Spät- und Nachtdienst?

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Das kommt - wie so oft - "darauf an" ...

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" Satz 1:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Wenn Arbeitszeiten also nicht vertraulich festgelegt wurden ("von ... bis ..."), dann darf der Arbeitgeber sie aufgrund seines Weisungsrechts bestimmen.

Aber: In dieser Vorschrift ist ausdrücklich vom "billigen Ermessen" die Rede, das der Arbeitgeber zu beachten hat.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die persönlichen Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen abwägen muss!

Für Deinen Fall heißt das konkret:

Der Arbeitgeber hat die Tatsache, dass Du auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen bist, zu berücksichtigen. Wenn es Dir bei Spät- und Nachtschicht nicht möglich ist, innerhalb einer zumutbaren Wartezeit nach der Arbeit nach Hause zu fahren, darf er seine Anweisung (dass Du Spät- und Nachtschicht zu leisten habest) nicht durchsetzen, sofern ihm dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigungen in personeller, organisatorischer, wirtschaftlicher usw. Hinsicht entstehen.

Ob eine solche gegenseitige Abwägung zu Deinen Gunsten zu treffen ist, müsste im Ernstfall ein Arbeitsgericht entscheiden.

Das ist die rechtliche Seite. Ob Du Dich damit gegen Deinen Arbeitgeber durchsetzen kannst oder willst, kann ich nicht beurteilen; "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Sacrilon 
Fragesteller
 13.11.2021, 13:45

Etwas spät meine Rückmeldung, aber vielen Dank für deine ausführliche und hilfreiche Antwort!

Familiengerd  13.11.2021, 15:36
@Sacrilon

Gerne geschehen - und viel Glück! 🍀

Es gilt, was vertraglich vereinbart wurde.

Mit welchen Mitteln der AN zur Arbeit und wieder nach Hause kommt, ist nicht die Angelegenheit des AG.

Ja, denn der Weg zur Arbeit ist Privatvergnügen. Den Arbeitgeber interessiert es herzlich wenig, wie Du zur Arbeit kommst, Hauptsache du beginnst pünktlich mit deiner Arbeitsleistung.

Die Vergabe von Spät und Nachtschicht ist eher ein arbeitsvertraglicher Bestandteil. Wenn in deinem Vertrag explizit diese beiden Schichten ausgeklammert sind, brauchst Du sie nicht zu leisten. Wenn dein Beruf diesen Schichtdienst aber typischerweise mit sich bringt, und diese auch im betrieb praktiziert werden, wie z.b. Arbeiten in der Fertigung, Bewachung, Feuerwehr usw., und Du hast nicht explizit einen Vertrag nur für Tagesdienst oder Frühschicht, kann er dich auch zu anderen Schichten einteilen, mit o.a. Konsequenz.

Familiengerd  14.10.2021, 18:19
Ja, denn der Weg zur Arbeit ist Privatvergnügen. Den Arbeitgeber interessiert es herzlich wenig, wie Du zur Arbeit kommst, Hauptsache du beginnst pünktlich mit deiner Arbeitsleistung.

Ganz so platt und einfach geht es denn doch nicht!

Siehe dazu meine eigene Antwort!

ZuumZuum  14.10.2021, 20:45
@Familiengerd

Doch, so platt geht es, schlicht und einfach. Ich betreibe selber ein Unternehmen mit Schichtarbeit. Wenn ich ständig schauen müsste wie meine Mitarbeiter zur Arbeit kommen, könnte ich den betrieb schliessen, weil ich nichts Anderes mehr zu tun hätte.
Deine Ausführung trifft nur dann zu, wenn der Arbeitgeber während der AN schon dort beschäftigt ist, Schichtarbeit einführt, und diese zuvor nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages war. Unterschreibt der AN jedoch schon zu Zeiten den Vertrag, in der Schichtarbeit gängige Praxis in dem Betrieb und dem Beschäftigungszweig ist, und dies ihm auch eröffnet wurde das er diese möglicherweise leisten muss, ist der Arbeitgeber raus.
Es heisst übrigens nicht ohne Grund im Juristendeutsch: "Arbeitspflicht".

Familiengerd  14.10.2021, 21:35
@ZuumZuum
Doch, so platt geht es, schlicht und einfach.

Nein, auch wenn es Dir nicht passt und Du offensichtlich die Bestimmung der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrechts des Arbeitgebers" und meine Erklärungen dazu ignorierst!

Deine Begründung ist völlig unsachgemäß, weil es sich selbstverständlich nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln darf, bei dem der Arbeitnehmer von vornherein im Schichtdienst arbeitet (es sei denn, es hätten sich besondere Umstände ergeben).

Wenn ich ständig schauen müsste wie meine Mitarbeiter zur Arbeit kommen, könnte ich den betrieb schliessen, weil ich nichts Anderes mehr zu tun hätte.

Dieser Einwand ist völliger Unsinn, weil es darum überhaupt nicht geht.

Es heisst übrigens nicht ohne Grund im Juristendeutsch: "Arbeitspflicht".

Ach was! Echt? Wer hätte das gedacht! Nur: Was hat das mit der Frage zu tun?

Offensichtlich hast Du meine eigene Antwort mit ausführlicher Erklärung entweder nicht verstanden oder erst gar nicht gelesen!

Natürlich kann der AG das.

Es ist die Sache des AN wie er von und zur Arbeit kommt.

Ansonsten würde sich jeder mit der Ausrede um den Schichtdienst drücken

Familiengerd  14.10.2021, 18:18

Ganz so platt und einfach geht es denn doch nicht!

Siehe dazu meine eigene Antwort!

Was steht denn zum Thema Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag?