Ohne Führerschein Roller fahren! X

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo klirkel,

wenn Du einen Roller fährst, der als Mofa einzustufen ist, droht Dir lediglich ein Bußgeldbescheid der wie folgt aussieht:


Tatbestandsnummer: 205000

Tatvorwurf: Sie führten ein Mofa/einen motorisierten Krankenfahrstuhl *), obwohl Sie die dafür erforderliche Prüfung nicht abgelegt haben.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 5 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat

Verwarnungsgeld: 20,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

A oder B - Verstoß: Nein


In Klartext: Außer den 20,00 Euro droht Dir nichts, wenn Du angehalten wirst

Ganz anders sieht die Geschichte aus, wenn der Roller keine Mofa, sondern was höheres wie Beispielsweise ein Moped ist.

In dem Fall droht Dir ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage:


§ 21 StVG - (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung des Kfz.)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. 

Wichtig und beachtenswert ist dabei die Tatsache, dass nicht nur denjenigen der den Roller fährt für die Tat bestraft werden kann, sondern dass denjenigen der Halter des Fahrzeuges ist.

Dann sollte man noch folgende Paragraphen kennen:


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung derPflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalbnicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nichtauszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sichaus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einerweiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällendes Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weißoder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblichverletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel alsungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein voneiner deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die Erteilungeiner Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann fürimmer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.


Zusammengefast bedeutet das, das

  1. der Fahrer des Fahrzeuges und zusätzlich
  2. der Halter des Fahrzeuges

damit rechnen muss, dass er zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Zudem wäre es zumindest rein theoretisch Möglich, dass beiden die Fahrerlaubnis entzogen wird und eine Sperre von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt wird, in dem keine Neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden kann, wenn keine Fahrerlaubnis vorhanden ist, wird nur die Sperre angeordnet. Praktisch kommt es allerdings zumindest bei Ersttätern selten dazu, dass die Sperre wirklich verhängt wird. Aber zumindest möchte ich diese Möglichkeit nicht verschweigen.   

Außerdem müssen  Fahrer und ggf.. der Halter die Kosten die des Gerichtsverfahrens tragen.

Und was viele nicht bedenken ist, dass wenn es zu einem Unfall kommt, kann einem die Versicherung in Regress nehmen. Das heißt, die Versicherung begleicht erst einmal den Unfallschaden, holt sich dann aber bis zu einer Höhe von 5000,- Euro das Geld zurück.

Schöne Grüße       

TheGrow

Kommt drauf wie schnell dein Roller ist. Sei schnell genung und du bekommst auch keine Strafe.

Du kannst eine Sperre bekommen für ein paar Jahre. Das heißt du wirst erstmal für ein paar Jahre keinen Führerschein machen dürfen. Zweites ist dass du auch mit einem sehr hohen Bußgeld rechnen musst, da du auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden kannst, außerdem fährst du auf öffentlichen Straßen OHNE zugelassene Lizenz... lg

klirkel 
Fragesteller
 16.03.2015, 19:35

ich fahre erstens nicht ohne Fs und ich war nur neugierig und wollte es wissen!

Terri101  16.03.2015, 19:36
@klirkel

?? Hab ich ja auch nicht behauptet. Du hast doch gefragt was dann passiert, deshalb habe ich geantwortet in der "Du"-Form. So war das eigentlich nicht gemeint. Aber ok

klirkel 
Fragesteller
 16.03.2015, 19:39

okay^&

TheGrow  16.03.2015, 21:27

Du kannst eine Sperre bekommen für ein paar Jahre.

Eine Sperre liegt zwar durchaus im Rahmen des rein theoretisch möglichen, wird aber zumindest bei Ersttätern in den seltensten Fällen verhängt.

Zweites ist dass du auch mit einem sehr hohen Bußgeld rechnen musst

Das einzige Bußgeld mit dem er rechnen muss, ist wenn er mit einem Mofa - Roller angehalten wird und beträgt lediglich 20,- Euro und das ist nicht gerade sehr hoch :-)

In dem Fall ist eine Sperre aber auch ausgeschlossen.

Anders sieht es aus, wenn er ohne Fahrerlaubnis ein Moped oder höheres Fahrzeug wie Beispielsweise einer 125´er führt. In dem Fall sind wir im Straftatbestand und Bußgelder gibt es bei Straftaten nicht. Welche Strafen drohen kannst Du meinem Hauptthread entnehmen.