Schulpflicht Niedersachsen Volljährig, Schulabschluss

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Ja, nimm Dir einen Anwalt.

LightofFire 
Fragesteller
 14.02.2014, 00:48

Sieht nun folgendermaßen aus, bin heute nochmal hinmaschiert und habe denen einen Ausdruck von den oben genannten Gründen und Paragraphen vorgelegt, hab erneut verlangt das ich mich von der Schule abmelden will und ich sonst rechtlich dagegen vorgehen werde. Prompt hatte ich sämtliche Unterlagen erhalten und ausgefüllt, bin nun offiziell nicht mehr auf der Schule. An alle die den selben Rat suchen: NICHT einlullen lassen! Mit 18 seid ihr NICHT mehr schulpflichtig!

Danke dir!

Hallo LightofFire!

Vorweg: Ich kenne das niedersächsische Schulrecht nicht.

Sie schrieben:

"Gemäß Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 NV habe jeder Mensch das Recht auf Bildung und auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Hieraus folge, dass jeder Mensch auch das Recht habe, ungebildet zu bleiben. Diesen Willensentschluss zur Unbildung könne jeder Mensch von dem Zeitpunkt an ausüben, von dem an er frei über sich entscheiden könne, nämlich ab der Volljährigkeit. "<

Steht das so wortwörtlich in der Niedersächsischen Verfassung?

Sollte das so sein, fände ich das deshalb interessant, weil die Bundesverfassung eine andere Aussage trifft und sagt, dass die Schulaufsicht den Gesetzen der Länder unterliegt.

Da haben wir schon 2 Probleme.

  1. Bundesrecht bricht Landesrecht.

D. h. die Niedersächsische Verfassung kann beinhalten was sie will, solang sie gegen die Bundesverfassung verstößt, ist sie rechtswidrig.

Auf der anderen Seite überlässt der Bund gem. dem GG den Ländern aber ganz lapidar die Gesetzgebung für die Bildung.

  1. Landesrecht bricht Landesverfassung

Wenn ein Bundesrecht ein Landesrecht brechen kann, kann natürlich auch ein auf Bundesrecht konzipiertes Landesrecht die Landesverfassung brechen. Das bedeutet, ein Landesgesetz kann - wenigstens in Teilen - über einer Landesverfassung stehen, wenn es von der Bundesverfassung so vorgesehen ist.

Daher sollten Sie sich am Schulgesetz Ihres Landes orientieren, nicht an der Landesverfassung, da die Landesverfassung auch nur gilt, soweit keine Spezialgesetze greifen, aber die greifen hier. Vom Bund durch das GG ermächtigt Gesetze zur Bildung zu erlassen, sind die Bundesländer.

Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich.

Gruß Navvie

Wie komme ich von diesem halben Jahr angeblicher Schulpflicht los?

Garnicht: "Die Schulpflicht endet grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn.", § 65 (1) NSchG.

LightofFire 
Fragesteller
 14.02.2014, 00:47

Siehe die Antwort von mir beim Kollegen über dir,

imager761  14.02.2014, 06:10
@LightofFire

Es tut mir leid, dass du meinen Wink mit dem Zaunpfahl nicht verstanden hast.

Aber wenn man mit 6 schulpflichtig wird und 12 Jahre später die Schulpflicht erlischt, dachte ich, man kapiert mit 12 Jahren Mathematikunterricht, dass sie mit 18 Jahren endet.

G imager761

LightofFire 
Fragesteller
 14.02.2014, 19:46
@imager761

Ich weiss nicht ob es aufgefallen ist, oder du es lediglich überlesen hast oder selbst nicht rechnen kannst. Ich bin 2002 eingeschult worden.

Folglich wäre ich noch bis Sommer Schulpflichtig! Da ich jedoch VOLLJÄHRIG bin ist das Gesetz vonwegen "GRUNDSÄTZLICH nach 12 jahren" falsch, ich hab mich sogar nochmal beim anwalt erkundigt das ich damit gute chancen gehabt hätte durchzukommen.

Gruß.

"Im Anschluß an den Schulbesuch nach § 66 ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen." § 67 (2) NSchG

G imager761