Rückzahlung Heimkosten an das Sozialamt
Meine Mutter kam vor 7 Jahren in ein Pflegeheim und ist nun vor kurzem verstorben. Ein Teil der Heimkosten wurde von meinem Vater getragen und der Rest wurde vom Sozialamt übernommen. Da meine Mutter zu 50% Miteigentümerin an einem 3 Fam. Ist und es keine Abgeschlossenheitsbescheinigung der einzelnen Wohnungen gibt und eine Wohnung von meinem Vater bewohnt wird wurde das Haus als geschütztes Vermögen betrachtet. Mein Vater ist nicht Miteigentümer. Das Sozialamt hat nun über die Jahre ungefähr 42.000 Eur an Heimkosten verauslagt. Gemäß dem Bescheid wird das Sozialamt zu einem spätern Zeitpunkt (also jetzt) den Kostenersatz aus Nachlass nach §102 SGB XII einfordern. Muss ich davon ausgehen, dass das Sozialamt von den Erben (Ehemann + 4 Kinder) + verauslagte Zinsen (?) alles zurückfordern kann. Mein Vater 80 Jahre wird von der Bank keinen Kredit mehr bekommen. Das 50% Haus wird sich ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht verkaufen lassen. Wer weis Rat zur Rückerstattung.
4 Antworten
Das Sozialamt wird mit Sicherheit die ausgelegten Kosten vom Nachlass der Mutter einfordern.Aus dem Erbe werden alle Kosten wie Beerdigung usw.sowie offene Forderungen bezahlt und der Rest geht an die Erben .
Muss ich davon ausgehen, dass das Sozialamt von den Erben (Ehemann + 4 Kinder) + verauslagte Zinsen (?) alles zurückfordern kann
Ja, allerdings begrenzt bis zum Wert des Nachlasses.
Das 50% Haus wird sich ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht verkaufen lassen.
Wem gehören denn die anderen 50% ?
Es gibt hier mehrere Möglichkeiten:
Man kann eine Nachlassverwaltung beantragen. Dann wird vom gericht ein kostenpflichtiger Nachlassverwalter bestellt und die Erben haften nicht mit Ihrem Vermögen. Der Nachlassverwalter bereinigt das Erbe und was verbleibt erhalten die Erben. Nachteil sind die Kosten des Nachlassverwalters, die das Erbe schmälern.
Man kann alternativ schauen, das man das Haus aufteilt und eine der Wohungen verkauft.
Wenn es nichts zu verwerten gibt und der Vater und die Kinder nicht leistungsfähig sind,dann läuft eine Forderung des Sozialamtes ins leere !
Wie sollten denn die 50 % des Hauses verwertet werden,wenn kein Verkauf möglich ist ?
Erst wenn dieses verkauft würde,kann auch eine Forderung Früchte tragen,denn erst da gibt es etwas zu holen.
Auch die 50% lassen sich veräußern ! Schlecht zwar , aber rechtlich möglich . ETW sind ja auch Teil eines Ganzen .
Das muss aber erst einmal geschehen sein,denn vorher gibt es nichts zum rückfordern,zumindest nichts vollstreckbares und ein Freibetrag käme hier auch noch dazu,der zumindest dem Vater zustehen würde !
Weis jemand, ob das Sozialamt bei nicht verwertbarem Vermögen eventuell Grundbucheinträge vornimmt?
Es ist ja ein Haus da,das zu 50% der Mutter gehört.da ist man doch leistungsfähig.Aus dem Nachlass werden zuerst die Verbindlichkeiten bezahlt,der Rest geht an die Erben .