Ratenzahlung bei ALG2 (Hartz4) Bezug
Habe hier auf gf gelesen, dass es Hartz4-Empfänger gibt, die von ihrem Regelsatzbezug noch Raten zahlen müssen (10%).
Das war mir neu. Ist das wirklich so? Wozu gibt es dann die Pfändungsfreigrenze (900-irgendwas-Euro)?
Beipsiel: Jemand hat einen Kredit von 5000,- Euro aufgenommen, zahlt davon sagen wir mal 200,- Euro im Monat fleißig ab. Wird arbeitslos und bekommt ALG1, zahlt weiterhin normal die Raten. Findet keinen Job und landet nach einem Jahr in ALGII (Hartz4) und kann demzufolge auf keinen Fall mehr den Kredit bedienen. Was passiert jetzt? Kann vom ALGII was für den Kredit abgezogen werden? Wenn ja, wie viel. Und was ist mit der Pfändungsfreigrenze?
6 Antworten
Die Pfändungsfreigrenze liegt bei alleinstehenden Personen bie 960 €, außerdem sind Sozialgelder,worunter auch Hartz IV liegt, von der Pfändung und änliches (Kredit)ausgeschlossen.
nein der Kreditgeber hat keine Zugriffsmöglichkeit (mehr). Aber er wird den Rechtsweg ausschöpfen und die anderen warnen. (schufa.de)
Hab Dir eben schon einen Link geschickt, hier nochmal
http://www.diakonie-sh.de/teams/40/40.58/40.67/index.html
Nur bei Mietkautionen darf nicht von der Regelleistung zurückgefordert werden, bei Darlehen nach § 23 geht es und wird auch so gemacht.
Danke, der Link bezieht sich aber auf die Gewährung von ALG2 ALS Darlehen. Meine Frage bezog sich aber auf die Tilgung von Raten aus Fremddarlehen bei ALG2-Bezug.
Die 10%-Regelung bezieht sich auf Darlehen des Amtes: Ein solches Darlehen kann ohne zusätzliches Einverständnis des Betroffenen in Raten von max. 10% der RL von den Leistungen abgezogen werden.
Du fragst allerdings nach privaten Krediten. Die sind auch privat zu regeln: Der Schuldner kann seinen vertraglichen Verpflichtungen offensichtlich nicht mehr nachkommen. Er kann versuchen, mit dem Gläubiger zu sprechen und die Vertragsbedingungen abzuändern. Ansonsten kann der Gläubiger die bei säumigen Zahlern üblichen Schritte einleiten: Titel erwirken, Pfändung von Konto, Gehalt und Sachwerten, ggf. Abgabe des Vorgangs an ein Inkassobüro.
Dabei gelten die üblichen Pfändungsfreigrenzen. Sozialleistungen sind allgemein von einer Pfändung ausgeschlossen. Allerdings kann der Schuldner dem Gläubiger trotzdem eine Ratenzahlung anbieten. Dies tut er häufig, um weitere Schritte des Gläubigers abzuwenden (Gerichtsvollzieher, Schufaeintrag etc.), die die Schuld erhöhen oder ihm anderweitig Ärger bereiten würden.
Direkt beim Amt kann der Gläubiger jedenfalls ohne Einverständnis des Schuldners keine Raten abzweigen.
Hier noch ein Link (vorletzter Absatz)
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/hartz-iv/sonderbedarf-darlehen.html
Das bezieht sich wieder, anders als in meiner Frage, auf die Gewährung von Darlehen bzw. Sonderzahlung von der ARGE an den ALG2-Empfänger. Dann ist das klar, dass ich dieses auch zurückzahlen muss. Es ist ja wie ein Vorschuß sozusagen, der mit 10% monatlich wieder einbehalten wird.
Es droht die eidesstaatliche Versicherung. Man kann Ratenzahlung vornehmen, muss aber nicht. Dafür e. V. Pfändungsgrenzen sind variabel zum jeweiligen Bundesland. Prinzipiell wird aber selten gepfändet, da Gebühren anfallen (Versteigerung...) und die gepfändeten Eigentümer meist nicht ausreichen.
Genauso kann es auch nur richtig sein. Dann war meine Vermutung richtig, hätte mich auch sehr stark gewundert. Also hat der Kreditgeber keine Zugriffsmöglichkeit auf den ALG2-Bezug.