Selbstständiger Buchhalter, welche Voraussetzungen sind für die Anmeldung des Gewerbe notwendig?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Willst Du im Bereich der Buchführungshilfe arbeiten? Dann kann ich Dir nur dazu raten, Finger und Füße ganz still zu halten. Erkundige ich erst einmal was Du alles nicht darfst.

Dann frage ich Dich: Wie soll man dann überhaupt einen Beleg kontieren, wenn man diese Grundlagen beachtet oder auch nur eine Lohnabrechnung erstellen.

Wie es dann trotzdem geht ohne in der Rechtsberatung zu landen ist nicht einfach. Aus der Beobachtung einer Mitbewerber habe ich den Eindruck, dass da viele ein hohes Risiko eingehen und gar nicht wissen was sie tun.

Selbst das Finanzamt hat mit mir übrigens schon über Deine Frage diskutieren wollen. Übrigens führt bereits die falsche Anmeldung des Gewerbes bereits zu einem Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz.

Zusammenfassend - Wer auf dem Minenfeld ohne Abmahnungen über Jahre überlebt und seine Sachen macht, der ist ein echter Künstler. Sowohl kaufmännisch wie rechtlich. Außer man sieht das Fragenforum beim bbh. Wer dort das Niveau der Fragen liest wundert sich...

Übrigens: Das Gewerbeamt prüft nicht alles. Also ob Du zur Hilfeleistung berechtigt bist, brauchst Du dort nicht belegen. Das überlassen die Ämter anderen.

Hängt davon ab, ob du Tätigkeiten nach §6 Nr.3 StBerG durchführst ("Buchführungshelfer") oder nach §6 Nr.4 StBerG ("selbstständiger Buchhalter"). Der b.b.h. führt zu letzterem aus:

Um als selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter arbeiten zu können,müssen Sie nach § 6 Nr. 4 StBerG folgende Voraussetzungen erfüllen:Nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung müssen Sie mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sein.

Wie schon Gullup richtig darstellte, ist die Arbeit nach Nr. 3 wirklich schwierig. Das Einzig sichere ist wirklich eine reine Erfassungstätigkeit, d. h. der Mandant kontiert die Belege für dich.

Persönlich würde ich, wenn  ich die Voraussetzung des §6 Nr. 4 nicht erfülle, die Finger von dem Job lassen - in deinem Interesse und in dem deiner Mandanten.

Solltest du dich selbstständig machen ist eine Vermögensschadensversicherung quasi Pflicht.

Ein Buchhaltungsservice ist nicht genehmigungspflichtig. Man muss dies nur als Gewerbe anmelden. Allerdings darfst du keinerlei steuerberatende oder rechtsberatende Tätigkeiten anbieten oder leisten !

Voraussetzung ist, dass man sich einfache Informationen selbst beschaffen kann.