Reale und Ideelle Teilung

6 Antworten

Wie sind denn im Grundbuch die Eigentumsverhältnisse der Häuser geregelt?
Eine Aufteilung des Grundstücks ohne Zustimmung der Eltern wird wohl nur über eine Zwangsversteigerung zur Aufteilung der Eigentümergemeinschaft gehen und inwieweit das die Häuser betrifft ist so nicht zu sagen.

Es muss vermessen udn geteilt werden. Das Problem dürfte aber sein, das die Eltern zustimmen müssen, oder man müßte die Zustimmung einklagen.

alwine1963 
Fragesteller
 07.02.2009, 11:27

vermessen lassen musste ich es schon mal, auf meine Kosten weil meine Eltern deswegen Streit mit meinem Ex hatten wo denn nun die Grenze läuft.

Guppy194  07.02.2009, 11:31
@alwine1963

@alwine: was ist denn damals nach der Vermessung passiert?; ist diese nicht im Grundbuch vollzogen worden?

firstguardian  07.02.2009, 11:44
@Guppy194

Danach besteht doch schon eine Parzellierung und die katastermäßige Fortschreibung hätte längstens erfolgt sein können! Oder ist vielleicht die neu gebildete Parzelle auch im Eigentum der Eltern verblieben und die wollten im Prinzip lediglich Ihnen mal , auch wörtlich zu nehmen, die Grenzen aufzeigen?

Wenn keine Überbebauung vorhanden ist und die Ideellen Anteile auch räumlich ohne weiteres durch eine Trennlineie abzugrenzen sind, dann kann die Parzellierung des Grundstückes in zwei Teilflächen erfolgen. Dazu muß eine Vermessungsantrag gestellt werden und ein öffentlich bestellter Vermessungsingenier die Ausmessung der neuen Teilflächen vornehmen, Aus dem eine Grundstück entsehen dann zwei Einzelparzellen mit jeweils neuer Flurstücknummer. Das neu gebildete Flurstück wird dann nebst den darauf befindlichen Aufbauten auf Ihren Namen im Grundbuch fortgeschrieben. Dies setzt jedoch die Einigung mit dem anderen Miteigentümer (Eltern)voraus. Kosten ca. 2.000 Euro. Alternativ bietet sich die Bildung von Wohnnungseigentum mit Sondernutzungsrechten an einem eigenen Teil des Grundstückes an. Dabei wird von einem Architekten ein Plan beim Bauamt eingericht, aus dem sich die Pläne für die Zuordnung der Sondernutzungsrechte am Grundstück und die Bezeichnung des Teileigetums soweie der verbleibenden Gemeinschaftseigentumsanteile ergeben. Das Bauamt erteilt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Anschließend bildet ein Notar die 1000-tel Miteigentumsanteile und stellt eine Teilungserklärung auf. Die Teilung selber wird in einem Übertragungsvertag geregelt, der die neu entstandenen Teieigentumsanteile dedem jeweilgen Miteigentümer zuweist. Die Kosten dürften ähnlich hoch liegen. Wichtig isgt in beiden Fällen zu beachten, das Zuwege erhaltn bleiben und eine Trennung der Leitungssysteme für jedes Haus einzeln vorhanden ist. Ist dies nicht gegeben, so sind entsprechend egegenseitige Dinestbarkeiten ztu beurkunden, welche die Nutzung und den Bestand regeln. In Ihrem Falle eines beabsichtigten Verkaufes würde ich in jedem Falle zur ersten Lösung raten! Stimmen die Eltern beiden Formen der Auseinandersetzung nicht zu, bleibt nur die Teilungsverteigerung. Diese kann nur von einem im Grundbuch eigetragenen Eigentümer beantragt werden. Stehen sie z.B. nicht im Grundbuch, dann sieht die Sache garnicht gut aus! Dann folgt ein elend langer und kostspieliger Rechtsstreit!

zu klären wäre erst einmal, wem das Grundstück gehört; wohnst Du "nur" in dem einen Haus oder bist Du auch Miteigentümer des Grundstückes; einen Antrag auf Teilung können nur alle Eigentümer des Grundstückes stellen; wenn Du "nur" Miteigentümer bist, kannst Du keinen gesonderten Antrag auf Teilung stellen; sind Deine Eltern mit der Teilung einverstanden, dann muss ein Teilungsantrag beim Vermessungsamt gestellt werden; die kommen dann, messen Deinen Teil raus und beim Grundbuchamt muss die Grundstücksteilung vollzogen werden; sollten noch auf dem Grundstück irgendwelche Belastungen drauf sein (Grundschuld oder Nutzungsrechte) müssten diese erst noch von den Berechtigten (Bank usw.) für Deinen Teil freigegeben werden, ansonsten bleiben sie auch auf Deinem Teil bestehen (und umgekehrt); über die Kosten der Vermessung müsstest Du Dich bitte beim Vermessungsamt erkundigen;

beim Katasteramt Teilung beantragen Notar beauftragen vermessungsbüro bestellen usw jedeMenge Arbeitund Kosten

alwine1963 
Fragesteller
 07.02.2009, 11:29

Danke, das macht Mut

firstguardian  07.02.2009, 11:46
@alwine1963

Die Teilung kann aber nur der im Grundbuch eingetragen Grundstückeigentümer beantragen. Nicht derjenige, der auf fremden Grund und Boden, auch mit der Zustimmung des Eigentümers, ein Haus errichtet hat. Aber dem sollte ja einiges an eigenem Vertragswerk vorausgegangen sein. Wäre dies nicht der Fall, dann könnnte der Grundstückseigentümer sich zunächst mal die Hände reiben!