Unterhalt für ein volljähriges Kind

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Handelt es sich bei deinem volljährigen Kind um einen Schüler, der noch keine 21 jahre alt ist, bist du gesteigert unterhaltspflichtig und dann hast du alles zu tun, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Den dieses volljährige Kind ist noch priviligiert.

Das Kindergeld wird voll bedarfsdeckend angerechnet. Beide Eltern haften je nach Einkommen. Selbstbehaltsgrenze 1000 Euro.

Handelt es sich um einen älteren Schüler. also älter als 21 oder um ein volljähriges Kind in Ausbildung, dann ist der Selbstbehalt mindesten 1200 Euro, wobei ein Ehepartner, auch Zweitehepartner und minderjährige Kinder dann unterhaltsrechtlich vorgehen. Denn dieses volljährige Kind ist nicht mehr priviligiert, das heißt du bist nicht mehr gesteigert unterhaltspflichtig

angi54 
Fragesteller
 29.05.2014, 11:54

vielen Dank für diese Antwort. Meine Tochter( 23 Jahre) lebt in einer eignen Wohnung und bezieht Harz 4. Kann mein jetziger Ehemann (nicht der Vater der Tochter) zum Kindesunterhalt angerechnet werden? mfg .

herzebubbel  29.05.2014, 12:38
@angi54

Dein Mann ist mit deiner Tochter nicht verwanddt, also nicht unterhaltspflichtig. Du müsstest nur das Taschegeld einsetzen, zum Unterhalt für deine Tochter, welches dir zusteht als Ehefrau. das wären 5-7 % seines bereinigten Nettoeinkommens. da muss dein Mann aber gut verdienen. Das müsste nur dann zum Unterhalt eingesetzt werden, wenn deine Tochter einen Unterhaltsanspruch hätte. Hat sie aber nicht, da sie sich weder in Schule noch in Ausbildung befindet. Wehre dich gegen die Arge, falls die einen Unterhaltsanspruch sehen. Die begründen das immer damit, das Kind sei noch keine 25. Eine Unterhaltspflicht der Eltern bis 25 gibt es im Unterhaltsrecht nicht. Die Arge muss das Unterhaltsgesetz anwenden.

angi54 
Fragesteller
 12.06.2014, 12:29
@herzebubbel

nun bekomme ich das Kindergeld weil meine Tochter eine schulische Ausbildung machen möchte und weiß nicht welchen Amt gegenüber ich verpflichtet bin Meldung zu machen.Ich habe ein Einkommen von 1069 ohne Lohnsteuer Rente plus nebenjob).Kann ich mit dem Kindergeld nun Unterhalt zahlen?Wer ist zu ständig für die Berechnung und Festlegung des Anspruches? Habe ich Anspruch auf den Freibetrag in der Lohnsteuer? vielen dank

herzebubbel  12.06.2014, 13:54
@angi54

Dir müssen 1200 Euro verbleiben plus Kosten, die du hast um zur Arbeit zu kommen. plus Altersvorsorge. auch wenn deine Tochter eine schulische Ausbildung macht,sie ist über 21 Jahre alt und damit nicht mehr priviligiert.

Sicher hast du einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag, denn deine Tochter ist in Ausbildung. Wenn du nur 1069 Euro hast, hast du keine Unterhaltspflicht mehr. Wenn deine Tochter Unterhalt von dir möchte, dann kannst du ihr sagen, du verdienst nicht genug. Wenn du das Kindergeld beziehst, musst du es an sie weiterleiten. Du bist keinem Amt eine Meldung machen.

Dein Selbstbehalt liegt bei etwa 1050 Euro, du musst also keinen Unterhalt zahlen.

angi54 
Fragesteller
 28.05.2014, 10:47

sorry ich habe ebend nochmal nachgerechnet und habe 35 euro mehr

Kandahar  28.05.2014, 10:48
@angi54

Damit kommst du auch nicht über die Grenze.

herzebubbel  29.05.2014, 10:25

das stimmt nicht, 1000 Euro oder 1200 euro

Hallo angi54,

Sie schreiben:

Ich bin EU Rentnerin und verdiene noch zum Existenzminimum auf geringfügiger basis etwas dazu.So dass ich auf rund 1000 euro im monat komme. Was muss ich an Unterhalt bezahlen?<

Antwort:

Der Teufels steckt, wie so oft, buchstäblich im Detail!

Unter folgenden Links z.B. erhalten Sie hilfreiche Infos:

google>>

anwalt-scheidung-online.de/unterhalt-ab18

google>>

unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html

google>>

unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html

Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit voller Erwerbsminderungsrente:

Führen Sie in Ihrem eigenen Interesse keine Tätigkeiten aus über 3 Stunden pro Arbeitstag und keine Tätigkeiten, welche Sie im Antragsverfahren als gesundheitlich nicht ausführbar deklariert haben.

Denn:

Volle Erwerbsminderungsrente setzt in der Regel voraus, daß Sie auch leichte Tätigkeiten wie Pförtner, Museumswärter, Nachtportier und viele andere leichte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter 3 Stunden pro Arbeitstag ausüben können!

Ausnahme:

Arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz wegen Berufsunfähigkeit für vor dem 2.1.1961 Geborene, wenn diese eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit auf Grund abgesunkener Leistungsfähigkeit in Ihrem allgemein anerkannten und ausgeübten Beruf beziehen!

Da Sie jegliche Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich bei der DRV anzeigen müßen kann die DRV z.B. bei Ihrem Arbeitgeber jederzeit eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung anfordern.

Sollte sich dann in diesem Zusammenhang herausstellen, daß die Art und der Umfang Ihrer Tätigkeit problematisch ist, kann dies zum Entzug der vollen Erwerbsminderungsrente führen!

Hier gibt es in der Regel nur ein wirksames Gegenmittel:

Setzen Sie sich grundsätzlich vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Ihrer zuständigen DRV-Rentenansatlt in Verbindung und lassen Sie sich die Unbedenklichkeit betreffs Ihrer Tätigkeit schriftlich bestätigen!

Gehen Sie in Ihrem eigenen Interesse bei diesen Dingen immer auf Nummer sicher, dann sind Sie auf der sicheren Seite!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Da gibt es Tabellen. Aber ich glaube, Du bist aus dem Rennen.

Muss nur gezahlt werden,wenn das Kind noch keine Erstausbildung abgeschlossen hat !

Dann hast du bei Erwerbstätigkeit einen min.Selbstbehalt von 1000 € Netto. Von deinem Verdienst kannst du 5 % von deinem Nettoeinkommen als Mehrbedarf für deinen Arbeitsaufwand abziehen,min.jedoch 50 €,höchstens 150 € ( das würde aber eher bei einem Vollzeitjob zutreffen ) aber dann würdest du nicht leistungsfähig sein.