Prozesskostenhilfe Arbeitsgericht Rückzahlung
Vor 2 Jahren wurde ich von meinem Arbeitgeber gekündigt. Da die Kündigung unberechtigt war, ging ich vors Arbeitsgericht. Hierfür wurde mir eine Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Kosten für den Prozess setzten sich wie folgt zusammen:
Gerichtskosten 1,75 EUR Kosten des beigeorderten Anwalts 1.197,50 EUR Weitere Vergütung des beigeorderten Anwalts gemäß §50RVG 1.166,20 EUR
Gesamt 2.365,42
Meine 1. Frage lautet: was bedeutet diese "weitere "Vergütung"?
Die Ratenzahlung für die Prozesskostenhilfe wurde für 1 Jahr ausgesetzt da ich in dieser Zeit arbeitslos war. Nun habe ich wieder Einkommen, und muss daher auch weiter bezahlen.
Nun schreibt mir aber das Arbeitsgericht folgendes:
"Es sind verauslagt worden 1.197,50 EUR Rechtsanwaltgebühren sowie 1,75 EUR Gerichtskosten. Darüber hinaus KANN Ihr Prozessbevollmächtigter einen weiteren Gebührenanspruch i.H.v. 1.166,20 gemäß § 10 RVG geltend machen"
Was bedeutet das denn nun schon wieder?? Ist die Gesamtsumme von EUR 2.365,42 fällig oder lediglich die 1.197,50 + 1,75 EUR, die verauslagt wurden? Was bedeutet dieses "KANN Ihr Prozessbevollmächtigter geltend machen"...
Nach meiner Rückfrage beim Arbeitsgericht ist die volle Summe zu zahlen. Aber wenn die nur 1.197,50 und 1,75 EUR verauslagt haben, verstehe ich den Rest nicht...
Kann mir das bitte jemand erklären?
3 Antworten
Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse die sogenannte PKH-Vergütung. Diese ist um einiges niedriger als die Wahlanwaltsvergütung nach dem RVG (normale Vergütung). Verauslagt (dem Rechtsanwalt gezahlt) wurde aus der Staatskasse die PKH-Vergütung. Diesen Anspruch hat die Staatskasse nun gegen dich + Gerichtskosten. Der Rechtsanwalt kann nun aber von dir zusätzlich die Differenz zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung fordern, so dass er insgesamt in Summe die Wahlanwaltsvergütung erhält und so gestellt ist, als ob er ohne PKH für dich gearbeitet hätte.
Generell trägt bei Arbeitsgerichtsprozessen in 1. Instanz jede Partei ihre Kosten selbst. Wenn die Mandanten Prozeßkostenhilfe bewilligt bekommen ist die Vergütung des Anwalts um einiges geringer wie bei Gerichtsverfahren ohne Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung. Da sich Deine Einkommensverhältnisse nun verbessert haben kann Dein Anwalt nun darüber hinaus beim Gericht eine weitere Vergütung geltend machen. Diesen Anspruch kann er beim Gericht geltend machen. Er muß es jedoch nicht.
Am besten fragst du das alles deinen Anwalt der dich damals vertreten hat.