Trägt Kosten Mieter oder Vermieter?

11 Antworten

Der Deutsche Mieterbund meint zu diesem Thema:

(dmb) Der Vermieter ist nach dem Gesetz sowohl für große als auch für kleine Reparaturen im Haus bzw. in der Wohnung zuständig. Für Kleinreparaturen hat er aber nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) die Möglichkeit, im Mietvertrag eine Klausel zu vereinbaren, wonach der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zahlen muss.

Wirksam ist eine derartige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln, d.h. um Kleinigkeiten.

- Die Reparatur darf höchstens 75 Euro kosten.

- Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Gemeint ist damit der tropfende Wasserhahn oder auch Schäden an Duschköpfen, Fenster-, Türverschlüssen, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen usw.

- In der Kleinreparaturklausel muss außerdem noch eine Obergrenze genannt werden für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres. Der Mieter muss danach in einem Jahr höchstens 150 – 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen zahlen oder 8 % der Jahresmiete.

Unwirksam, so der Mieterbund, sind Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen. Genauso unwirksam sind auch Vertragsklauseln, nach denen der Mieter die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag geben muss. Das ist und bleibt immer Sache des Vermieters. Der kann bei entsprechender Vertragsgestaltung eben nur verlangen, dass der Mieter für Kleinreparaturen zahlt, mehr nicht.

Die Toilette benutzt Du wohl täglich. Diese ist mit einem Abflussrohr verbunden und mit diesem Gummi abgedichtet. Durch die Benutzung wird dieser Gummi vielleicht mal kaputt und muss getauscht werden. Das war bei Dir jetzt der Fall.

Wenn in Deinem Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel steht, dann gilt diese auch für eine solche Reparatur, vorausgesetzt, der darin enthaltene Betrag ist höher als die Rechnung für die Reparatur.

Diese Klausel ist eigens dazu da, um Streit darüber zu vermeiden, wer für was aufkommt. Es geht also jetzt nicht um das Verursacherprinzip, sondern darum, dass derjenige, der als Mieter den Mietvertrag mit dieser Klausel unterschrieben hat, schon damals zugestimmt hat, in solchen Fällen nicht rum zu diskutieren, sondern die Kosten zu übernehmen.

Der deutsche Mieterbund zieht die Grenze bei 75,- €:

https://www.mieterbund.de/mietrecht/mietrecht-a-z/stichworte-zum-mietrecht-k/kleinreparaturen.html

Der Eigentümerverband Haus & Grund geht dagegen von 100,- € aus:

http://www.haus-und-grund-sh.de/presse_13.html

Man könnte außerdem noch darüber diskutieren, ob die Dichtung zur Toilettenschüssel oder zum Abflussrohr gehört, das eine ist im unmittelbaren Zugriff des Mieters, dass andere könnte eventuell nicht mehr dazu gehören.

Das wäre eine tolle Gelegenheit für einen Rechtsstreit, weil Dein Fall genau in einer Grauzone liegt. Bei der Klärung mit der Vermieterin würde ich eventuell nur auf die erste Quelle verweisen und vorher die Regelung im Mietvertrag anschauen.

Und welcher Betrag wird in Deinem Mietvertrag als Obergrenze bei der Kleinreparaturklausel genannt?

Und wenn die 90 Euro ( Gesamtrechnungsbetrag ) den in dieser Klausel genannten Betrag nicht übersteigen, geht diese Rechnung zu Deinen Lasten.

http://mietminderungstabelle.de/Mieter_amp_Vermieter_Rechte_und_Pflichten.art59.html

Sieh mal da hinein.

Vermieterpflicht: Beschränkung von Kleinreparaturklauseln

Vermieter kommen für alle Reparaturen am Mietobjekt auf – so denken es sich viele Mieter. Die Realität sieht jedoch so aus, dass ein großer Teil von Mietverträgen einen Passus enthält, wonach der Mieter bei kleinen Reparaturen die Kosten selbst übernehmen muss, die sogenannte Kleinreparaturklausel. Rechtens sind diese Zusatzpunkte zwar - jedoch nicht unbegrenzt: Bereits 1989 urteilte der BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 91/88), damals noch in D-Mark, dass Reparaturklauseln über 100 DM zulasten der Mieter nicht rechtens seien. Das Amtsgericht Bingen erneuerte 2013 dieses Urteil (Aktenzeichen: 25 C 19/13) und legte den Höchstbetrag von Reparaturen, bis zu dem Mieter die Kosten selbst übernehmen müssen, auf 120 Euro fest. Alles, was darüber hinausgeht, muss der Vermieter alleine tragen. Anderslautende Einträge in Mietverträgen, die über diesen Betrag hinausgehen, sind damit ebenfalls nichtig (vgl. vertiefend: Klein­reparatur­klausel im Mietvertrag: Was ist eine Klein­reparatur und wie viel müssen Mieter bei Klein­reparaturen zahlen?).

https://www.mieterbund.de/mietrecht/ueberblick/reparaturen.html