Steuererklärung: Vollzeitstudium & Praktikum - was ist erste Betriebstätte und wie sind Fahrtkosten zu berücksichtigen?
Hallo,
mit der Neueregelung zur "Ersten Tätigkeitsstätte" blicke ich grade nicht mehr durch, wie ich meine Situation steuerlich geltend machen kann.
Meine Situation ist folgendermaßen: Ich bin Vollzeit-Student im Fernstudium. D.h. meine kontinuierlich über das Jahr laufenden Studienzeiten vollbringe ich größtenteils von zuhause aus. Ab 06/2016 bis ins Jahr 2017 war ich zusätzlich parallel als Praktikant bei einer Unternehmensberatung angestellt und im Rahmen dieser Beschäftigung vollständig bei einem Kunden vor Ort eingesetzt.
Meine Frage: Was gilt hier als erste Tätigkeitsstätte? Meine Wohnung, wegen des Vollzeitstudiums oder der Firmensitz des Kundens, weil ich dort ja ständig hingefahren bin? Eine weitere Frage schließt sich für mich da an: Kann ich im letzteren Fall die Pendlerpauschale nutzen? Gilt diese auch, wenn mein AG für die Fahrten die Ticketkosten (Bahn) erstattet hat?
Vielen Dank im Voraus für eine Klarstellung.
1 Antwort
Bei einem Fernstudium ist die Wohnung die erste Tätigkeitsstätte.
Das Praktikum ist daher eine Auswärtstätigkeit, egal ob Du im Unternehmen oder beim Kunden eingesetzt wirst - daher KEINE Entfernungspauschale sondern Fahrtkosten hin- und zurück sowie Verpflegungsmehraufwand für 3 Monate (bei Abwesenheit von zu Hause von mind. 8 Std. = 12 €/Tag). Die 3 Monate beginnen von neuem, wenn die Tätigkeit mind. 4 Wochen unterbrochen war.
Wenn der Praktikumsbetrieb die Fahrtkosten erstattet, dann kann man auch nichts ansetzen - aber ggf. den Verpflegungsmehraufwand.
Stimmt, nur das die erste Tätigkeitsstätte die Hochschule und nicht die Wohnung ist.
FERNSTUDIUM --> die Uni ist nur dann die erste Tätigkeitsstätte, wenn sie regelmäßig aufgesucht wird.
Ich muß aber doch noch einmal meine Kommentare korrigieren:
Ich habe nochmals genauer recherchiert:
Bei einem Fernstudium hat der Student KEINE erste Tätigkeitsstätte, weil das häusliche Arbeitszimmer (absetzbar!!) keine Betriebseinrichtung (hier der Uni) ist - daher sind auch die gelegentlichen Fahrten zur Uni als Auswärtstätigkeit anzusehen.
Nun kommt die Problematik hinzu, daß sie ein Praktikum macht.
Wenn Job und Studium zusammenfallen dann gilt:
Wenn neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausgeübt wird, dann ist die erste Tätigkeitsstätte das Unternehmen, weil dann das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und nicht mehr als hauptberuflich anzusehen ist.
Das gilt nicht, wenn man ein duales Studium absolviert - dann ist immer der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte.
Da hier aber ein Fernstudium ohne erste Tätigkeitsstätte vorliegt, bleibt man auch bei einem parallelen Job (Praktikum) ohne erste Tätigkeitsstätte, wenn die Beschäftigung unter 20 WoStd. liegt oder es ein Minijob ist, da hier dann das Studium weiterhin als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen ist.
Korrektur: nicht "mind. 8 Std." sondern mehr als 8 Stunden (also auch nicht 8 Std. genau)