Selbstverteidigung | Fragen

11 Antworten

Dein Bruder sollte sich schleunigst an die Polizei wenden. Dokumentiert am besten seine Verletzungen wenn das mit der Prügelei schon passiert ist.

Und ja er wäre Notwehr, allerdings nur wenn es eben auch beweisbar ist dass er sich hat verteidigen müssen. Jedoch würde ich vom tragen einer Stichwaffe abraten! Denn sollte er mal, aus welchem Grund auch immer, von der Polizei aufgehalten werden, bekommt er ziemlich Ärger... Da nützt dann auch kein nachträgliches "aber ich brauche es zur Sicherheit meiner selbst" nicht.

Kauft pfefferspray oder einen Taschenalarm. Oft hilft das schon um die Täter in die Flucht zu schlagen.

In Notwehr musst du das am wenigsten schlimmste, dir zu Verfügung stehende Mittel einsetzen um dich zu wehren. Wenn du nun nichts anderes als ein Messer zur Verfügung hast, so darfst du dieses einsetzen. 

Allerdings ist es wohl keine Notwehr mehr wenn man ins Haus rennt und mit einem Messer wieder heraus gerannt kommt. 

alphacentaurib 
Fragesteller
 05.05.2015, 15:51

Kann man die Polizei schon vor der Tat kontaktieren?

unLieb  05.05.2015, 15:53
@alphacentaurib

Irgendwie habe ich das Gefühl dass du hier herum trollst. Du kannst die Polizei zu jeder Zeit kontaktieren. 

alphacentaurib 
Fragesteller
 05.05.2015, 16:48
@unLieb

Nein ich trolle nicht, aber wen ich die Polizei vor der Tat kontaktiere, was machen sie dann?

unLieb  05.05.2015, 16:50
@alphacentaurib

Ich bin raus. Du bist mir mit deiner trolldoofen Fragerei zu anstrengend! 

alphacentaurib 
Fragesteller
 05.05.2015, 16:55
@unLieb

Es ist kein sche*** Troll. Wen ich die Polizei kontaktiere, bevor eine Tat passiert ist, sage ich da vermutlich kommt es zu einer Straftat oder was sage ich??

ES1956  05.05.2015, 16:50

nix

Valdes14  12.05.2015, 22:31

"Ich vermute eine Straftat" zeigst vileicht wunden oder so und wirst dann evt. Unter Polizeischutz gestellt.

nein mit einem Messers nicht. Aber ich würde ein Selbstverteidigung Kurs besuchen und dehnen mit gekonnten griffen zeigen wo der Hase läuft

Haglaz  05.05.2015, 22:10

Er kann sich auch mit einer Schrotflinte wehren, das ist durchaus möglich.

Bei Angriffen auf eigene Rechtsgüter darf man sich gegen diese Angriffe wehren. Eine entsprechende Notwehrhandlung nach § 32 StGB muss im Gegensatz zum Notstand nicht verhältnismäßig sein. Sie muss lediglich geboten sein, also darf unter anderem kein milderes, gleichermaßen effektives Mittel vorliegen.

Wenn ein Messer das mildeste Mittel ist, das trotzdem noch geeignet ist, den Angriff abzuwehren, kann ein Messer verwendet werden und damit der Angreifer auch verletzt werden. Allerdings sollte man eine Abwägung sehr genau und objektiv treffen. Es kann durchaus in der Praxis zweifelhaft sein, ob tatsächlich eine Notwehrlage vorlag oder ob es nicht lediglich zu einer Messerstecherei kam.

nein, darf man nicht.

Unhd das Messer schin mal vorher einpacvken für den Fall der Fälle, da wird es ggf. mit Totschlag eng, das kann auch schon als Mord gelten.

Knast ist schön, hm?

Also hört auf rumzuspinnen, wir sind nicht im Wilden Westen.

PatrickLassan  05.05.2015, 20:03

da wird es ggf. mit Totschlag eng, das kann auch schon als Mord gelten.

Quatsch.  

Haglaz  05.05.2015, 22:08

Totschlag ist eine vorsätzliche Tötung, also mit Tötungsvorsatz. Wo siehst du hier Mordmerkmale?