Übertragung der Aufsichtspflicht an eine Begleitperson?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hi christian, ich weiß, was du meinst.

die vollmachten, die eltern eines kindes für eltern ausgestellt haben, die mit ihren eigenen und einem oder mehreren "fremden" kindern etwas unternommen haben, waren meines wissens nach ohnehin niemals zu irgendetwas gut, denn es verhält sich damit, wie mit einer autofahrt unter nicht strafbaren 0,4  promille. solange nichts passiert, kräht kein hahn danach. passiert aber etwas, werden nachforschungen angestellt und in 99,9 der fälle erhält der unter o,4 promille fahrende fahrzeugführer eine mitschuld oder die volle schuld.

so verhält es sich auch bei der "vollmacht": passiert einem anvertrauten kind etwas, wird immer nachgeforscht werden, wer, wann , was gemacht hat und warum genau so gehandelt wurde, obwohl doch auch weiniger gefährliche handlungsalternativen dageswesen wären, die nicht zu dem schaden geführt hätten.......

trotz der vollmacht waren eltern von geschädigten kindern in der lage der verantwortlichen begleitperson mit rechtlichen schritten nachzustellen, weil im umgang mit kindern das nachweisen von gewissen unachtsamkeiten und fahrlässigkeiten ziemlich problemlos gelingt.

es wäre schön, wenn es jetzt ein gestzt gäbe, dass den begleitern mehr schutz zusichert,jedoch hege ich arge zweifel, ob ein gesetz dazu in der lage ist

Das existiert weiterhin... Das wurde nur "überarbeitet"..
Steht im BGB und im Jugendschutzgesetz:
 

    Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Das Jugendschutzgesetz sieht spezielle Regelungen vor, um die Einhaltung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit zu gewährleisten.
Auf Grundlage der §§ 1 und 2 sowie des § 5 des Jugendschutzgesetzes gilt daher für öffentliche Tanzveranstaltungen die nachfolgende Regelung:


Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf gemäß § 5 (1) des Jugendschutzgesetzes Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
Als personensorgeberechtigte Person gilt gemäß § 1 (1) Nr. 3 des Jugendschutzgesetzes jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht.
Als erziehungsbeauftragte Person, gilt gemäß § 1 (1) Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise, aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person, Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

 

 

Der § 5 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) regelt die Anwesenheit von Minderjährigen bei öffentlichen Tanzveranstaltungen bzw. in Discos.

Die dort angegebenen Alters- bzw. zeitlichen Anwesenheitsbeschränkungen werden durch die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben.

 

Eine wirksame Erziehungsbeauftragung liegt nach der bisherigen Rechtsprechung unter folgenden Voraussetzungen vor:

· Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.

· Zwischen den Eltern bzw. der personensorgeberechtigten Person und der erziehungsbeauftragten Person muss eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall tatsächlich getroffen worden sein, mit der im Rahmen eines Auftragsverhältnisses die Aufsichtspflicht als Teil der Personensorge übertragen wird.

 

Die Verantwortung über die sorgfältige Auswahl der erziehungsbeauftragten Person obliegt den Eltern bzw. den personensorgeberechtigten Personen.

· Die Vereinbarung ist schriftlich nachzuweisen. Dies ist nicht der Fall bei einem unvollständig ausgefüllten Vordruck, der zwar von einem Personensorgeberechtigten unterschrieben wurde, ohne dass aber die erziehungsbeauftragte Person namentlich bekannt ist. Bloße "Blanko"-Antragsformulare, mit denen sich die Jugendlichen letztlich selbst eine erwachsene Person als Erziehungsbeauftragten aussuchen können, reichen damit keinesfalls für eine wirksame Beauftragung aus.

· Die erziehungsbeauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss die Aufsichtspflicht tatsächlich wahrnehmen und objektiv in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken. Dies ist etwa dann nicht mehr der Fall, wenn die erziehungsbeauftragte Person nicht (mehr) anwesend ist oder in Folge Alkohol- oder Drogenkonsums objektiv nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarten Aufsichtspflichten zu übernehmen. Wenn die vermeintlich erziehungsbeauftragte Person in einem anderen Raum angetroffen wird, muss zunächst geklärt werden, ob diese nur kurz den Raum verlassen hat und sich nur vorübergehend woanders befindet oder ob sie sich dauerhaft von dem zu beaufsichtigenden Minderjährigen entfernt hat. Bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem andern Raum - der nachgewiesen werden muss -

läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen des JuSchG vor. Bei einer nur vorübergehenden Entfernung von dem Minderjährigen liegt noch kein Verstoß vor, da die erziehungsbeauftragte Person grundsätzlich noch in der Lage ist, den ihr übertragenen Aufgaben gerecht zu werden. Man muss es wohl zunächst der erziehungsbeauftragten Person überlassen, in welcher Art und

Weise sie ihre Aufgaben wahrnimmt. Sie muss nur grundsätzlich dazu in der Lage sein.

· Hinsichtlich der Frage bis zu wie viele Kinder/Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigten. So werden z. B. bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigt werden können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek.

 

Die Eltern Ihres Freundes hatten Ihre Mutter mit einer Vollmacht ausgestattet. Auch sonst scheinen die o.g. Voraussetzungen als gegeben - und trotzdem kann der Verantwortliche einer Discothek selbst regeln, wem er Zugang gewährt und wem nicht (Hausrecht). Evtl. hatte er auch Bedenken wegen der Beaufsichtigung von 2 Personen unter 18 Jahren.

Das wäre mir neu. Damit gäbe es keine Babysitter, Tagesmütter oder Jugendfreizeitbetreuuer mehr.

Knalfrosch199x 
Fragesteller
 03.04.2011, 14:58

Ich meinte Discobesuche oder so xD 
weil dort wo ich rein wollte,  haben die genau, dass zu mir/uns gesagt ;)

guinan  03.04.2011, 15:42
@Knalfrosch199x

In einer Disco haben die Hausrecht. Wenn sie sich da absichern wollen, dürfen sie das. Die dürfen auch Leute abweisen, deren Nase ihnen nicht passt oder einfach weils ihnen schon zu voll ist. Manchmal werden auch Männer nur deshalb abgelehnt, weil der Frauenanteil in der Disco zu gering ist. Oder Ausländer werden nicht hereingelassen- weil denen erstmal irgendwas unterstellt wird. Da kannste einfach nichts machen, das hat nichts mehr mit dem Bundesgesetzen zu tun, sondern NUR mit dem Hausrecht

Knalfrosch199x 
Fragesteller
 03.04.2011, 15:52
@guinan

okee, so wie er es rübergebracht hat wurde es richterlich beschlossen und wenn es dort gild muss es ja überall gelten... 

guinan  03.04.2011, 16:04
@Knalfrosch199x

Wäre er ja auch doof, wenn er sagen würde: "Nö, genau bei dir wollen wir das nicht." Dann geht nämlich diese Diskussion los, die in der Schule auch immer los geht, wenn es einfach mal nur ein NEIN gibt