Umsatzsteuer vergessen?

8 Antworten

Kurzinfo: Wenn Du in 2004 über 17500 Euro Umsatz lagst, jedoch in 2005 der damaligen Vorschau nach, nicht über 50.000 Euro, dann bleibst Du auch für 2005 frei und musst erst ab 2006 Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen und abführen. Der Status des Rechnungsempfängers/Auftraggebers ist uninteressant.

Der Kleinunternehmer muss gegenüber dem Finanzamt durch jährliche Umsatzsteuererklärung nachweisen, dass der

  • Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 17.500 EUR und
  • der Umsatz im laufenden Jahr nicht höher sein wird als 50.000 EUR.

Somit war die Nichtabgabe der USt-Erklärung falsch (ebenso wie die Antwort von Wago1956).

Die Änderungsvorschriften der AO lassen eine Berichtigung für das Jahr 2005 zu.

Bei der Einkommensteuer ändert sich gar nichts. Die Einnahme als Kleinunternehmer war zuvor z.B. 1.160 EUR. Nach der Änderung ist die Einnahme 1.000 EUR und die vereinnahmte USt (die den Einnahmen bei der Gewinnermittlung hinzugerechnet wird) 160 EUR. Der Saldo ist somit gleich.

Für das Jahr 2005 können aber noch alle Vorsteuerbeträge mit der Umssatzsteuer verrechnet werden. Das mildert dann die Zahllast. Der für das Jahr 2005 zu zahlende oder zu erstattende Umsatzsteuerbetrag ist dann für den Zeitraum ab April 2007 noch mit 6% pro Jahr zu verzinsen.

pollo  09.02.2010, 10:36

"Die Änderungsvorschriften der AO lassen eine Berichtigung für 2005 zu" WAS BITTESCHÖN SOLL DENN HIER GEÄNDERT/BERICHTIGT WERDEN? Es wurde doch gar keine USt-Erkl. abgegeben... "Bei der EST ändert sich gar nicht" NUR WEIL KLEINUNTERNEHMER GEM § 19 USTG KANN MAN DOCH TROTZDEM BILANZIEREN! Bei Bilanzierung ändert sich schon was... "Für das Jahr 2005 können noch VorSt-Beträge verrechnet werden, das mildert die Zahllast" WENN NACH § 4 ABS 3 ESTG DER GEWINN ERMITTELT WIRD; ÄNDERT SICH HIER AUCH DIE EINKOMMENSTEUER...

ZauberinDanny  09.02.2010, 14:31
@pollo

Natürlich kann auch ein Kleinunternehmer bilanzieren. Im vorliegenden Fall kann wohl mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werde, dass nicht bilanziert wird. Jemand der bilanziert, hat nämlich entweder einen Funken Ahnung von der Materie oder aber einen Steuerberater, den er fragen kann - und muss sich nicht bei gutefrage.net einen Haufen Antworten durchlesen wie Deiner, die ihm überhaupt nichts bringen! Bei fast jeder Frage zu Steuerangelegenheiten in diesem Forum müsste man dem Fragenden zunächst einen 10-Seitigen-Fragenkatalog vorlegen, um die Frage konkret und steuerlich korrekt beantworten zu können. Man kann aber auch mal zwischen den Zeilen lesen und einfach nur versuchen, einem Fragenden helfen zu wollen anstatt sich hier nur aufzuspielen. An welcher Stelle hast Du dem Fragenden mit Deiner Antwort geholfen? An welcher Stelle soll sich denn Deiner Meinung nach die Einkommensteuer ändern??? Auf diese Antwort bin ich jetzt schon richtig neugierig.

pollo  09.02.2010, 15:22
@ZauberinDanny

Entschuldigung mal bitte, aber zwischen den Zeilen liest man nicht, wenn es um Steuern geht. Hier geht es um Tatsachen, Zahlen und Fakten. Die Wahrscheinlichkeitstheorie ist wohl nicht angebracht. Soll vorliegender Fall sollte auch nicht hier bei GuteFrageNet geklärt werden. Sondern da sollte der Fragesteller sich wirklich mal einen Steuerberater leisten. Ferner beantworte ich hier schon längere Zeit Fragen der User zu Steuern etc. Ich versuche sehr wohl helfen zu können. Bei den ganzen Fragen die hier zu den Themen in letzter Zeit gestellt werden, hat das nichts mit aufspielen zu tun. ANTWORT auf die Du gespannt bist: Sollte der Fragesteller jetzt nicht mehr gem. Kleinunternehmerregelung behandelt werden, werden die Vorsteuern aus den Betriebsausgaben herausgerechnet und somit wird der ertragssteuerliche Gewinn erhöht. Das natürlich nur bei Bilanzierung nicht bei der EÜR. SORRY, das hatte ich genau verdreht. Nimm es mir nicht übel, aber letzte Zeit wurde hier wirklich viel Müll zu Steuern etc. geschrieben. Vielleicht habe ich ein wenig zu dick aufgetragen... LG Pollo

Geht das auch auf verständlich?
 
Also, irgendwo hab ich mich mit den Augen verheddert und nun hab ich einen Knoten im Kopf.
 
Soviel hab ich verstanden, dass "die Person" P im Jahr 2005 Regelunternehmer war, jedoch keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Was zur Folge hat, dass der Leistungsempfänger keine Vorsteuer ziehen kann, P aber aus dem vermeintlichen Nettobetrag heraus die Umsatzsteuer schuldet.
 
Und der Auftraggeber ist einer, der steuerfreie Umsätze ausführt und sowieso keine Vorsteuer abziehen kann.
 
Und dann? Was soll das jetzt mit der Einkommensteuer zu tun haben?
 
Wo ist mein Beruhigungstee?

1.) Was soll denn verjähren, wenn es nicht abgeben wurde? 2.) Ich denke es wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen, ist denn nun über 17.500/50.000 Umsatz angefallen? 3.) Wie wird der Gewinn denn ermittelt (EÜR oder Bilanzierung)? Wenn nach § 4 Abs. 3 EStG also EÜR, dann ist die Umsatzsteuer doch unerheblich, da es eine Betriebseinnahme war, egal ob als Umsatz oder als Umsatzsteuer. Geh zum Steuerberater, gib ihm die Unterlagen, das Schreiben vom FA und sag nix, sonst verwirrst ihn nur mit Deiner Fragestellung wie oben

Da muss ich passen. Ich würde davon ausgehen, dass die Sache nicht verjährt, da der Kleinunternehmer vermutlich uneingeschränkt abgabepflichtig ist.

EnnoBecker  08.02.2010, 16:13

Super. Du hast bewiesen, dass man auch mit einem Satz was Unverständliches ausdrücken kann. Schreibst du Wowereits Reden?
 

pollo  09.02.2010, 10:44

@werwiesowarum "Da muss ich passen" MEINE GÜTE DANN ANTWORTE DOCH GAR NICHT ERST!!! Einfach mal die Klappe halten, wenn man überhaupt keine Ahnung hat...