Stiefväter

2 Antworten

Urlaub soll grds. nach den Wünschen des ArbN gewährt werden, sagt § 7 BUrlG.

Es gibt kein Gesetz, das eindeutig Eltern schulpflichtiger Kinder oder anderen besonderen Personengruppen einen Vorrang einräumt. Gerichtlich bestätigt wurde indes jedoch mehrfach, dass das BUrlG diesbezüglich auch dahingehend auszulegen ist, dass auf familiäre Belange vorrangig Rücksicht genommen werden muss. Eine Unterscheidung zwischen Vater und Stiefvater darf hier nicht vorgenommen werden. Das gesamte Konstrukt nennt sich Familie, auf die sich die Rücksicht des ArbG bei der Urlaubsgewährung zu beziehen hat und da ist es vollkommen gleich, wo die Kinder herkommen.

Ein Stiefvater hat grundsätzlich die selben Rechte (und natürlich auch die selben Pflichten) wie ein leiblicher Vater. Deshalb sollte er auch in Sachen Urlaub so behandelt werden. Einen rechtlichen Anspruch auf Urlaub in einer bestimmten Zeit - z.B. Ferien - gibt es leider nicht. Die Arbeitgeber sind aber angehalten, auf Familien besondere Rücksicht zu nehmen.