Renovierungskosten für die Wohnung von verstorbenen Vater übernehmen?

6 Antworten

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Die Ensorgung von Sperrmüll und Gegenständen musst du auf jeden Fall übernehmen. Denn das ist auch kein Widerspruch zum Begriff "besenrein". Dieser beinhaltet auch, dass keine Gegenstände mehr vorhanden sind.

Für die Renovierung musst du wahrscheinlich nicht aufkommen. Das kann sich aber nicht definitv sagen, denn hier wäre der Inhalt des Dokuments, dass du die Wohnung besenrein hinterlassen sollst noch zu prüfen, genauso wie auch der Mietvertrag. Vorbehaltlich der Überprüfung wäre es aber schon interessant zu wissen, warum der Vermieter nun auf einmal etwas anderes sagt als er dir schriftlich bestätigt hat.

Du solltest noch wissen, dass die Verjährung für Forderungen dieser Art (auch der Sperrmüll Entsorgung) 6 Monate ab Rückgabe der Wohnung beträgt. Sollte diese Zeit bereits verstrichen sein, kannst du die Forderung ohne weitere Überprüfung zurückweisen.

DrZoidb3rg 
Fragesteller
 30.09.2018, 14:08

Die Aufforderung "besenrein" hat mein Vater zu Lebzeiten bekommen, das wurde nicht mit mir ausgemacht. Das letzte Jahr wurde mein Vater aufgrund seiner Krankheit in dem Gebäude nur noch "geduldet", obwohl er hätte früher ausziehen sollen. Und den Mietvertrag muss ich nochmal anschauen, aber es war nur ein Montagezimmer, eine Arbeiterwohnung ohne mehrseitigen Vertrag. Ich glaube das wurde nur auf einer DIN-A4 Seite gehandhabt mit nur einer Unterschrift und Kosten der Miete.

Renick  30.09.2018, 14:19
@DrZoidb3rg

Renovierungsarbeiten mussen immer im Vertrag vereinbart sein. Ansonsten ist das Vermietersache. Ist das nicht vereinbart, bleibt für dich nur, für die Entsorgung und eventuelle Beschädigungen aufzukommen.

DrZoidb3rg 
Fragesteller
 30.09.2018, 14:28
@Renick

Vielen Dank dabei. Ich habe die Frage schon weiter unten gestellt, aber weißt Du auch, wie es mit "Schäden" der Wohnung aussieht, die durch die Leiche zustande gekommen sind (manifestierter Leichenduft)? Könnte darin eine Notwendigkeit der Sanierung gesehen werden?

Renick  30.09.2018, 14:41
@DrZoidb3rg

Nein. Dieses Risiko trägt der Vermieter. Das gilt nicht als Beschädigung, für die du aufkommen musst. Grund ist, dass Sterben (sorry, das klingt jetzt kalt und herzlos, aber Jura ist so) nicht als vertragswidrige Nutzung angesehen werden kann, auch auch dir als Erben keine Pflichtverletzung angelastet werden kann. Das wird dir bei Bedarf auch ein Anwalt so bestätigen, denn dazu gibt es bereits Gerichtsurteile.

Renick  07.10.2018, 14:21

Vielen Dank für den Stern. Konntest du denn die Sache mit dem Vermieter klären? Wie ist es aus gegangen?

Hast du als Erbe die Wohnung gekündigt und wann wurde diese an den Vermieter zurück gegeben?

DrZoidb3rg 
Fragesteller
 30.09.2018, 15:02

Es handelt sich um ein Arbeiterwohnhaus und der Vermieter ist die Einrichtungsleitung. Die Wohnung wurde nach Erfahrung des Todes zunächst polizeilich verriegelt (unklare Todesursache) und 3 Wochen später an den Vermieter zurückgegeben. Das Mietverhältnis hat doch automatisch mit dem Tod geendet, da er dort gearbeitet hat?

Gegenfrage - wie lange lebte Dein Vater in dieser Wohnung?

Und was genau !! stand in dessen Mietvertrag zum Thema Schönheitsreparaturen?

( In welchen Zeitabständen wurde das Renovieren der einzenen Räume gefordert )

mariontheresa  30.09.2018, 13:36

Derartige Klauseln in Mietverträgen sibd ungültig.

DrZoidb3rg 
Fragesteller
 30.09.2018, 14:24

Wie lange, ca. 12 Jahre. Im Mietvertrag steht glaube ich nichts von Schönheitsreperaturen. Da muss ich aber nochmal nachsehen.

Der Vermieter hat mit Dir eine Vereinbarung getroffen (Wohnung besenrein zu hinterlassen). Die kann er nicht wirksam einseitig widerrufen. Solltest Du ihn darauf hinweisen und zusätzliche Forderung, wie etwa Renovierung der Wohnung ablehnen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
ichweisnix  04.10.2018, 19:55

Es ist genau umgekehrt, die Pflicht zu einer Renovierung müßte im Einzelnen vertraglich vereinbart werden, ansonsten besteht keine Pflicht. Allerdings ist nicht jede Renovierungsklausel auch wirksam.

Hier gehen Begriffe wie Räumung, Sanierung und Renovierung aber wild durcheinander.

Schönheitsreparaturen (Renovierung) sind nur dann zu leisten, wenn sie mietvertragl. wirksam vereinbart und durch übliche Abnutzung fällig sind.

Allerdings nicht, wenn der VM die Mieträume danach sanieren will.

Vertragsgemäße Rückgabe in geräumtem, besenreinen Zustand, wie er bei Anmietung vorhanden war sowie Mängelbeseitigung unüblicher Abnutzung schuldest du hingegen als Rechtsnachfolger des M immer.

Dazu zählt allerdings nicht die fachgerechte Beseitigung "manifesten Leichengeruchs". Heirfür mangelt es der Anspruchsgrundlage des VM aus positiver Vertragsverletzung seines M.

G imager761