Unterhalt für Minderjährige in Ausbildung / eigene Wohnung!?
Wieviel Unterhalt muss man seinem Kind zahlen, welches sich im 1. Ausbildungsjahr befindet (wird in 6 Monaten 18) ? Sie möchte mit ihrer Freundin zusammen ziehen. Ihr Vater von dem ich geschieden bin zahlt bis jetzt keinen Unterhalt, da seine Lebensgefährtin nicht arbeitet und er ihren 11jährigen Sohn adoptiert hat. Er verdient zu wenig. Ich bin wieder verheiratet und habe Zuhause noch einen 11jährigen Sohn (ebenfalls aus vorheriger Ehe). Bin aber voll berufstätig. Wie viel muss ich wirklich an Unterhalt zahlen bzw. wieviel wird angerechnet, da ich noch ein Kind zu vesorgen habe und meine Tochter hat im 1. Lehrjahr Euro 280,00 netto und würde noch ihr volles Kindergeld in Höhe von Euro 184,00 bekommen.
2 Antworten
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt 670,-€ monatlich.
Eigenes Einkommen und Kindergeld wirkt bedarfsmindernd. Wobei die Azubivergütung noch unterhaltsrechtlich bereinigt werden müsste. (ausbildungsbedingte Aufwendungen)
Ein Antrag auf BAB wäre zu stellen. Falls BAB gewährt wird, würde dies den Bedarf weiter mindern.
Der Restbedarf ist von beiden Eltern im Verhältnis derer Einkommen zu zahlen. Hierbei gilt jedoch jeweils ein Selbstbehalt von 1200,-€. Auch die vorrangigen Unterhaltsberechtigten (minderj. Geschwister und Ehegatten) müssen noch bedient werden bevor die Azubin Unterhalt von den Eltern bekommen kann.
Deine Tochter hat keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung, wenn Sie in angemessener Zeit auch von Zuhause den Ausbildungsplatz erreichen kann. Dann ist sie derzeit noch minderjährig und darf eben erst in 6 Monaten auch gegen deinen Willen ausziehen. Dann steht ihr aber lediglich das kindergeld zu, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die den Auszug notwendig machen. Der Wunsch bei einer Freundin zu wohnen gehöhrt definitiv nicht dazu. Demnach hat sie nach ihrem Auszug auch keinen Unterhaltsanspruch gegen dich.
Demnach hat sie nach ihrem Auszug auch keinen Unterhaltsanspruch gegen dich
Das würde ich so pauschal gelten lassen!
Hier muss der Einzelfall genau geprüft werden. Das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern nach dem § 1612 Abs. 2 BGB hat nämlich seine Grenzen in den Belangen des Kindes!