Übertragung in den Folgemonat
Hallo Leute. Lediglich nur eine Fragen zu Pfändung. P-Konto ist vorhanden. Ich frage hier da mir meine werte Bank keine "vernünftigen" Infos geben will/kann und man da in einem eher wirschen Ton abgeschoben wird.
"Oh Gott Sie schon wieder" und dergleichen wenn man anruft.
Also. Folgendes Problem. Freibetrag liegt ja bei ca 1050 Euro wie ich gehört habe. Wird ein Geldeingang von 1500 Euro verbucht werden 450 Euro an den Gläubiger überwiesen. Das ist mir klar. Nun die Frage
Wann wird eigtl. gepfändet ? Wird doch meines Wissen nach direkt anfang des Monats gemacht oder ?
1500Euro Geldeingang im Februar davon der Freibetrag abgezogen. Rest wird an Gläubiger überwiesen.
1500 - 1050ca = Abführung von 450 Euro.
1050 hab ich dann zur Verfügung für den Monat Februar. Sollte ich aber sagen wir mal nur 890 verbraucht haben sind ja noch 160Euro übrig. Sollten diese 160Euro Rest im Februar nicht mehr verbraucht werden können werden die dann auch direkt an den Gläubiger im März dann überwiesen oder werden die in den März hinein übertragen ?
Also erhöht sich dann quasi der Freibetrag im März um die nicht verbrauchte Summe von 160Euro vom Februar ? Oder wie ist das ?
Wie gesagt. Ich frage euch hier da meine Bank mir keine vernünftige Infos geben will/kann. Ich bin nicht stolz drauf. Muss mir aber auch nicht Sachen anhören wie
"Oh Gott Sie schon wieder" <-- Wenn man anruft und Fragen hat
"Das nächste mal passen sie bitte besser auf ihre Sachen auf und rufen nicht ständig wegen allem an!!" <-- Da bei uns 2 Banken fusioniert haben und neue IBAN/BIC ausgegeben wurden bekam jeder Kunde ein Schreiben mit den besagten Daten. Ich hab den Zettel irgendwie "verschlampt" und rief daraufhin bei der Bank an um die besagten Daten zu erfragen.
5 Antworten
Urteil des AG Köln vom 11.10.2010 (142 C 441/10)
Unterliegt das Guthaben eines P-Kontos einer Pfändung, so kann der Schuldner nicht ausgeschöpfte Sockelbeträge auf die Folgemonate übertragen lassen, um so die ihm zur Verfügung stehenden Gelder zu erhöhen. Dabei ist das Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers so auszulegen, dass dem Verbraucher der Lebensunterhalt für den laufenden Monat und Reserven aus dem vorherigen Monat jeweils erhalten bleiben.
Quelle: http://www.vzbv.de/urteil/guthaben-auf-p-konto-darf-im-folgemonat-nicht-gepfaendet-werden
Machs dir nicht unnötig schwer ,ein vernünftiger Banker würde sagen ,räumen sie das Konto immer vollständig ab.Also wenn du mal weniger verbrauchst ,hebe das Geld ab und gut ist es.Du hast jeden Monat deinen Freibetrag und den solltest du auch ausnützen ,nichts stehen lassen.So das du mit deinen Lohn immer ins neue Monat startest,und eben die 450 € abgeführt werden.Immerhin früher ,da wo das Konto dann dicht war und du immer zu Gericht müsstest,das war nicht so gut.
Also erstmal lass dir nichts hineinreden, die müssen mit dir reden. Zweitens ist ja der Sinn davon das du eben genug Geld fürs Leben hast, aber auch deine Schulden begleichst. Hast du mehr als 1050€, wird der Rest abgezogen. Auch wenn du im Februar sparst und im März dann mehr Geld hast, gehört es der Bank/sonstigen Gläubigern.
LG
Auch wenn du bspw. Geld für irgendwas bekommst gehört es der Bank.
Das ist völlig richtig so,einfacher aber ist es eben ,immer alles auszuschöpfen.
Es tut mir leid, ich lag anscheinend wirklich falsch. Dein befreundeter Anwalt hat recht: "Wird das durch den Pfändungsfreibetrag geschützte Guthaben in einem Monat nicht verbraucht, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag des Folgemonats um diesen Betrag."
http://de.m.wikipedia.org/wiki/Kontopfändung "Wirkung des P-Kontos"
LG
Also liegt man doch richtig mit der Annahme das der Restbetrag aus Februar auf den frischen Freibetrag vom März draufgerechnet wird ? Aber dann im März verbraucht werden muss da eine erneute Übertragung Februar -> April nicht mehr möglich ist ? Gut das das so ist.
Was mich dennoch wundert. Die Gerichtsvollzieherin von der dieser Bescheid kam müsste das doch auch beim Gespräch andeuten bzw sagen ? Diese ist ja zu 100% vom Fach ?
Auf jeden Fall danke ich dir Nestron für die Antwort :)
§ 850k Abs. 1 ZPO: “…Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst…”
Da steht es nochmal schwarz auf weiß. Dennoch macht es mich etwas sauer das selbst Leute vom Fach wie es Gerichtsvollzieher nunmal sind die Schuldner über sowas nicht 100% aufklären können. Ich sage nicht wollen sondern können
Jop, genauso siehts aus. Freut mich für dich und nochmal sorry :)
Wie ist das dann eigtl mit Abbuchungen per ELV aus ? Auch wenn sich das jetzt blöd anhört. Aber ich gehör (manche würden sagen leider) zur WoW-Gemeinde und hab da ein ELV Abomodell gewählt. Kann das dann trotz dieser laufenden Pfändung abbuchen oder wird man sich dahingehend um eine andere Methode bemühen müssen ?
Mist. Die Zeit hat nicht gereicht um weiter zu fragen.
Beachten wir diesen Freibetrag von besagten 1050Euro.
Über den kann ich ja "frei" verfügen.
Also müsste ich doch theoretisch auch normal mit Karte zahlen können, Lastschriften müssten auch abgebucht werden usw und sofort ?
Oder ist sowas von Bank zu Bank unterschiedlich oder doch gesetzlich geregelt ?
Naja das ist eben die Sache mit den Leuten, es gibt eben soviele Meinungen wie Personen.
Zum Lastschrift, das geht natürlich trotzdem auch mit P-Konto. Wofür du dein Guthaben ausgibst, ist deine Sache. Ob du nun Überweisungen oder Lastschrift tätigst, ist dir ganz alleine überlassen - solange du genug Guthaben besitzt.
LG
Nein, ein P-Konto ist im Grunde (nebenbei auch bei den Gebühren) wie ein "normales" Konto gehandhabt, einzige Veränderungen: Kein Dispo, kein Überziehungskredit & eben die Deckelung. Wie du das Geld ausgibst ist deine Sache und geht niemanden was an.
Also muss ich wohl oder übel bei meiner Bank etwas stunk machen und denen den ZPO Paragraphen ans Herz legen ?
Meine Beraterin bei der ich die Umwandlung machen hab lassen will mir weiß machen das es von Bank zu Bank anders gehandhabt wird.
Aber wenn das ja in der ZPO geregelt ist mit der Übertragung in den Folgemonat müssen die sich doch auch dran halten ?
Und wenn ich das mit der Guthabenbasis lese. Solang Guthaben drauf ist kann ich auch weiterhin mit meiner EC-Karte bei Aldi Zigaretten kaufen. Oder zur Tankstelle und meinen Golf vollmachen. Lastschriften tätigen (wie oben gesagt das mit WoW) ? Oder kann mir meine Volksbank da nen Strich durch die Rechnung machen und sagen
"Ätsch nix da. Darfste nich mehr"
Um das gehts mir eben.
Ob das jetzt von Bank zu Bank anders gehandhabt wird.
Oder ob mir meine Volksbank jetzt sagen kann
"Ok lieber Thylyn. Du darfst weiterhin mit EC zahlen, Lastschriften und Daueraufträge laufen normal weiter. Nur eben auf Guthabenbasis"
und die postbank sagt dann zum Beispiel
"Ne du hast jetzt garnix mehr. Alles unsres"
Sprich...
Die Volksbank erlaubt alles weiterhin nur eben mit den Einschränkungen kein Dispo usw. Die Postbank sagt allerdings so quasi "lmaa" du hast nix mehr
Nein, das ist rechtlich gefasst. Zum Punkt, dass du das Geld behalten darfst hier mal ganz amtlich: http://www.bmjv.de/DE/Ministerium/Abteilungen/Rechtspflege/ZwangsvollstreckungZwangsversteigerung/PKonto/_doc/P_Konto.html Unterste Pdf Datei Seite 6 links oben einfach (1) lesen steht relativ mittig unten. "Hat der Schuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb des jeweiligen Kalendermonats über den von der Pfändung nach den Sätzen 1 und 2 nicht erfassten Betrag verfügt, so erhöht sich der Betrag für den folgenden Kalendermo- nat entsprechend."
Zum ELV und Überweisung musst du mal das Dokument durchforsten, aber es ist gesetzlich geregelt. Weiteres findest du aber auch sehr schön unter diesem Link erklärt:
www(Punkt)schuldnerhilfe-direkt(Punkt)de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/
Hab den für meinen Fall benötigten Text gefunden ausgedruckt und werde diesen morgen direkt per Einschreiben einmal an meine Bankberaterin schicken und einmal direkt an die Kreditabteilung der Volksbank.
Da steht es schwarz auf weiß.
Und Stand ist Oktober 2013 also aktuell.
"16. Muss ich den geschützten Betrag sofort abheben oder kann ich aus dem Guthaben Daueraufträge, Überweisungen und Lastschriften tätigen? Das P-Konto wird durch die Pfändung nicht wie andere Girokonten blockiert. Das Gericht muss über den Basispfändungsschutz nicht entscheiden, er ist bereits im Kontoführungssystem der Bank hinterlegt. Der Kontoinhaber kann jederzeit über den geschützten Betrag verfügen, z.B. auch durch Überweisungen und Lastschriften."
"17. Was passiert, wenn ich einen monatlichen Freibetrag nicht ganz verbraucht habe? Zum Beispiel weil ich den Betrag zurücklegen möchte, um eine im nächsten Monat fällige Versicherungsprämie zu bezahlen. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu."
Da ist wohl der eine oder andere "Fachmann" bei meiner Bank wohl nicht auf dem neusten Stand des geltenden Rechts ^^
Ich verstehe nur nicht was du mit der letzten Aussage meinst, du darfst nur ein p-Konto besitzen. Zwei kriegst du garnicht "dank" der Schufa-Meldung (siehe der untere Link in meinem vorherigen Kommentar)
Das hab ich dann etwas blöd ausgedrückt ja :) sry dafür :)
Also
Das ganze Prozedere ist gesetzlich geregelt.
Also kann es bzw DARF es ja garnicht sein das Bank A seinen Kunden sagt
"Ok lieber Kunde. Du kannst trotz P-Konto Überweisungen tätigen, mit EC-Karte zahlen. ELV nutzen" usw. Eben solang Guthaben vorhanden ist
Bank B verweigert den Kunden sämtliche Möglichkeiten
SO war das gemeint ^^
Achso ja klar so geht das natürlich nicht.
Falls es dich beruhigt es ist überall so mit den "Fachmännern", ich muss schon jahrelang die Aufgaben meines Anwalts erledigen, weil der nichts auf die Reihe bekommt. Lektion für unsere Leben, keiner hat ne Ahnung und man muss sich bei allem wehren ^^
Hoffe ich konnte dir trotz meines komplett falschen Anfangstatements helfen :) Und jetzt bin ich mal pennen sonst kipp ich gleich noch um :D Falls noch was ist, schreib ruhig - ich antworte dann wenn ich aufwache :)
Gute Nacht :D
Wenn du ein Geldeingang von 1500€ bspl. im Januar hast, kannst du über 1050€ verfügen vom 1 bis zum 31.
zum ersten des Folgemonats werden 450€ übertragen und du kannst darüber verfügen.
Hebe das übrige Geld/nicht verbrauchte Summe noch im Januar in Bar ab, dann ist es in Sicherheit vor deinen Gläubigern. Du kannst im Februar nur über 1050 Euro verfügen/abheben/überweisen.
Also werden auch die 160 Euro "Restgeld" aus dem Februar dann im März an den Gläubiger überwiesen ?
Ach herrje....
Jeder sagt irgendwie was anderes ^^ Bank gibt keine wirkliche Auskunft. Gerichtsvollzieherin die ich sehr gut kenne sagt diese 160 Euro werden dann im Fogemonat nicht auf den Freibetrag draufgerechnet sondern auch an den Gläubiger überwiesen.
Der Vater eines guten Freundes ist Anwalt im Bereich Finanzrecht usw und sagt wenn es zu einer solchen Konstellation kommt das bei einer Pfändung ein "Restbetrag" da ist wird dieser einmalig in den Folgemonat übertragen.
Also Restgeld Februar kann in den März hinein auf den neuen Pfändungsfreibetrag übertragen werden. Nur muss das Restgeld Februar eben im März auch aufgebraucht werden da es nicht mehr in den April mithinenfließen kann.