindergeld + Netto Azubi Einkommen abgezogen und nur wenn dann noch eine Differenz zum Unterhaltsanspruch vorhanden sein würde,hätte die Tochter noch Anspruch auf Unterhalt.

Dieser Restanspruch würde dann prozentual auf das jeweilige bereinigte Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils aufgeteilt.

Würde sie in einer eigenen Wohnung / WG - leben,dann läge der Unterhaltsanspruch bei 670 € laut Düsseldorfer Tabelle. Dazu könnten noch einmal 90 € für arbeitsbedingten Mehraufwand wie ( Fahrkosten,Schulbedarfe ) kommen,wenn es ihr laut Unterhaltsrechtlicher Leitlinien des zuständigen OLG - zustehen würde.

Dann läge der Unterhaltsanspruch bei 760 € im Monat,abzüglich ihres Nettoeinkommens von ca.680 € + 184 € Kindergeld,würde diesen Unterhaltsanspruch schon übersteigen und somit die Unterhaltspflicht beider Elternteile entfallen,da sie ihren Unterhalt damit selber decken kann.

Ein höherer Unterhaltsanspruch der Tochter würde nur dann möglich sein,wenn die Eltern einen sehr guten Verdienst haben,der in der Düsseldorfer Tabelle gar nicht aufgelistet ist und die Tochter ihren zuvor gelebten Lebensstil mit diesem Einkommen nicht beibehalten könnte.

Nettogehalt plus Kindergeld minus Ausbildungsbedingter Mehrbedarf minus evtl. Fahrtkosten (Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Köln vom 30.01.2013 (Az.: 4 UF 218/12) = anrechenbares eigenes Einkommen der Tochter. Unterhaltsanspruch minus anrechenbares eigenes Einkommen = evtl. Restanspruch.

tanjatina 
Fragesteller
 16.07.2014, 12:24

Also meine Tochter ist 15 Jahre alt. Wir leben in Baden - Würrtemberg. Ich verdiene netto 1550€ und mein Exmann ca. 2300€ . Wohnen tut sie noch bei mir. Hmmm dann siehts wahrscheinlich schlecht für mich aus. Wie gesagt er zahlt 398€ Unterhalt. Kindergeld bekomm ich ganz 184€. Wewr kann mir das ausrechnen? Jugendam? Anwalt? Danke schon mal für Infos

ralosaviv  16.07.2014, 14:29
@tanjatina

Das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen wird vermutlich nicht das unterhaltsrelevante Einkommen sein, da auch noch Kosten (in aller Regel Fahrtkosten zur Arbeit) geltend gemacht werden könnten. Aus der Summe der beiden unterhaltsrelevanten Einkommen ließe sich zunächst der grundsätzliche Unterhaltsanspruch der Tochter aus der Düsseldorfer Tabelle ermitteln.

Ebenso darf der Unterhaltsberechtigte von seinem eigenen Einkommen zusätzlich zum ausbildungsbedingten Mehrbedarf (Pauschal 90,--) abziehen. Wenn sie also eine Entfernung von z. B. 16 km zurück zu legen hätte, wären über die Pauschale hinaus zusätzlich 176€ an Fahrtkosten vom Einkommen der Tochter abziehbar.

Beispiel:

Unterhaltsanspruch bei angenommenem Gesamteinkommen der Eltern von 3500€ = mtl. 625,--€

Eigenes Einkommen der Tochter netto ca. 680€, zzgl. Kindergeld 184 = 864€. Abzüglich ausbildungsbed. Mehrbedarf 90€ und Fahrtkosten 176€ = anrechenbares Einkommen 598€. Restlicher Unterhaltsanspruch 27€, zu verteilen im Verhältnis der Einkommen der Eltern: Vater rd. 18€, Mutter 9€.

Ausrechnen kann das normalerweise jeder Anwalt für Familienrecht. Dem Jugendamt traue ich nicht über den Weg, insbesondere halte ich die Sozialheinis nicht für entsprechend (aus)gebildet.

DFgen  16.07.2014, 15:25
@tanjatina

Da die Tochter noch minderjährig ist, wird ihr Nettoeinkommen (je nach Bundesland ggf. abzüglich ausbildungbedingtem Freibetrag) je zur Hälfte beim barunterhaltspflichtigen Elternteil und beim betreuenden Elternteil angerechnet.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil (hier der Mann) muss an den betreuenden Elternteil (hier die Frau) entsprechend weniger Unterhalt für das Kind zahlen. Den "Rest" des Einkommens erhält der betreuende Elternteil vom Kind.

Das minderjährige Kind selbst hat keinen Anspruch auf Bargeld, sondern lediglich auf Betreuung, Kost und Logis....

ralosaviv  16.07.2014, 15:53
@DFgen

Sorry, ich bin hier tatsächlich von einer volljährigen Tochter ausgegangen. Ändert aber am Prinzip der Kostenberechnung nur unwesentlich etwas. Der Unterhaltsanspruch wäre dann allerdings auch soviel geringer, dass bei der Höhe des eigenen Einkommens kaum noch Unterhatlszahlungen zu beanspruchen sein werden.

Kommt erstmal aufs Land an: In Deutschland; Österreich und dre Schweiz ist das sehr unterschiedlich...