Rasenpflege nicht im Mietvertrag, dennoch Kosten?

5 Antworten

Ich würde das ja so interpretieren, dass Du dieser "selbst" bist, nicht der Vermieter?! Selbst wenn Du aber der wirklich der "selbst" bist, muss er Dich und die anderen Mieter auffordern, das zu übernehmen. Einfach so auf einmal Kosten in Rechnung zu stellen ist nicht ganz fair.

Andererseits ist es auch nicht fair, kostenlose Leistungen zu erwarten. 

Zudem ist es nicht klug, einen Vermieter, der solche Leistungen jahrelang ohne Dank erbracht hat, durch Nichtzahlung zu verärgern. Als Folge darf man dann gerne mit der maximal möglichen Mieterhöhung rechnen. Möchte man das?

Cookiecatcher 
Fragesteller
 16.03.2017, 15:20

Ja irgendwie hast Du recht, und ich möchte das gute Verhältniss zu meinem Vermieter auch nicht belasten. Aber ich werde ihn vllt. darauf hinweisen und dazu sagen, dass ich Verständniss für die Maßnahme habe. Wir sind allerdings 6  Parteien und nur  2  haben einen alten Mietvertrag mit "selbst" Weiterhin stört mich, dass er in den NK immer 70m² berechnet obwohl im Mietvertrag 68 stehen. Über die JJahre  summiert sich da  einiges....

Smartass67  16.03.2017, 15:31
@Cookiecatcher

Wenn man höflich und respektvoll aufeinander zugeht wird sich da für alles eine Lösung finden. Zumindest weist nichts an Deiner Fragestellung darauf hin, dass Dein Vermieter ein "linker Vogel" ist.

Grundsätzlich dürfen die laufenden Kosten für die Gartenpflege als Nebenkosten voll auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist aber dafür, dass die Gartenpflege als Nebenkostenart im Mietvertrag vereinbart wurde - entweder ausdrücklich aufgeführt oder unter Hinweis auf die BetrKV.

anitari  16.03.2017, 15:05

Nicht mal auf die BetrKV muß mehr verwiesen werden.

Inzwischen darf man Kosten in der Nebenkostenabrechnung aufführen die vorher nicht abgerechnet wurden, Hauptsache im Mietvertrag sind Betriebskosten vereinbart.

imager761  16.03.2017, 18:18

Falsch.

1. Das dürfte man nur, wenn eine Klausel über derartige Änderungen oder ausdrückliche Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen zu den Betriebskosten mietvertraglich vereinbart wäre. 

2. es sich hierbei um neu hinzugekommene Kostenarten handelt.

BGH, Urteil vom 27.9.2007, Az: VIII ZR 80/06

G imager761

Nein, das ist nicht rechtens. Es muss im Mietvertrag stehen unter Gartnpflege! Alles andere ist Sache des Vermieters und geht dich nichts an!

anitari  16.03.2017, 15:07

Für die berechtigte Umlage von Betriebskosten reicht es aus wenn im Mietvertrag steht das der Mieter die Betriebskosten trägt.

Eine detaillierte Auflistung ist nicht nötig.

schmickens  16.03.2017, 15:24

Komplett falscher Gedankengang! Besser ausgedrückt: Nein! Weisst du überhaupt, was ein Mietvertrag bedeutet?

johnnymcmuff  16.03.2017, 17:26
@schmickens

Weißt Du es?

Du meinst wohl auch, es gilt was vereinbart ist bzw. was im Mietvertrag steht.

Das stimmt aber nicht immer.

Manchmal sind Vereinbarungen unwirksam oder wie hier müssen die Sachen nicht aufgelistet sein.

Die Vereinbarung das Betriebskosten zu zahlen sind reicht aus.

Im Mietvertrag müssen nicht alle umlegbaren Betriebskostenarten aufgelistet sein.

Es reicht wenn dort, sinngemäß, steht das der Mieter die Betriebskosten trägt.

Dann gelten alle Betriebskosten, u. a. der Gartenpflege, als vertraglich vereinbart.

schmickens  16.03.2017, 15:25

Nein, definitiv falsch!

anitari  16.03.2017, 15:36
@schmickens

Der BGH ist da anderer Meinung

BGH, Urteil vom 10.2.2016, AZ: VIII ZR 137/15

imager761  16.03.2017, 18:24
@anitari

Es ist trotzdem definitiv falsch, dass der VM neuerdings die Gartenpflegerechnung einer beauftragten Fremdfirma anteilig umlegen darf, die er bislang selbst ohne Kostentragungspflicht seiner Mieter erbrachte und ausdrücklich als keine umlagefähige BK-Art mietvertraglich auswies.