Schönheitsreparaturen vor dem Auszug
Hallo an alle,
ich ziehe bald aus meiner derzeitigen Mietwohnung und bin mir wegen der Schönheitsreperaturen unsicher und zerbreche mir den Kopf darüber.
Im Mietvertrag steht: "Für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet sich der Mieter, anfallende Schönheitsreperaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Hierzu gehören nur das Tapezieren (gegebenfalls auch das Entfernen alter Tapeten) und Anstreichen bzw. Kalken von Wänden und Decken, der Anstrich von Fußböden und Leistn, der Innenanstrich von Türen und Fenster sowie des Lackieren aller Heizkörper und Heizungsrohe. Diese Schönheitsreperaturen sind vorzunehmen,wenn die Mietsache bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich renovierungsbedürftig ist...."
und später kommt noch ein Paragraph zur Rückgabe der Mietsache: "Nach Vertragsbeendigung ist die Mietsache mit sämtlichen Schlüsseln vollständig geräumt und besenrein/renoviert zurückzugeben. Macht der Mieter von seinem Recht Gebrauch, die Schönheitsreperaturen nach Paragraph xy dieses Vertrages selbst vollstndig und fachgerecht auszuführen, o hat auch dies spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses zu geschehen..."
Soooo,bei mir siehts jetzt so aus, dass ich dieses "bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich renovierungsbedürftig" nicht gänzlich verstehe! Was soll damit explizit gemeint sein? Verdreckte, löchrige Wände und Ähnliches? Ich hatte bei mir eine Wand beim Einzug farbig gestrichen, die dann jetzt wieder weiß gestrichen und nun ist mir aufgefallen, dass sich der Weißton vom Rest etwas unterscheidet. Ich mache mir jetzt ernsthaft Sorgen, dass ich den kompletten Raum streichen muss, nur weil sich die Weißtöne um eine Nuance unterscheiden! Zudem habe ich Dübel entfernt und die Löcher zugeklebt, deren Farbe sich auch etwas von der Wandfarbe abhebt. Ich würde es allerdings nicht einsehen, wegen sowas alles zu streichen! Ich bitte euch um euren Rat, wie das nach neuer Gesetzgebung mit den "Schönheitsreperaturen" gehandhabt wird!
Viele Grüße!
4 Antworten
Wenn du nicht Mitglied im Mieterverein bist: Stell dir einfach vor, du würdest in diese Wohnung einziehen wollen. Was würdest du erwarten?
Sofern die letzte "Schönheitsreparatur" nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, reicht es im Allgemeinen die Wohnung besenrein zu übergeben und "Schäden" wie z. B. Bohrlöcher zu beseitigen.
Hat man es bunt geliebt, kann das heißen, Wände und Decken, Türen und Rahmen in einer neutralen Farbe (worunter häufig ein Weißton gemeint ist) zu streichen (hast Du ja wohl gemacht).
Mit der objektiven Betrachtungsweise ist das so eine Sache :-) Was man als Mieter als schöne Tapete betrachtet, findet der Vermieter eher unmöglich. Da man im allgemeinen davon ausgehen kann, der Nachmieter setzt seine eigenen Vorstellung um, müsste man in so einem Fall auch nicht den "Standard" (Rauhfasertapete, weiß gestrichen) herstellen.
Warte einfach ob und was bei der Abnahme beanstandet wird, die muss schließlich nicht am Tag des Auszugs stattfinden ...
Bohr-/Dübellöcher sollte man tunlichst nicht verschliessen. Sie gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es wenn es übermäßig viele sind, wobei es aber auf den Einzelfall ankommt, so ist von einer Beschädigung der Mietsache zu sprechen. Diese Beschädigung wäre dann zu beseitigen.
Schliesst ein Mieter aber Dübellöcher, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, so beginnt er damit Renovierungsarbeiten, die konsequenterweise auch zu Ende gebracht werden müssen.
Diese Klausel hat der BGH gekippt mit dem Ergebnis, ein Mieter hat keine durchzuführen, so meine mir vorliegende Literatur. Grund, u.a.: Für den Fußboden ist ein Mieter nicht zuständig. Viel Glück.
Nachsatz, Auszug Berliner Mieterverein: Das Abschleifen und das Versiegeln von Holzfußböden fällt nicht unter die Schönheitsreparaturen. Für Parkettböden ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, kann dem Mieter nicht aufgebürdet werden. Auch die Grundreinigung eines Teppichs beim Auszug ist Sache des Vermieters. Durch eine Klausel im Mietvertrag kann er aber den Mieter zur Teppichreinigung verpflichten. Für Schäden im Bodenbelag, die der Mieter verursacht hat - etwa Brandlöcher im Teppich oder Eindrücke im Linoleumboden durch Pfennigabsätze - muss der Mieter geradestehen.
Hallo Schleudermaxe,
kannst du mir schreiben, wo das steht, dass das Urteil vom BGH gekippt ist? Bräuchte diese Info zwecks zu erwartetendem Streit mit Mieter
Die Klausel ist korrekt, da sie nicht zwingend auf Renovierungen besteht, sondern nur wenn es bei objektiver Betrachtungsweise erforderlich ist. Wenn nun die objektive Betrachtungsweise erkennt, dass eine Wand, die einheitlich weiß sein soll, fleckig ist, wird der objektive Betrachter feststellen, dass die Renovierung nicht in mittlerer fachlicher Qualität ausgeführt ist und wird deswegen Nachbesserung fordern. Kann ich aber nicht wirklich beurteilen, weil ich die Wohnung selbst nicht sehe.