Schwangerschaft bei der Leiharbeit

3 Antworten

Du hast grundsätzlich recht. Alles, was regelmäßig an Zuschlägen anfällt, wird auch mit eingerechnet. Nicht mit eingerechnet in den Durchschnitt werden nur Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld (und wohl auch bestimmte Überstundenzuschläge, das weiß ich nicht so genau - wenn die quasi einmalig sind, müssen sie nicht gezahlt werden, wenn sie aber regelmäßig anfallen, dann wohl doch...). Die Lohnfortzahlung soll ja dazu führen, dass man als Schwangere keinen Nachteil hat, wenn man zum Schutz des Kindes zu Hause bleiben muss, das ist der Sinn des Ganzen. Interessant wird es nur dann, wenn sie diese Zulage konkret für den Ersatz von Aufwendungen bekommen hat, etwa als Fahrkostenzuschuss. Da sie diese Aufwendungen im Falle eines Beschäftigungsverbots ja nicht hat, werden sie auch nicht erstattet und miteingerechnet.

Der Arbeitgeber hat dadurch übrigens auch keine Nachteile, er bekommt das Geld ja über die Umlagekasse (https://de.wikipedia.org/wiki/Umlage_U2) wieder zurück. Vielleicht haben die das einfach noch nicht so oft gemacht und wissen das nicht besser.

FataMorgana2010  06.11.2013, 10:18

Um den genauen Charakter der Zulage zu klären, würde ich mich bei der zuständigen Gewerbeaufsicht beraten lassen.

Durchschnittslohn bezieht sich meines Erachtens nach auf den Stundenlohn - somit hätte die Leiharbeitsfirma recht.

Die Einsatzzulage bekommt sie ja nur, wenn sie "im Einsatz" ist - ist sie ja zur Zeit nicht.

Meinem Empfinden nach sind sie im Recht.