Unentschuldigt auf Arbeit gefehlt wegen Krankheit - Abmahnung gerechtfertigt?

10 Antworten

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Die Abmahnung ist gerechtfertigt.

Es gibt bei Krankheit feste Regeln: Du musst sofort morgens früh Deinen Arbeitgeber telefonisch informieren, dass Du nicht kommst, sondern gleich zum Arzt gehst. Der Arbeitgeber kann auch Fragen, ob Du einschätzen kannst, wann Du wieder zur Arbeit kommst. Wirst Du vom Arzt krankgeschrieben, dann ist die Vorlage des "gelben Scheins" innerhalb von 3 Tagen meist Pflicht (der Arbeitgeber kann auch die Vorlage am 1. Tag verlangen).

Aber auch bei Abmahnungen gibt es Regeln. Vor Erteilung der Abmahnung ist der Arbeitnehmer anzuhören. Das hat der ja in Deinem Fall mehr oder weniger getan. Es gibt in Deinem Fall aber keinen Sinn, mit dem Chef darüber weiter zu diskutieren, sonst wird der Graben nur noch tiefer. Ob mit oder ohne Gespräch: Du hast morgens nicht in der Firma angerufen. Dein Chef hatte damit das Problem, dass ein eingeplanter Mitarbeiter "enifach so" fehlte und er umplanen musste.

Taktisch geht man am besten so vor, dass man als Arbeitnehmer die Abmahnung unkommentiert lässt. Mit schriftliche Gegendarstellung haut man sich arbeitsrechtlich meist noch mehr in die Pfanne. Etwa nach 3 Jahren ist eine Abmahnung wertlos geworden, falls sich der Arbeitgeber bei einem weiteren Konflikt darauf beruft. Im Übrigen müsste er bei einem Konflikt vor dem Arbeitsgericht dann auch noch den Jahre zurückliegenden Vorfal beweisen können, falls Du ihn abstreiten würdest.

FAZIT: in aller Freundlichkeit weiterarbeiten und bei der nächsten Erkrankung korrekt informieren und möglichst eine Krankschreibung vom Arzt holen.

Die Abmahnung ist gerechtfertigt.

Du solltest Dich konkret über die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers informieren, selbstverständlich auch, was den Arbeitgeber anbetrifft; siehe

http://www.sueddeutsche.de/karriere/arbeitnehmerrechte-das-sollten-arbeitnehmer-bei-krankheit-beachten-1.1710629

Als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin kannst Du mit dem Arbeitgeber nicht verhandeln wie mit einem "guten Freund". Deine Begründung, unentschuldigt der Arbeit fern geblieben zu sein, nimmt Dir keiner ab (da könnte ja jeder kommen!).

Künftig solltest Du nun besonders vorsichtig sein, dass so etwas nie mehr wieder vorkommt bzw. dass Du Dir nichts mehr zuschulden kommen lässt, sonst müsstest Du mit der Kündigung Deines Arbeitsverhältnisses rechnen.

Ja.

Selbst wenn du verschlafen hast, ist es deine Pflicht, dich sofort mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und den Grund deines Fehlens zu erläutern.

Scheinbar ist das bis heute noch nicht geschehen. Deshalb ist die Abmahnung auch gerechtfertigt.

Deine Begründung ist uach ein bisschen an den Haaren herbeigezogen. Das muss sich kein Arbeitgeber bieten lassen.

Pass nur schönauf, dass das nicht wieder passiert. Sonst hast du die Kündigung schneller, als du denken kannst.

Die Abmahnung ist gerechtfertigt. Selbst wenn nicht die Pflicht zum Arztbesuch bestanden hat, war eine umgehende Benachrichtigung des ArbG notwendig. Wenn das unterlassen wird, kannst du rechtmäßig abgemahnt werden. Die näheren Umstände müssen den ArbG nicht interessieren. Betrachte es als das was es ist: eine Warnung! Und besorg dir einen Wecker.

Ein Tag Urlaub nehmen (rückwirkend) und die Sache wäre aus der Welt.

Oder nachmittags zum Arzt gehen und für den Tag krankschreiben lassen.

Jetzt hast du eben einen Fehltag.

Obs berechtigt zu einer Abmahnung, kann ich dir jetzt gesetzlich gesehen nicht sagen, aber persönlich würde ich sagen - ja.

ralosaviv  03.02.2014, 21:23

Selbst wenn der ArbG sich auf den Deal mit dem Urlaubstag einlassen würde, hätte er immernoch das Recht, den ArbN für sein Fehlverhalten abzumahnen.

Klas1900  03.02.2014, 21:40
@ralosaviv

Was sollte jetzt der AG wegen des Tages machen? Urlaub abziehen oder einen Fehltag berechnen? Was ist einfacher?

ralosaviv  03.02.2014, 23:18
@Klas1900

unentschuldigtes Fehlen kann nach dem EntgFG vom Lohn abgezogen werden. Urlaub dient der Erholung und soll zusammenhängend gewährt und genommen werden. Wenn der ArbN das aber so möchte, kann der ArbG einen Tag Urlaub abziehen und fertig. Schwierig ist beides nicht.