Resturlaub verfällt?

8 Antworten

Hallo Marukachu,

im Bundesurlaubsgesetz, eigentlich Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, sind die (der Name sagt es schon), Mindesturlaubsansprüche der Arbeitnehmer geregelt. Da steht in §7 Abs. 3 folgendes:

"Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist
nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der
Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden
Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."

In deinem Fall heißt das leider: du konntest aufgrund von Krankheit den Resturlaub im Dezember nicht ausschöpfen (="in der Person des  Arbeitnehmers liegende Gründe") und durftest ihn deshalb mit ins neue Jahr nehmen. Zwar wäre es sicher ein netter Service deines Arbeitgebers gewesen, dich über die 3-Monats-Frist zu informieren, er ist dazu aber nicht verpflichtet.

Familiengerd  08.05.2017, 18:40

Der Anspruch auf den Resturlaub aus dem Vorjahr wäre erhalten geblieben, wenn die Erkrankung über den 31.03. hinaus bestanden hätte.

aber hätten die mir nicht Bescheid sagen müssen, dass ich den nehmen muss und er sonst verfällt?

Nein (leider)!

Es gibt die gesetzlichen Regelungen im Bundesurlaubsgesetz BUrlG. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf diese gesetzlichen Bestimmungen besonders hinzuweisen; und die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass sich der Arbeitnehmer auch selbstständig kundig machen kann und macht. 

Dass der Arbeitgeber Dich "fairerweise" auf den drohenden Verfall hätte hinweisen sollen, steht auf einem anderen Blatt.

Urlaub darf nur dann in das Folgejahr übertragen werden, wenn er aus dringenden betrieblichen oder persönlichen (z.B. Erkrankung) im Anspruchsjahr nicht genommen werden konnte; er muss dann bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden; siehe dazu das BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 3.

Dauert eine Erkrankung, derentwegen Urlaub im Anspruchsjahr nicht genommen werden konnte, über das "Verfallsdatum" 31.03. des Folgejahres hinaus, bleibt der Anspruch aber weiterhin bestehen - längstens bis zum 31.03. des übernächsten auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres; er muss bis dahin aber genommen werden, sobald die Möglichkeit dazu besteht. 

Du hättest nur dann die Möglichkeit gehabt, den Urlaub auch nach dem 31.03. noch zu nehmen, wenn Du bis dahin weiterhin krank gewesen wärst. 

Hallo Marukachu,
soweit meine bisherigen Berufserfahrungen gehen, darf Dir Dein Arbeitgeber nicht einfach die restlichen Urlaubstage aus dem Vorjahr streichen. Gesetzlich gibt es da glaube ich auch keine offizielle Regelungen. Dein Arbeitgeber sollte solche Regelungen eigentlich im Arbeitsvertrag verankert oder woanders (z.Bsp. im Unternehmens-Intranet) niedergeschrieben haben.

Einige Betriebe haben die Regel, dass man seine Resturlaubstage innerhalb der ersten drei Monate (Ende März) des neuen Jahres abfeiern muss, aus zwei Gründen:

1. Da Dein Urlaub dazu dient, dass Du auch Deine Erholungsphasen hast, daher sollte man diesen auch übers Jahr verteilt nehmen und nicht aufsparen.
2. Wenn zu viele Mitarbeiter Urlaub aufsparen und sich dieser auf ihren neuen Jahresurlaubsanspruch aufsummiert, ist die Planung der Verfügbarkeit der Mitarbeiter unterm Jahr mit der Zeit erheblich erschwert.

Da Du jedoch krankgeschrieben warst und daher unbeabsichtigt Resturlaub ins neue Jahr mitgenommen hast, würde ich hier nochmals mit Deinem Vorgesetzten und Deiner Personalabteilung in Kontakt treten, da es eher ein Sonderfall ist.

Das sind nun meine Erfahrungen, sicher bekommst Du noch eine Antwort mit rechtlicherem Hintergrund als meine ;-)

Familiengerd  08.05.2017, 18:29

darf Dir Dein Arbeitgeber nicht einfach die restlichen Urlaubstage aus dem Vorjahr streichen.

Das ist (nach dem Bundesurlaubsgesetz) falsch - oder besser: Es kommt darauf an ...

Gesetzlich gibt es da glaube ich auch keine offizielle Regelungen.

Und ob es die gibt!!

Urlaub darf nur dann in das Folgejahr übertragen werden, wenn er aus dringenden betrieblichen oder persönlichen (z.B. Erkrankung) im Anspruchsjahr nicht genommen werden konnte; er muss dann bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden; siehe dazu das Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 3.

Dauert eine Erkrankung, derentwegen Urlaub im Anspruchsjahr nicht genommen werden konnte, über das "Verfallsdatum" 31.03 des Folgejahres hinaus, bleibt der Anspruch aber weiterhin bestehen - längstens bis zum 31.03. des übernächsten auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres; er muss bis dahin aber genommen werden, sobald die Möglichkeit dazu besteht. 

Meisten stehen solche Sachen im Arbeitsvertrag so das der Betrieb nicht mehr extra darauf hinweisen muss 

Familiengerd  08.05.2017, 18:37

Es reicht, dass es im Bundesurlaubsgesetz BUrlG steht!

Nein, müssen sie nicht.

Aber es wäre natürlich nett gewesen, das zu tun. Resturlaub, der bis zum 31.03. nicht genommen wurde, verfällt laut Bundesurlaubsgesetz am 01.04.

Andererseits gibt es viele Firmen, die den nie verfallen lassen, denn wenn Du so viel arbeiten musst, dass Du es nicht schaffst Deinen Urlaub zu nehmen...

In Deinem Fall war es aber eine längere Krankheit, da sind sie dann wohl nicht so grosszügig.