Onlineshop Steuerlich absetzen?

3 Antworten

Kann ich die Kosten (etwa 1400€) absetzen?

§ 4 Abs. 4 EStG.

Wenn ja, kann ich sie auf einmal als Betriebsausgabe absetzen oder muss ich sie abschreiben?

https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/homepage-und-domain-was-muss-im-rechnungswesen-beachtet-werden/die-domain-als-teil-des-anlagevermoegens_186_163362.html

Sie nutzt sich nicht ab, ergo keine Abschreibung.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Bakaroo1976  04.08.2018, 08:43

Es geht aber nicht um die Domain sondern den Onlineshop. Bitte hier nix zusammenschmeissen, was nicht zusammengehört.

Du kannst alles "absetzen".

  • 1000 Gewinn gemacht - 2400 Kosten = Verlust 1400 = keine Steuern
  • 1000 Gewinn gemacht - keine Kosten = 1000 Gewinn Steuern
  • 0 Gewinn gemacht - 2400 Kosten = 2400 Verlust = keine Steuern

Du bekommst das Geld nicht zurück. Du zahlst nur weniger Steuern.
IHK und Volkshochschulen bieten Kurse an die dir die Grundlagen vermitteln. MACH DA MIT - Fehler können teuer werden

Kauf dir keinen OnlineShop - die bekommt man teils kostenlos im Web. Oder für kleines Geld bei WIX, 1und1 oder anderen Baukästen

Nur weil man einen Shop hat verdient man noch lange nix

Wenn der Shop per Dientleistungsvertrag erstellt wird, kannst du dir die Ausgaben sofort in Abzug bringen.

Wenn der Shop per Werkvertrag erstellt oder als Template/Plugin gekauft wird, dann kannst du das nicht, weil es in den Bereich Anlagevermögen/Immaterielles Wirtschaftsgut fällt. Einige schreiben das mit der Begründung, dass Websites nach einigen Jahren veraltet sind ab (hier sind Schätzungen der Nutzungsdauer zwischen 3 und 5 Jahren zu finden). Eine Verbindliche Aussage von offizieller Seite habe ich hierzu noch nicht zu sehen bekommen, entsprechend wäre für mich auch die Nichtabschreibbarkeit (weil genau genommen keine Abnutzung statt findet) denkbar.

Per Dienstleistungsvertrag machst du dir die Sache auf jeden Fall einfacher.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Bakaroo1976  04.08.2018, 10:35

Es kommt nicht auf den Vertrag an sondern die tatsächliche Durchführung. Selbst wenn es als "Dienstleistungsvertrag" bezeichnet wird, dieser aber so nicht gehandhabt wird. Entweder ist der Shop ein selbst geschaffenes immaterielles WG der AV oder nicht.

Kompaktdesign  04.08.2018, 13:23
@Bakaroo1976

In einem Vertrag wird festgelegt welche Leistungen erbracht werden und diese werden dann üblicherweise auch so durchgeführt, denn sonst bräuchte man ja keine Vertrag.

Bei einem Dienstleistungsvertrag werden die durchzuführenden Arbeiten festgelegt und dann umgesetzt.

Bei einem Werkvertrag wird das Ergebnis festgelegt und dann von dem Dienstleister die dafür erforderlichen Arbeiten durchgeführt.

Das Ergebnis kann in beiden Fällen das gleiche sein. Der Unterschied liegt eher darin auf was der Auftraggeber Anspruch hat, denn die Durchführung festgelegter Arbeiten muss nicht zwangsläufig zu einem zufriedenstellenden Endprodukt führen.

Bakaroo1976  04.08.2018, 14:31
@Kompaktdesign

Genau das habe ich gemeint. Entscheidend für die handelsrechtliche Beurteilung ist, ob das WG selbst geschaffen wird oder nicht. Wenn der Dienstleister für ein zu erbringendes Werk bezahlt wird, ist es ein Kauf. Wird er das nicht, ist es ein selbst geschaffenes WG. Die Bezeichnung des Vertrags spielt dabei keine Rolle.