Rückforderung von Hartz4 nach Arbeitsaufnahme rechtens?
Hallo zusammen. Die Frage muss ich jetzt einmal genauer erklären. Ich kümmere mich um die Steuer- und Finanzgeschichten einer bekannten Familie. Deren Sohn hatte Anfang dieses Jahres ALG II bezogen. Und zwar von Januar bis Juni. Am 19.Mai hat er dann einen Arbeitsvertrag unterschrieben und die Stelle am 01.06.2015 angetreten. Am 19. Mai hat er sich auch, wie mit seinem Jobvermitler (oder wie die jetzt heißen) vereinbart, mündlich im zuständigen Jobcenter abgemeldet. Er hat denen den unterschriebenen Arbeitsvertrag vorgelegt und gesagt, dass er ab Juni einen Job hat und somit kein ALG II mehr benötigt. Natürlich wurde am 29.05.2015 (letzter Werktag des Monats) dennoch die Leistung überwiesen. Den ersten Lohn erhielt er am 07.07.2015 für den Arbeitszeitraum 01.06.-30.06. Eigentlich ist laut Arbeitsvertrag eine vorschüssige Lohnzahlung zum 15. des laufenden Monats vereinbart. Den ersten Lohn zahlt der Arbeitgeber aber immer erst nach dem ersten vollen Monat aus. Erst danach gibt's die weitere Lohnzahlung jeweils zum 15. des Monats. In dem Fall eben erste Lohnzahlung am 07.07. und die zweite dann gleich am 15.07.
Die Frage ist jetzt: ist eine Rückforderung der Leistung für den Monat Juni rechtens? Der Junge stand zwar schon in Lohn und Brot, jedoch hat er im Juni aber keinen Lohn erhalten, sondern erst im Juli. Gilt für die ALGII-Regelung das Zuflussprinzip?
Wäre nett, wenn mir da jemand helfen könnte. Bei so gezielten Fragen bin ich in Sachen ALG II auch nicht so firm.
5 Antworten
Nein, die Forderung ist nicht rechtens. Es gilt das Zuflussprinzip - heißt, wann der Geldeingang auf dem Konto war.
Es bedeutet ebenfalls das man bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses solange Anspruch auf die Leistung des Jobcenters hat bis das erste Gehalt gezahlt wird. Wird das Gehalt erst im Folgemonat (also im zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses) gezahlt, so besteht für den ersten Monat des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf die volle Leistung des Jobcenters.
Danke für die Rückmeldung :)
Hier gilt das Zuflussprinzip !
Wenn er für den Monat Juni noch mal sein volles ALG - 2 bekommen hat,dann im Juli nichts mehr und hat seinen ersten Lohn für den Juni erst im Juli auf dem Konto gehabt,dann war er im Juni trotz der Beschäftigungsaufnahme noch voll bedürftig,also ist auch nichts zurück zu zahlen.
Sollte es eine Forderung geben,fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen,dass ganze so wie genannt begründen und auf Antwort warten,notfalls vor dem zuständigen Sozialgericht dann eine Klage einreichen.
Da hat er Glück und braucht nichts zurück zahlen
einfach der Rückforderung widersprechen
Also gilt das Zuflussprinzip und keine Rückforderung, da kein Lohn bzw. sonstiges Einkommen in diesem Monat?
Danke für die schnelle Antwort.
Ja, es gilt das Zuflussprinzip und wenn er erst im Juli sein erstes Geld erhalten hat, dann stand ihm alg2 fuer den ganzen Juni zu. Die Arge ging wohl davon aus, dass bereits zum 15. etwas bezahlt wird oder eben spaetestens zum Ende Juni. Wenn das aber nachweislich nicht der Fall war, ist die Rueckforderung nicht rechtens.
Zufluss heißt, der Lohn oder das Gehalt müssen im laufenden Monat eingehen. Wenn er erst im Juli Lohn oder Gehalt bekam, ist das kein Zufluss mehr, auch wenn das Geld für den Arbeitsmonat Juni war.
Ich hab tatsächlich bereits heute Morgen schon eine Antwort vom zuständigen Sachbearbeiter erhalten. Auf die Rückforderung wird natürlich verzichtet, da nicht rechtens. Problem war, dass nur der Arbeitsvertrag und nicht die Kontoauszüge angefordert wurden. So sah es aus, als wäre die Rückforderung rechtens.