Unterhalt und Nebenjob

7 Antworten

Grundsätzlich ist zunächst jeder dafür verantwortlich, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn ihm das nicht möglich ist (sog. Bedüftigkeit) kommt ein Unterhaltsanspruch in Frage.

Der Unterhaltsberechtigte muß sich dementsprechend alle seine (möglichen) Einkommen und Vermögen entgegenhalten lassen. Die Frage bei einer Schülerin ist bei den 400€ Job allerdings, ob es sich hier um eine überobligatorische Tätigkeit handelt. In diesen Fall wäre nur die Hälfte des Verdienstes auf den Unterhalt anzurechnen.

Auch ohne diesen Nebenjob veringern sich der Uh ab 18, denn ab 18 sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das Kindergeld wird voll angerechnet. der Uh errechnet sich aus dem Einkommen beider Eltern. beide Eltern auch die KM hat eine gesteigerte Unterhaltspflicht und muss Vollzeit arbeiten, solange die Tochter in eine allgemeinbildende Schule geht. Tut sie es nicht kann man ihr ein fiktives Einkommen anrechnen. Also das was sie bei Bemühungen an Einkommen erreichen könnte. das gilt auch für Hartz 4 Empfängerinnen. Auch Schülerbafög ist zu beantragen und wird voll auf den UH angerechnet. beantragt sie keins wird es ihr fiktiv angerechnet. Bei einem regelmäßigen Einkommen von 400,-€ würde ich davon ausgehen das die Hälfte angerechnet wird.

Grundsätzlich ist eine Erwerbstätigkeit eines Schülers überobligatorisch. Das bedeutet das das daraus erzielte Einkommen nicht angerechnet wird. (Zeitung austragen etc.)

Bei einem regelmäßigen Einkommen von 400,-€ sieht das jedoch anders aus. Hier geht die Rechtsprechung normalerweise von einer 50-%-igen Anrechnung aus.

Dadurch vermindert sich der Bedarf des Kindes entsprechend.

Bei volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Um nun zu berechnen, wieviel die Anrechnung des Einkommens der Tochter auf den Unterhalt ausmacht, müsste man alle relevanten Fakten zu den Einkommensberechnungen von Vater und Mutter kennen.

Der Unterhalt einer Volljährigen bemisst sich nach deren Bedarf oder nach der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Arbeitet sie, verringert sich ihr Bedarf, welcher von beiden Elternteilen zu tragen ist. Somit verringert sich mglw. auch die Unterhaltszahlung.

Die Frage sollte das Jugendamt oder ein Anwalt beantworten . Der Unterhalt steht ja nicht dem Kind direkt , sondern dem Erziehungsberechtigten zu !

jamaga1  02.11.2011, 11:33

Jugendamt ist nicht zuständig. Der Unterhalt eines Volljährigen steht auch diesem zu.