Reparatur an Heizungsrohr in der Wand, wegen Rost?

1 Antwort

Sehr eigenartig.

Nun schrieb mir der Verwalter, dass er die Versicherung nicht informiert, da es sich um mein Sondereigentum handelt und ich die Rechnung nun selbst zahlen muss!

Das ist in jedem Fall falsch. Richtig ist zwar, dass die Abwicklung von Schäden am Sondereigentum gerade nicht in die Kompetenz der HV fällt (siehe dazu Urteil BayObLG am 03.04.1996 (AZ: 2 Z BR 5/96)), jedoch hat er selbstverständlich zum Einen den VR vom Schaden zu informieren, und zum Anderen dem WEG Mitglied Name und VNr. desselben aus Anfrage zu benennen.

"Hatte in meiner Eigentumswohnung eine Reparatur an einem verrosteten Rohr in der Wand, die zur Gastherme führt! Wasserrohr zur Heizung! Die Wand wurde geöffnet und das Teilstück abgesägt und erneuert! Der Handwerker kam mit einem Auszubildenden und berechnete 4 Stunden Arbeitszeit und 4 Stunden für den Auszubildenden!

Die VGV ist hier nur für den reinen Schaden am Gebäude selbst zuständig. M.E. fallen die Arbeitskosten daher dem VR höchstens anteilig zur Last. Der Schaden am Sondereigentum selbst (wozu auch die Zuleitung zur Therme gehört, siehe Urteil AG München, 20.12.1994, UR II 312/94), ist daher durch den Sondereigentümer zu begleichen. Kostenrahmen je nach regionalen Tarifen wohl so um die € 600.-- (Daumen x Pi).

Nachteule1212 
Fragesteller
 11.12.2018, 07:52

Habe ich es dann richtig verstanden? Gehören also die Rohre in der Wand, auch Wasserrohre und in diesem Fall das Heizungsleitung-Vorlauf Rohr unter der Therme zum Sondereigentum! War der Meinung, dass die Gebäudeversicherung keinen Unterschied macht bei Wasserschaden ob es sich um Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum handelt, wenn es sich um einen Rohrbruch handelt! Kann ich mich dann ggf. an meine Hausratversicherung wenden?

FordPrefect  11.12.2018, 10:29
@Nachteule1212
Habe ich es dann richtig verstanden? Gehören also die Rohre in der Wand, auch Wasserrohre und in diesem Fall das Heizungsleitung-Vorlauf Rohr unter der Therme zum Sondereigentum!

Eindeutig ja, es sei denn, die TE würde diesbezüglich explizit anders regeln, was ich aber kaum für wahrscheinlich ansehe. Gemäß zitierten Urteils ist im Fall von Gasetagenheizungen die Zuleitung Sondereigentum.

War der Meinung, dass die Gebäudeversicherung keinen Unterschied macht bei Wasserschaden ob es sich um Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum handelt

Das macht sie dem Grunde nach auch nicht, aber sie reguliert eben nur die Schäden am Gebäude. Die Handwerkskosten würden hier dann aufgeteilt zwischen Sondereigentümer und VR. Zudem kann es durchaus sein, dass der gewählte Tarif / Vertrag mit dem VR hier explizit trennt (das gibt es), was ohne Einblick in den Vertrag aber nicht zu bestimmen ist.

Kann ich mich dann ggf. an meine Hausratversicherung wenden?

Nein, die wäre in keinem Fall zuständig. Das wäre m.E. ggfs. ein Vermögensschaden, aber kein Hausrat (da fest mit dem Haus verbunden).