Streichen nach 1. Jahr mietdauer

5 Antworten

Hallo, ich hoffe mir kann jemand weiter helfen.ich ziehe jetzt aus meiner alten Wohnung aus. Dort habe ich 1 Jahr und 2 Monate gewohnt. Nun muss ich laut Mietvertrag streichen. Da ich sie auch neu gestrichen übernommen habe.
  1. Muss man nur streichen, wenn es erforderlich ist.

  2. Ist das eine unwirksame Klausel, wenn man generell dazu verpflichten werden soll zu streichen unabhängig von der Wohndauer.

So beurteilt das auch ein Anwalt:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Streichen-bei-Auszug-notwendig---f3535.html

MfG

Johnny

imager761  01.03.2015, 16:22

Tatsächlich passt die Frage nicht zu deiner Antwort.

  1. Inwieweit hier nicht vielmehr eine übereinstimmend wirksame Vereinbarung getroffen wurde, rätst du nur.

  2. Tatsächlich kann der VM die schlampig durchgeführeten Malerarbeiten als Mangel behoben verlangen oder Kosten erforderliche Nacharbeit nach fruchtloser Frist ersetzt verlangen bzw. der Kaution entnehmen, ohne das dem eine unwirksame Schlussrenovierungsklausel eines Formularmietvertrages entgegenstünde.

G imager761

Eine Endrenovierungsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Eine Renovierungspflicht unabhängig vom Grad der Abnutzung oder vom Zeitpunkt der letzten Renovierung ist unangemessen, da du hier auch bereits nach nur kurzer Mietdauer renovieren müsstest, während du bei Fortdauer des Mietverhältnisses keine Arbeiten durchzuführen müsstest. Du hättest also gar nichts machen müssen. Da nun, nach deinen Ausbesserungsarbeiten, eine Renovierung evtl. nötig ist, kannst du die Wände ganz streichen, aber vom Vermieter die Kosten hierfür zurückverlangen.

Ist die Klausel unwirksam, muss der Vermieter die Renovierung übernehmen. Hat der Mieter bereits renoviert, kann er das Geld zurückverlangen. Voraussetzung: Es bestand Renovierungsbedarf, und die Arbeiten wurden fachgerecht durchgeführt.

Ich habe noch folgendes wegen der verspachtelten Dübellöcher gefunden:

Dübellöcher sind beim Auszug zu schließen, das bedeutet aber nicht, dass die betreffenden Wände allein deswegen neu dekoriert werden müssen, damit keine Farbabweichungen oder Fehlstellen in den Tapeten zu sehen sind. Nur wer übermäßig viele Löcher gebohrt hat, kann zum Schadensersatz verpflichtet sein. Wieviele Löcher hinnehmbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

http://www.mieterverein-hamburg.de/renovierung.html

Bei der Wohnungsübergabe würde ich den Vermieter auf die Ungültigkeit der Endrenovierungsklausel hinweisen und ihm sagen, dass du deswegen gar nichts machen musst. Wenn es dann Schwierigkeiten gibt, solltest du zum Mieterverein gehen und dich dort beraten lassen.

Steavest 
Fragesteller
 01.03.2015, 14:02

Und die klausel zur Renovierung bzw zum streichen ist auch unwirksam obwohl ich den Vertrag unterschrieben habe?

Andrea1964  01.03.2015, 14:54
@Steavest

Ja, wenn im Mietvertrag steht, dass du die Wohnung frisch gestrichen zurück geben musst. Kommt auf den Wortlaut im Mietvertrag an. Kannst du den hier kurz abtippen, dann können wir alle besser darauf eingehen.

Steavest 
Fragesteller
 01.03.2015, 15:13

ja es steht genau so da. Rückgabeklausel: bei Beendigung des mietverhältnisses ist die Wohnung wieder renoviert zu übergeben, d.h: der Bodenbelag ok, die Fenster Türen und das Bad mit sanitäranlagen sauber und intakt.Die Wände gestrichen. evtl. Neue bohrlöcher fachgerecht verschmiert,der Keller u.Balkon leer und sauber.

So steht es im mietvertrag

Andrea1964  01.03.2015, 16:48
@Steavest

Dann stellt das eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil du, wenn du z. B. schon nach 3 Monaten gekündigt hättest, auch komplett alles streichen hättest müssen. Die Klausel ist also unwirksam - du brauchst gar nicht zu Streichen. Die neuen Bohrlöcher hast du vergipst. Also, so wie ich das sehe, brauchst du an den Wänden nichts mehr zu machen. Die Wohnung und alle dazu gehörigen Flächen sind geräumt, sauber und besenrein zurückzugeben.

Aber, wenn der Vermieter Schwierigkeiten bei der Rücknahme macht, solltest du dich evtl. an den Mieterverein wenden, oder an einen Fachanwalt.

imager761  01.03.2015, 16:53
@Steavest

Was hier offenbar niemand kapiert oder verstehen will::

  1. Die Wirksamkeit der Schlussrenovierungsvereinbarung hängt von der Art der hierüber erzielten Übereinkunft bei der Vertragsgestaltung ab : Nur in einem Formularmietvertrag oder gleichlautend so mit drei anderen Mietern vorgegeben wäre sie unwirksam. Individuell vereinbart, eben nicht.

  2. Unabhängig davon schuldest der M immer Mängelbeseitigung. Der VM muss keinesfalls die "TippEx-Methode", "stellenweise abnutzungen" oder "bohrlöcher und so etwas (...) habe ich zu gemacht und gestrichen leider sieht man diese stellen" akzeptieren :-O

Im Ergebnis lautet die einzig belastbare und zielführende Antwort auf die Frage "Muss ich nun alles streichen?": Ja, denn dieser Pfusch ist weder hinnehmbar noch "(...) zulässig das man die Übergänge so lassen darf".

Bei nicht fachgerechter Ausführung darf der Vermieter den Mieter schadensersatzpflichtig machen, vgl. hz. BGH WuM 1988, 294

G imager761

imager761  01.03.2015, 16:57
@Andrea1964
Also, so wie ich das sehe, brauchst du an den Wänden nichts mehr zu machen.

Natürlich muss der M daran nichts machen, aber dann eben für die Beseitigung aufkommen. Denn diese Meinung hast du exklusiv für dich: Tatsächlich stellen die hier vorgenommenen Ausbesserungsversuche nach der "TippEx-Methode" einen Mangel dar, der einen Nachbesserungsanspruch oder eben Schadensersatzpflicht des VM begründet :-)

G imager761

anitari  01.03.2015, 19:17
@imager761
Tatsächlich stellen die hier vorgenommenen Ausbesserungsversuche nach der "TippEx-Methode" einen Mangel dar

Meine Rede. Nur der Begriff ist mir nicht eingefallen;-)

Steavest 
Fragesteller
 01.03.2015, 17:01

Okay. danke für eure antworten. mein mietverhältnis endete lezten Monat. der Vermieter muss mir doch eine Frist zur Beseitigung zu Verfügung stellen oder?

(...) gestrichen. Doch leider sieht man diese stellen die ich gestrichen habe. Muss ich nun alles streichen?

Ja: Selbst wenn die Schlussrenovierung einer Inhaltsprüfung n. § 307 BGB nicht standhielte, fällte diese Mängelbeseitigung dir zu -O

abnutzungen vorhanden. Eben durch bohrlöcher und so etwas. Dies habe ich zu gemacht und gestrichen.

Bohrlöcher in üblichem Umfang muss man nicht verspachteln, aber Anstriche darf man eben nur sachgerecht ausführen (lassen).

Oder ist das zulässig das man die Übergänge so lassen darf? Es sind weiße Wände und man sieht diese stellen nur aus gewissen Winkel.

Nein: Der VM kann Malerarbeiten in "sachgerechter Ausführung mittlerer Art und Güte" beanspruchen, was ungleichmäßig gedeckte Stellen oder Farbabweichungen ausschliesst.

G imager761

Eine Klausel wonach bei Mietende generell, unabhängig von Wohndauer und tasächlichem Renovierungsbedarf, renoviert werden muß ist unwirksam.

Eben durch bohrlöcher und so etwas. Dies habe ich zu gemacht und gestrichen.

Das hättest Du besser lassen sollen. Denn dadurch könnte ein Renovierungsbedarf "entstanden" sein. Bohrlöcher, in normaler Anzahl, müssen nämlich nicht zugemacht werden.

Steavest 
Fragesteller
 01.03.2015, 12:59

ja das mit der Klausel dachte ich mir.bzw wusste ich. aber geht ja nicht um generell streichen. sondern um die bohrlocher bzw die Stellen die ich selbst an tapete und wand beschädigt habe. Und bohrlocher für Bilder oder in meinem Fall wandhalterung für tv muss man doch verschmieren und streichen?! habe ich auf jeden Fall gemacht. man sieht eben nur an gewissen Stellen die farbunterschiede oder farbdicken wie man eben will.

anitari  01.03.2015, 13:37
@Steavest
Und bohrlocher für Bilder oder in meinem Fall wandhalterung für tv muss man doch verschmieren und streichen?!

Muß man eben nicht.

Vermutlich hast Du nur die, unfachmännisch, verschlossenen Löcher gestrichen. Darum sieht es jetzt fleckig aus. Das wiederum muß der Vermieter nicht hinnehmen.

Du hast die Wohnung gestrichen und ohne Löcher übernommen. Also ist sie so auch wieder zu verlassen. Oder steht etwas anderes in deinem Mietvertrag.?

Andrea1964  01.03.2015, 14:56

Stimmt so nicht, kommt auf den genauen Wortlaut im Mietvertrag an. Viele Renovierungsklauseln sind unwirksam, wenn sie nicht richtig formuliert sind.