straffbar video weiter geschickt

4 Antworten

Es liegt mindestens ein Verstoß am Recht vom eigenen Bild vor. Zusätzlich könnte das Verbreiten dieses doch sehr intimen Bildmaterials als ein Fall von Beleidigung ausgelegt werden. Wenn du dann noch ohne ihre Zustimmung / Wissen am Handy warst, kommt ein Einbruch in die Privatsphäre hinzu. In welche Form von Diebstahl die Geschichte fällt überschreitet mein Wissen. Sind auf jeden Fall einige nette Verstößte, die sich da zusammen läppern. Und mit 15 droht dir da ein netter Denkzettel.

eduardma 
Fragesteller
 18.03.2014, 17:14

Sie hat mir erlaubt an ihr Handy zugehen und hat am nächsten morgen gesehen das ich das video habe aber sie hat nix gesagt, sie hat erst was gesagt als sie mitbekommen hat das ich das video weiter geschikt hab.

wofür soll sie dich denn anzeigen??? Sie ist selbst Schuld, wenn es solche Aufnahmen von ihr gibt. Die Polizei wird sie nur auslachen

Maximilian112  18.03.2014, 17:03

ich war am handy von einer bekannten von mir

Limearts  18.03.2014, 17:03

Okay dann geh ich mal an deinen Rechner und kopier deine Festplatte, damit ich anschließend was ich darauf finde ins Internet stelle. Stört dich ja nicht, immerhin biste selbst Schuld, dass du die Daten angelegt hast. Ne?

Marikaangel  19.03.2014, 20:48
@Limearts

kannst du tun, klar, wirst nur nichts finden. Alles, was nicht an die Öffentlichkeit soll, ist extern oder in versteckten Dateien usw. So, dass man da gar nicht ran kommt

ich möchte jetzt nicht hören das man sowas nicht macht und dass das eine sauerei von mir war.

Dann mußt Du es eben lesen. Mach einen Kniefall und entschuldige Dich.

Sie wird vermutlich keine Anzeige machen. Bringt ja auch nix mehr wenn Du verlässlich die Daten gelöscht hast. Aber wehe wenn doch noch eine Kopie auftaucht.

Hallo eduardma,

wenn Du solche Bildaufnahmen an einem Freund weiterschickst ist das eine Straftat nach folgenden Gesetz:


**§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellten Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4)Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Das bedeutet, wenn Dich Deine Freundin anzeigt, passiert folgendes:

  1. Ist die Polizei eingeschaltet worden, kann sie Kamera oder den PC auf dem die Bilder sind, als Beweismittel sicherstellen und eröffnet gegen Dich ein Strafverfahren. Das heißt die Polizei schreibt eine Strafanzeige in der Du als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt wirst. Gleichzeitig erfolgt ein Eintrag in das polizeiliche Bearbeitungssystem

  2. Ihr (Du und zusätzlich Deine Eltern) werdet eine Vorladung von der Polizei zur Vernehmung bekommen

  3. Gibt es Zeugen, wie z.B. Lehrer oder Mitschüler, bzw. Dein Freund dem Du die bildaufnahmen zukommen lassen hast, werden diese ebenfalls eine Vorladung zur Vernehmung bekommen.

  4. Dein Handy / PC kann als Beweismittel sichergestellt werden geführt

  5. Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zugesandt

  6. Die Staatsanwaltschaft entscheidet:

  1. ob sie das Strafverfahren einstellt, dann hat das Ganze keine Folgen für Dich oder
  1. ob sie ein Hauptverfahren (sprich eine Gerichtsverhandlung) gegen Dich ansetzt

  2. Wird eine Gerichtsverhandlung angesetzt, liest der der Richter die ganze Ermittlungsakte der Polizei noch einmal durch und stellt Dir in der Gerichtsverhandlung Fragen. Bei den Fragen geht es darum zu ergründen warum Du die Tat begangen hast, ob Du das wieder tun wirst oder ob das eine einmalige Sache war und er versucht anhand Deiner Antworten eine Prognose zu erstellen, ob Du wieder straffällig bist.

  3. Am Ende der Verhandlung hast Du als Angeklagter das letzte Wort und dann spricht der Richter das Urteil.

Als Jugendlicher kannst Du grundsätzlich gem. § 5 des Jugendgerichtsgesetzes nur zu Erziehungsmaßregeln, die in der Regel in Form von Sozialstunden in einer sozialen Einrichtung wie z.B. Altenheimen abgeleistet werden, verurteilt werden. Haftstrafe oder Geldstrafen sind nicht vorgesehen. Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn Du eine besonders schwere Straftat, wie Raub, Mord oder Totschlag begangen hast oder aber zu sehen ist, dass Du immer wieder Straftaten begehen wirst. Das ist z.B. Bei Intensivtätern der Fall

Das ist das was jetzt auf Dich zukommen kann.

Das die Bildaufnahmen nicht ok waren, denke ich hast Du ja inzwischen eingesehen.

Schöne Grüße
TheGrow

TheGrow  18.03.2014, 17:29

Zusätzlich zu dem Verstoß gegen das Strafgesetzbuch liegt auch noch ein Verstoß nach folgenden Gesetzen vor:


§ 22 Kunsturhebergesetz

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


Das Strafmaß richtet sich nach folgenden Gesetz:


§ 33 Kunsturhebergesetz
.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Aber auch hier gilt:

Als Jugendlicher kannst Du grundsätzlich gem. § 5 des Jugendgerichtsgesetzes nur zu Erziehungsmaßregeln, die in der Regel in Form von Sozialstunden in einer sozialen Einrichtung wie z.B. Altenheimen abgeleistet werden, verurteilt werden. Haftstrafe oder Geldstrafen sind nicht vorgesehen. Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn Du eine besonders schwere Straftat, wie Raub, Mord oder Totschlag begangen hast oder aber zu sehen ist, dass Du immer wieder Straftaten begehen wirst. Das ist z.B. Bei Intensivtätern der Fall

eduardma 
Fragesteller
 18.03.2014, 17:33

Denkst du das es zu einem verfahren kommt weil ich hab ja dafür gesorgt das keiner die videos mehr hat

skyfly71  18.03.2014, 17:39
@eduardma

Man man, das war ja mal echte Fleißarbeit ;-) Aber auch hochkompetent.

TheGrow  18.03.2014, 18:10
@eduardma

Ob es zu einem Strafverfahren kommt hängt ja in erster Linie davon ab, ob Deine Freundin bzw. ihre Eltern einen Strafantrag stellen, denn die Straftat wird nur auf Antrag verfolgt.

Ob die Bildaufnahmen noch existieren spielt keine Rolle, denn die Straftat ist erfüllt, wenn die Weitergabe der Dateien erfolgt ist.

TheGrow  18.03.2014, 18:11
@skyfly71

Naja hab mir zumindest Mühe geben es Kompetent aussehen zu lassen :-D

Aber danke für das Lob