Treppenhaus absperren

7 Antworten

Das meint die Feuerwehr dazu:

" Regelmäßig gibt es zwischen Bewohnern eines Hauses unterschiedliche Auffassungen, ob die Hauseingangstür Nachts verschlossen werden soll. Es stehen sich hier Sicherungsinteressen (das Haus in der Nacht durch das Abschließen der Haustür besser gegen unerwünschte Eindringlinge zu schützen) und Sicherheitsinteressen (die Tür als ersten Flucht- und Rettungsweg passierbar zu halten) gegenüber.

Die Hausordnungen in vielen Mietshäusern und auch in Wohnungseigentumsanlagen geben den Sicherungsinteressen den Vorrang. Sie sehen vor, dass die Haustür in der Nacht während eines festgelegten Zeitraums verschlossen sein muss. Da der Hauptzugang zum Gebäude aber als erster Rettungsweg für die Bewohner genutzt wird, kommt es in diesem Fall zur Einschränkung der Fluchtmöglichkeit.

In der Frage, ob Flucht- und Rettungswege verschlossen werden dürfen oder nicht, muss der private und der gewerbliche Bereich getrennt betrachtet werden.
Im privaten Bereich gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung.

Dennoch birgt ein verschlossener Zugang in Flucht- und Rettungswegen aus Sicht der Feuerwehr Gefahren.
Es ist in diesem Fall zwingend erforderlich, dass die flüchtende Person einen Haustürschlüssel mitführt um die Eingangstür zu öffnen. Bei einem Schadensereignis kann dies bei einer flüchtenden Person in Frage gestellt werden.
Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum die Türen gerade in der Nacht abgeschlossen werden sollen. Die Gefahr vor Einbrüchen ist am Tage, wenn das Haus verlassen ist, eher größer als in der Nacht , wenn die meisten Bewohner zu Hause sind.

Um sowohl die Anforderung an den Schutz des Eigentums und die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Fluchtweges zu erfüllen, gibt es die Möglichkeit die Haustür mit einem Panikschloss auszurüsten. Eine Vielzahl von technischen Ausführungen ermöglicht eine Verriegelung der Haustür und im Bedarfsfall eine Öffnung von innen durch Betätigung der Türklinke.

Diese Ausführung wäre aus Sicht der Feuerwehr die anzustrebende Lösung."

http://dev.feuerwehr.dortmund.de/project/assets/template7.jsp?smi=31.0&tid=104263

(dort "Sicherheitstipps: Verschließen der Hauseingangstür in Mehrfamilienhäusern )

Seehausen  26.07.2013, 13:59

Wieso soll es keine "gesetzlichen Vorschriften" für Wohnhäuser geben? Wenn die Eingangstür Bestandteil eines Rettungsweges ist müssen Türen in dem Rettungsweg und der unmittelbare Zugang zum Freien nach jeder Landesbauordnung jederzeit von Innen zu öffnen sein, und zwar ohne Schlüssel. Auch Schlüsselkästen sind unzulässig. Das ist schon seit nunmehr 100 Jahren Bestandteil des Bauordnungsrechts!

Auskunft  26.07.2013, 14:37
@Seehausen

Habe weiter nachgeforscht und dazu folgendes gefunden:

"Das Bauordnungsrecht fordert in Baden-Württemberg - ähnlich wie in anderen Bundesländern - einen ersten und zweiten Rettungsweg. Dabei ist der erste Rettungsweg baulich herzustellen, der zweite Rettungsweg kann über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen.

Dabei regeln die Landesbauordnung (LBO) und die Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) , wie diese Rettungswege herzustellen sind.

Das Bauordnungsrecht regelt jedoch nicht Details zum Betrieb.

Hauseingangstüren sind im Rettungsweg natürlich bevorzugt unverschlossen (nicht abgesperrt) zu halten.

Solange aber ein geschlossener Nutzerkreis vorliegt und es sich nicht um eine bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung handelt (z.B. mit gegenüber der Wohnnutzung erhöhter Brandgefahr), kann regelmäßig bauordnungsrechtlich keine unverschlossene Hauseingangstüre gefordert werden."

(Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 09.04.2008):

http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/showConcern.do?anliegenId=967

Muss die Haustür eines Miethauses nachts verschlossen sein?

Castrop-Rauxel.

Muss die Haustür in einem Mehrfamilienhaus nachts abgeschlossen sein oder nicht? Diese Frage stellte jetzt ein Leser am Redaktions-Telefon - vor allem im Hinblick auf die gestiegene Zahl der Wohnungseinbrüche in der letzten Zeit.

Der Grund: In seinem alten Mietvertrag war das nächtliche Abschließen der Haustür vorgeschrieben, der neue Besitzer des Hauses aber will das auf keinen Fall und führt als Grund den besseren Brandschutz an.

Fragen an den Mieterbund

Christian Vester vom Deutschen Mieterbund ist die Problematik bestens bekannt. Fragen zu diesem Thema werden immer wieder an ihn gerichtet. „Da geht es um Einbruchschutz auf der einen und mehr Sicherheit im Brandfall auf der anderen Seite“, weiß der Experte, der die Beratung für den Mieterschutzverein in Castrop-Rauxel durchführt. Eine gesetzliche Regelung gibt es allerdings nicht, so Vester. „Das muss über die Hausordnung geregelt werden.“

Ganz klar: Stellt man den Schutz vor Einbrechern in den Vordergrund, dann muss die Eingangstür verschlossen sein. Ist einem aber ein schneller Zugang für die Feuerwehr im Notfall wichtiger, sollte die Tür auch nachts unverschlossen sein.

Mittlerweile, so Christian Vester, seien aber auch moderne Schließsysteme auf dem Markt, die ein Öffnen von Innen trotz Verriegelung ermöglichen.

Versicherungstechnisch sei im Fall eines Einbruchs zudem aber auch eine verschlossenen Wohnungstür wichtiger als eine abgeschlossene Haustür. Und in einem Notfall würden Feuerwehr oder Rettungsdienst sowieso die Tür aufbrechen, falls niemand in der Lage sei von innen zu öffnen.

So zum Beispiel auch, wenn ein Hausbewohner dringend ärztliche Hilfe benötigen würde. Kann er selbst die Tür nicht mehr öffnen und ist kein anderer Mieter im Haus, dann bricht die Feuerwehr die Tür natürlich auf.

Gesetzliche Grundlage fehlt

„Für die Reparatur muss in so einem Notfall auch nicht der Mieter aufkommen“, erklärt der Experte vom Deutschen Mieterbund. Allerdings, so Christian Vester, mache die fehlende gesetzliche Grundlage die Sache generell nicht gerade einfacher. Vester nennt ein Beispiel:

Widersetzt sich ein Mieter aus Angst vor Dieben der Hausordnung, die das Abschließen vorschreibt, und landet die Sache dann als Kündigungsklage zum Schluss vielleicht sogar vor Gericht, liege die Entscheidung für oder gegen den Mieter allein im Ermessen des Richters.

Stehe das Haus etwa in einer Gegend, in der häufig eingebrochen wird, könne das durchaus die Entscheidung des Richters beeinflussen. Genau so gut könne er aber zum Brandschutz tendieren. „Das ist eben in der Rechtsprechung nach wie vor strittig.“

http://www.derwesten.de/staedte/castrop-rauxel/muss-die-haustuer-eines-miethauses-nachts-verschlossen-sein-id7200789.html#2071090774

Also, in unseren Häusern haben wir den Bewohner das Abschließen untersagt und wenn sich einer nicht daran hält, verzichten wir auf solche Mieter. Nicht nur wir haben keinen Bock, nach Notfällen die an Rauchgas Verstorbenen von den Türen wegzusammeln und dann auch noch in die Presse zu kommen.

Grundsätzlich ist es verboten Fluchtwege abzusperren, solange sich Personen in der Anlage befinden! Im Fall des Falles könnte eine solche Handlung als leichtfertige bzw. vorsätzliche Tat mit Todesfolge ausgelegt werden.

Treppenhäuser und ihre Ausgänge ins Freie sind immer die ersten Flucht- und Rettungswege! Sie müssen stets frei und begehbar sein!

Es gibt handelsübliche Schlösser, die eine Panikfunktion haben, bei denen man von innen die Türe immer öffnen kann, aber für außen man die Türe versperren kann.

Eine Wohnungsbaugesellschaft hat, da es immer wieder uneinsichtige und unvernünfitige Wohnungsmieter gab, kurzerhand alle Riegel der Haustürschlösser mit einem Schweißpunkt zum Sperren unbrauchbar gemacht. Besser wäre der Austauch des/der Türschlosses/-schlösser in ein Schloss/in Schlösser mit Panikfunktion gewesen.

Zusatz: Sogen. Schlüsselkästchen sind aus diesen Anlässen nicht mehr zulässig.

Jeder verantwortungsbewußte Vermieter weiß das und stattet deshalb sein Vermietobjekt auch entsprechend aus.

Ich würde dir/euch ganz praktisch ein sogenanntes Panikschloss empfehlen. Selbst wenn die Tür mit einem Schlüssel verschlossen wurde, lässt sie sich von Innen mit einem Druck auf die Klinke öffnen. Gute Schlösser verschließen sich sogar wieder von selbst.

Damit ist der Rettungsweg frei, die Tür von außen aber ganz normal gesichert.