Steuererklärung: Vollzeitstudium & Praktikum - was ist erste Betriebstätte und wie sind Fahrtkosten zu berücksichtigen?

1 Antwort

Bei einem Fernstudium ist die Wohnung die erste Tätigkeitsstätte.

Das Praktikum ist daher eine Auswärtstätigkeit, egal ob Du im Unternehmen oder beim Kunden eingesetzt wirst - daher KEINE Entfernungspauschale sondern Fahrtkosten hin- und zurück sowie Verpflegungsmehraufwand für 3 Monate (bei Abwesenheit von zu Hause von mind. 8 Std. = 12 €/Tag). Die 3 Monate beginnen von neuem, wenn die Tätigkeit mind. 4 Wochen unterbrochen war.

Wenn der Praktikumsbetrieb die Fahrtkosten erstattet, dann kann man auch nichts ansetzen - aber ggf. den Verpflegungsmehraufwand.

DerSchopenhauer  15.04.2017, 13:03

Korrektur: nicht "mind. 8 Std." sondern mehr als 8 Stunden (also auch nicht 8 Std. genau)

FallGemuese  15.04.2017, 15:06
@DerSchopenhauer

Stimmt, nur das die erste Tätigkeitsstätte die Hochschule und nicht die Wohnung ist.

DerSchopenhauer  15.04.2017, 17:49
@FallGemuese

FERNSTUDIUM --> die Uni ist nur dann die erste Tätigkeitsstätte, wenn sie regelmäßig aufgesucht wird.

DerSchopenhauer  15.04.2017, 18:09
@DerSchopenhauer

Ich muß aber doch noch einmal meine Kommentare korrigieren:

Ich habe nochmals genauer recherchiert:

Bei einem Fernstudium hat der Student KEINE erste Tätigkeitsstätte, weil das häusliche Arbeitszimmer (absetzbar!!) keine Betriebseinrichtung (hier der Uni) ist - daher sind auch die gelegentlichen Fahrten zur Uni als Auswärtstätigkeit anzusehen.

Nun kommt die Problematik hinzu, daß sie ein Praktikum macht.

Wenn Job und Studium zusammenfallen dann gilt:

Wenn neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden ausgeübt wird, dann ist die erste Tätigkeitsstätte das Unternehmen, weil dann das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und nicht mehr als hauptberuflich anzusehen ist.

Das gilt nicht, wenn man ein duales Studium absolviert - dann ist immer der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte.

DerSchopenhauer  15.04.2017, 18:14
@DerSchopenhauer

Da hier aber ein Fernstudium ohne erste Tätigkeitsstätte vorliegt, bleibt man auch bei einem parallelen Job (Praktikum) ohne erste Tätigkeitsstätte, wenn die Beschäftigung unter 20 WoStd. liegt oder es ein Minijob ist, da hier dann das Studium weiterhin als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen ist.