UMFRAGE! - Ab einem welchen Zeitwert eines KFZ wird dieses in der Praxis gepfändet?
ACHTUNG! - UMFRAGE!
Guten Morgen.
Diese Frage stelle ich für meine Nachbarin, diese hat mehrere "kleinere" Forderungen von verschiedenen Gläubigern und ein KFZ (Rover 45 aus Bj. 2001).
Das Fahrzeug hat neuen TÜV erhalten gehabt und einen geschätzten Zeitwert von etwa 1.000 Euro. Die Forderungen belaufen sich jeweils auf durchschnittlich etwa 250 Euro pro Gläubiger, bei etwa 10 Gläubigern.
Da also in etwa 10 Titel gegen meine Nachbarin vorliegen und wegen zweier Titel eine Vermögensauskunft abgeben werden soll, hat sie mich gebeten, hier diese Frage zu stellen (sie selbst hat keinen Account).
Da ich keine Ahnung von so etwas habe und ihr gerne eine Auskunft geben möchte, resultiert daraus die folgende Umfrage:
Ist ihr KFZ im Zeitwert von etwa 1.000 Euro für einen GV verwertbar und ab welchen Wert wird so etwas generell gepfändet werden?
Ich bitte un respektvolle Antworten, es geht in dieser Frage ausdrücklich NICHT um mich.
Vielen Dank im Voraus.
Das Ergebnis basiert auf 9 Abstimmungen
7 Antworten
Das Auto hat einen sehr geringen Wert. Vermutlich wird es auch benötigt um den Alltag zu bewältigen (Fahrt zur Arbeit oder zum Einkaufen, etc.). Daher ist sehr unwahrscheinlich das das Fahrzeug gepfändet wird.
Interessanter wäre eher ein aktuelles (Luxus)Smartphone, ein aktueller Flachbild-TV, etc.
Wenn das Einkommen unter 1180 Euro liegen sollte -> Pfändung vom Einkommen auch nicht möglich (ausgehend von 0 Unterhaltsempfängern).
Ich rege das Aufsuchen einer Schuldenberatung an. Kostenfreies Angebot, einfach bei den Sozialen Diensten von Stadt oder Landkreis anfragen -> die geben dann die Kontaktdaten raus.
Es gibt keine in Euro definierte Grenze, ab wann ein Kfz nicht gepfändet wird.
Der Gerichtsvollzieher ist aufgrund eines entsprechenden Gläubigerauftrages, welchem ein vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, verpflichtet, eine Sachpfändung nach § 808 ZPO durchzuführen. Hierunter fällt auch ein Kfz. Ein Ausschluß nach § 811 (unpfändbare Sachen) ist bei einem Kfz in der Regel nicht gegeben. Ob ein GV nun dieses Auto im Wert von 1.000 Euro pfändet hängt vom § 803 Abs. 2 ZPO ab, wonach die Pfändung zu unterlassen ist, wenn eine Verwertung keinen Überschuß über die Vollstreckungskosten erwarten läßt. Zu diesen Kosten gehören die Gebühren für den GV nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz, was auch die Verwertungskosten einschließt (Unterstellen des Kfz, Inserat usw.). Ausgehend von einem VKW von 1.000 Euro ist m.E. nicht anzunehmen daß der GV das Kfz pfänden wird. Ferner versuchen GV ohnehin in der Praxis meistens, von einer Kfz- Pfändung abzusehen.
In der Regel wird ein Auto gar nicht gepfändet. Außer es handelt sich um absolutes Luxusfahrzeug und du hast ein weiteres um zur Arbeit zu kommen.
Es geht darum ob du ein Auto besitzt was eine irren wert hat. Z.b. hättest du einen Porsche und noch einen Golf, dann wäre der Porsche weg da du ja noch ein "normales" Auto hast und den Porsche nicht unbedingt benötigst. Hier muss aber auch die Verhältnismäßigkeit stimmen. Der GV kann nicht wegen ner 500€ Rechnung den Porsche pfänden.
In einem normalen Haushalt findet der GV eh so gut wie nie etwas was pfändbar ist oder sich lohnen würde zu pfänden. Bei kleineren Titeln kann man übrigens auch mir dem GV eine Ratenzahlung vereinbaren. Die sind da sehr kooperativ wenn man Willen zeigt.
Nein, so ohne weiteres kann er das nicht.Siehe § 803 I, 2 der ZPO (Pfändungsgegenstand erheblich mehr Wert als die Forderung des Gläubigers)
Du liegst leider falsch. Abs. 1 bezieht sich in seiner Auslegung nicht auf den Wert der zu pfändenden Sache, sondern darauf, daß nicht mehrere Sachen gepfändet werden dürfen, wenn bereits EINE gepfändete Sache ausreicht (-> Rechtsprechung).
Nein DU liegst falsch !
Siehe Satz 2 :
Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Diese Bestimmung soll einen Vermögensverlust des Schuldners verhindern, wenn der Gegendstand erheblich mehr Wert ist als die Forderung,in unsere Frage zum B. F = 500 € ,Gegenstandswert Porsche 8.000 €.
Eine Pfändung des Porsche wäre in diesem Falle rechstwidrig und würde eine Schadenersatzpflicht des Staates begründen.
Möglich wäre nur eine Austauschpfändung gegen ein Fahrzeug, das der gleichen Klasse angehört aber minus 500 € Forderung + Gebühren an Wert hätte.
Nein. Der genannte Absatz heißt nur, daß keine weiteren Sachen gepfändet werden dürfen, wenn die Verwertung eines anderen Pfändungsgegenstandes bereits zur Deckung der Gesamtforderung plus Vollstreckungskosten ausreicht. Dabei ist es egal, ob die Verwertung ein Vielfaches der Vollstreckungssumme ausmacht. Es kann bei einer Gesamtforderung von z.B. 10 TEUR auch ein Porsche für meinetwegen 50 TEUR gepfändet bzw. anschließend versteigert werden. Auch ist Dein Hinweis auf die Austauschpfändung nicht richtig. Diese gilt gemäß § 811a ZPO nur für nach § 811 ZPO unpfändbare Gegenstände. Ein Kfz fällt allerdings nicht hierunter. Einschränkend muß aber gesagt werden, daß entgegen des Gesetzestextes die Rechtsprechung hier insoweit die Unpfändbarkeit auf Kfz ausgeweitet hat, als dieses unbedingt für den Erwerb des Lebensunterhaltes notwendig ist und einer bescheidenen Lebensführung entspricht (so'n alter klappriger Golf in etwa). Unbedingt für den Lebensunterhalt notwendig ist es nach richterlicher Meinung aber nur dann, wenn z.B. für den Schuldner absolut keine Möglichkeit besteht, seinen Arbeitsplatz in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, wobei "angemessene Zeit" relativ weit gefaßt ist.
Nein heißt er nicht !
Wenn Laien versuchen, Gesetzestexte zu lesen......lool
Kleiner Tipp, schau einmal in die einschlägigen Kommentare zum ZPO § 803 rein.....und zum § 823 BGB.
Ich kenn den Text und ich kenn das auch, leider, aus eigener Erfahrung. Aber ich hatte damals einen Gerichtsvollzieherin die sehr menschlich war und sich auch Zeit genommen hat jemandem solche Dinge zu erklären. Deshalb bin ich auch deiner Meinung das bei 500€ die Pfändung eines Porsche völlig übertrieben wäre
Wenn Laien versuchen, Gesetzestexte zu lesen......lool
Solche hilflosen Kommentare kannst Du Dir sparen. Ich weiß zwar nicht, welche juristischen Vorkenntnisse Du hast, aber wenn Du die Gerichtsvollzieherausbildung gemacht hättest, dann wüßtest Du, daß meine Ausführungen richtig sind - und dort wird mit Kommentaren gearbeitet. Ein Praktiker bist Du offensichtlich nicht.
Nein die kann ich mir bei deinem Blödsinn nicht sparen....und wenn du doch sooo Superschlau bist, warum gibts du denn keine Höchstrichterlichen Entscheidungen zu diesem Thema an ?? lach....
Du bist ein Dummschwätzer vor dem Herren......
Dein Stil spricht für Deine Inkompetenz und zeigt, welch Geistes Kind Du bist. Der Besserwisser und Geiferer bist Du. Die Kommentare zur ZWV bestätigen auch keinesfalls Dein grenzdebiles Geschwurbel, deshalb gibts Du ja auch keine Quellen an. Aus der Praxis bist Du jedenfalls nicht. Ratschlag von mir, bevor Du Dich weiter lächerlich machst: informiere Dich bei einem Gerichtsvollzieher oder bei einem Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts. Nochmal langsam für Dich: in der Praxis bedeutet der § 803 Abs. 1 ZPO, daß die Überpfändung erst dann vorliegt, wenn trotz des ausreichend zu erwartenden Erlöses weitere Sachpfändungen vorgenommen werden. Ein Gegenstand, dessen VKW offensichtlich über der Gesamtforderung plus Kosten liegt kann gepfändet werden. Das ist auch Praxis und deshalb können und werden auch Autos gepfändet - anders ginge das auch fast gar nicht. Labere Du hier nur ruhig rum.
Hat die GV seinerzeit bei Dir anderweitig gepfändet oder eine gütliche Erledigung bewirkt?
Nicht über Olaf aufregen. Mit diesem Herrn hatte ich bereits Diskussionen. Er glaubt er habe die Weisheit mit Löffeln gefressen, hat aber keine Ahnung. Selbst wenn man ihm relevante Gesetzestexte vorlegt, bleibt er bei seiner Meinung. Ich glaube der Typ ist ein Troll oder einfach nur doof.
Es gab keine Pfändung. Ich hab mich mit ihr damals auf Ratenzahlung geeinigt
Danke für den Kommentar. Gut zu wissen.
Okay, dann war das eine sogenannte "Gütliche Erledigung". Folglich wurde Dein Auto auch nicht gepfändet. Hätte der Gläubiger nämlich die Gütliche Erledigung vorab ausgeschlossen oder nachträglich abgelehnt, dann hätte die GVin das Auto pfänden können.
Wenn die Pfändung und der Verkauf mehr Geld einbringen als die Pfändung kostet
Bei einem Pkw von 1000 Euro ist das Zweifelhaft
Wenn die Dame nachweisen kann, daß sie das Fahrzeug zur Sicherstellung ihres Lebsnunterhalts braucht, dann wird vermutlich keine Pfändung vorgenommen.
Vielen Dank für Deine Antwort.
Weißt Du zufällig, warum dann meist in einer Vermögensauskunft nach einem Auto gefragt wird?