Rechtsfolge und Tatbestände finden: § 985 BGB?

5 Antworten

Zwar ist die Übung sinnvoll, jedoch hast du dir leider den falschen Paragraphen dafür ausgesucht.

Auf Tatbestandsebene hat 985 drei Voraussetzungen.

  1. Eigentumer
  2. Besitzer
  3. kein Recht zum Besitz

Die ersten beiden Voraussetzungen folgen unmittelbar aus 985. Die dritte Voraussetzung folgt dagegen aus 986. Manchmal muss man Paragraphen halt im Zusammenhang lesen.

Aus 985, 986 folgt dann: Wenn jemand Eigentümer ist und wenn jemand Besitzer ohne Recht zum Besitz ist, dann kann der Eigentümer von dem Besitzer die Sache herausverlangen.

Droitteur  29.09.2018, 13:10

Ich würde schlicht sagen, dass 3. kein Tatbestandsmerkmal von 985 ist. Dass man mehrere (und streng genommen ja sogar ohnehin stets sämtliche geltenden) Normen gemeinsam betrachten muss, gilt davon mE unabhängig und führt dann erst in einem zweiten Schritt dazu, dass das gängige Schema für den Herausgabeanspruch auch das Recht zum Besitz wie selbstverständlich enthält.

Droitteur  29.09.2018, 13:16
@Droitteur

Ach ja, bevor ich es vergesse: 985 ist natürlich trotzdem nicht gerade der beste Kandidat.

Tatbestand:

  • Sache
  • im Besitz eines anderen
  • Eigentümer

Rechtsfolge:

Eigentümer kann von Besitzer Herausgabe verlangen

aber: § 986

dies gilt nicht für den berechtigten Besitzer

Besitzer

Sache

Eigentümer (ungleich mit Besitzer)

wären in meinen Augen tatbestände

Herausgabeanspruch des Eigentümers wäre die Rechtsfolge

Tatbestand rechtmäßiger oder unrechmäßiger Besitzer

tommy40629 
Fragesteller
 29.09.2018, 12:38

Das steht hier nicht, ich habe nur die Gesetze vor mir und keine Fälle dazu.

Ist es denn richtig, wenn der Besitzer ein unrechtsmäßiger ist?

rotreginak02  29.09.2018, 12:45
@tommy40629

Ja, wenn er nämlich rechtmäßiger Besitzer ist, dann haben wir keinen Tatbestand, der das Recht eines anderen auf Herausgabe nach sich zieht. Ist auch logisch.

Novos  29.09.2018, 12:46
@tommy40629

Wenn Du Besitzer (Mieter) einer Wohnung bist und die Miete nicht bezahlst, bist Du zwar Besitzer, aber durch die fehlende Mietzahlung besitzt Du die Wohnung unrechtmäßig, also kann der Eigentümer die Besitzsache zurück fordern (herausfordern).

Damit der Herausgabeanspruch erfüllt ist, muss es ja einen Tatbestand geben, der in Zusammenhang mit irgendeinem Vertrag zu prüfen ist. Tatbestand betrifft zwar den Besitzer, aber die Handlung an sich, die zur Rechtfolge wird, ist dann der Tatbestand, also wenn der Besitzer unrechtmäßig ist.

Hier ist das gut und mit Beispiel erklärt:

http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-herausgabeanspruch-gemaess-985-bgb/

tommy40629 
Fragesteller
 29.09.2018, 12:39

Ich über an den Gesetzen ohne Fallbeispielen, man soll auch so Rechtsfolge und Tatbestand finden können.

rotreginak02  29.09.2018, 12:43
@tommy40629

Ah ok. ich dachte nur, Beispiele machen es oft einprägsamer. Aber ohne ist dann halt jedes Wort wichtig, also es fehlte bei dir "unrechtmäßig" vor Besitzer...

Droitteur  29.09.2018, 12:48
@tommy40629

Rechtsfolge ist: kann Herausgabe verlangen.

Alles andere ist Tatbestand.

In welchem Rahmen hat sich dir denn die Frage gestellt? Schulunterricht? Ausbildung?

tommy40629 
Fragesteller
 29.09.2018, 12:52
@Droitteur

Uns hat man leider nur gezeigt wie das Recht aufgebaut ist und wir haben das philosophisch betrachtet und jetzt müssen wir subsumieren können. Und ich muss mir das nun beibringen.

Droitteur  29.09.2018, 13:29
@Droitteur

Nachdem du gerade nicht anwesend zu sein scheinst, habe ich ihn zwischenzeitlich wieder gelöscht.