Rechtsfolge und Tatbestände finden: § 985 BGB?
Hey!
Ich will Rechtsfolge und Tatbestand finden bei:
§ 985 BGB Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(Merksatz: Wenn Tatbestände zutreffen, dann tritt die Rechtsfolge ein.)
Tatbestände:
Besitzer
Rechtsfolge:
Der Eigentümer kann die Herausgabe der Sache verlangen.
Mit "wenn...., dann" ausgedrückt:
Wenn jemand Besitzer einer Sache ist, dann kann der Eigentümer die Herausgabe der Sache verlangen.
Klingt gut, kann aber völlig falsch sein.
Was meinen die Rechtsexperten?
5 Antworten
Zwar ist die Übung sinnvoll, jedoch hast du dir leider den falschen Paragraphen dafür ausgesucht.
Auf Tatbestandsebene hat 985 drei Voraussetzungen.
- Eigentumer
- Besitzer
- kein Recht zum Besitz
Die ersten beiden Voraussetzungen folgen unmittelbar aus 985. Die dritte Voraussetzung folgt dagegen aus 986. Manchmal muss man Paragraphen halt im Zusammenhang lesen.
Aus 985, 986 folgt dann: Wenn jemand Eigentümer ist und wenn jemand Besitzer ohne Recht zum Besitz ist, dann kann der Eigentümer von dem Besitzer die Sache herausverlangen.
Ach ja, bevor ich es vergesse: 985 ist natürlich trotzdem nicht gerade der beste Kandidat.
Tatbestand:
- Sache
- im Besitz eines anderen
- Eigentümer
Rechtsfolge:
Eigentümer kann von Besitzer Herausgabe verlangen
aber: § 986
dies gilt nicht für den berechtigten Besitzer
Besitzer
Sache
Eigentümer (ungleich mit Besitzer)
wären in meinen Augen tatbestände
Herausgabeanspruch des Eigentümers wäre die Rechtsfolge
Tatbestand rechtmäßiger oder unrechmäßiger Besitzer
Das steht hier nicht, ich habe nur die Gesetze vor mir und keine Fälle dazu.
Ist es denn richtig, wenn der Besitzer ein unrechtsmäßiger ist?
Ja, wenn er nämlich rechtmäßiger Besitzer ist, dann haben wir keinen Tatbestand, der das Recht eines anderen auf Herausgabe nach sich zieht. Ist auch logisch.
Wenn Du Besitzer (Mieter) einer Wohnung bist und die Miete nicht bezahlst, bist Du zwar Besitzer, aber durch die fehlende Mietzahlung besitzt Du die Wohnung unrechtmäßig, also kann der Eigentümer die Besitzsache zurück fordern (herausfordern).
Damit der Herausgabeanspruch erfüllt ist, muss es ja einen Tatbestand geben, der in Zusammenhang mit irgendeinem Vertrag zu prüfen ist. Tatbestand betrifft zwar den Besitzer, aber die Handlung an sich, die zur Rechtfolge wird, ist dann der Tatbestand, also wenn der Besitzer unrechtmäßig ist.
Hier ist das gut und mit Beispiel erklärt:
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-herausgabeanspruch-gemaess-985-bgb/
Ich über an den Gesetzen ohne Fallbeispielen, man soll auch so Rechtsfolge und Tatbestand finden können.
Ah ok. ich dachte nur, Beispiele machen es oft einprägsamer. Aber ohne ist dann halt jedes Wort wichtig, also es fehlte bei dir "unrechtmäßig" vor Besitzer...
Rechtsfolge ist: kann Herausgabe verlangen.
Alles andere ist Tatbestand.
In welchem Rahmen hat sich dir denn die Frage gestellt? Schulunterricht? Ausbildung?
Uns hat man leider nur gezeigt wie das Recht aufgebaut ist und wir haben das philosophisch betrachtet und jetzt müssen wir subsumieren können. Und ich muss mir das nun beibringen.
Und in welchem Rahmen?
Ich hab dir mal einen Aufsatz hochgeladen; schreib mir, wenn du ihn hast, dann lösche ich ihn gleich wieder :)
Nachdem du gerade nicht anwesend zu sein scheinst, habe ich ihn zwischenzeitlich wieder gelöscht.
Ich würde schlicht sagen, dass 3. kein Tatbestandsmerkmal von 985 ist. Dass man mehrere (und streng genommen ja sogar ohnehin stets sämtliche geltenden) Normen gemeinsam betrachten muss, gilt davon mE unabhängig und führt dann erst in einem zweiten Schritt dazu, dass das gängige Schema für den Herausgabeanspruch auch das Recht zum Besitz wie selbstverständlich enthält.