Offenlegung Finanzen gegen Mitglieder, gemeinnützige Vereine

5 Antworten

Dazu aus dem BGB:

§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Beauftragter ist der Vorstand, Auftraggeber der Verein als Solcher - nicht aber das einzelne Mitglied. Daher ist der Vorstand zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 666 BGB nur gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet. Ein einzelnes Mitglied kann nicht verlangen, diese Auskünfte erteilt zu bekommen.

Dass der Vorstand den Pflichten aus § 666 BGB überhaupt unterliegt, geht aus § 27 Abs. 3 BGB hervor:

§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Vorschrift zu den "nachgiebigen Vorschriften" des § 40 BGB gehört, also insoweit keine Anwendung findet, als die Satzung etwas anderes bestimmt.

Da bin ich mir sicher. Auf der Mitgliederversammlung, wenn der Vorstand "entlastet" wird. Dazu gehören auch die Offenlegung der Finanzen. Also auch der Rücklagen....Aber, warum auch nicht?. Jedes Mitglied im Verein sollte doch über die finanzielle Lage seines Vereins informiert sein!

Ja, auf jeder Jahreshauptversammlung gibt jedes Vorstandsmitglied einen Bericht ab. Der Kassenwart erläutert die Finanzen, die zuvor von den Kassenprüfern geprüft wurden.

JotEs  21.03.2012, 09:56

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irdenart  01.11.2013, 09:10

Ob und wie das gemacht wird, regelt dieVereinssatzung!!!

Kassenwartbericht in der Regel als Grundlage für die Entlastung, also aus der Haftung nehmen des für den Verein geandelt Habenden!

Eindeutig ja, aber nicht nur gegenüber den Mitgliedern. Das FA will auch wissen was Sache ist, sonst würde ggf. die Gemeinnützigkeit entzogen.

Klar, warum auch nicht? Außerdem sind Rücklagen ja teilweise sogar nötig, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden

JotEs  21.03.2012, 10:09

Außerdem sind Rücklagen ja teilweise sogar nötig, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden

Inwiefern denn das?

Rücklagen sind grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Denn die Gemeinnützigkeit beinhaltet unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Körperschaft, ihre Mittel zeitnah für die steuerlich begünstigten Zwecke zu verwenden (siehe § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung). Rücklagen sind daher nur zu bestimmten Zwecken, freie Rücklagen nur in gesetzlich definierter Höhe zulässig (siehe § 58 Abs. 6 und 7 der Abgabenordnung).

Holgi0567  21.03.2012, 14:19
@JotEs

Inwiefern denn das?

Ganz einfach:

Wie Du richtig schreibst, sind Rücklagen grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich, sofern diese Rücklagen nicht bestimmten Anforderungen genügen. Etwas anderes hatte ich ja nie gesagt.

Nennenswertes VERMÖGEN, auf irgendwelchen Vereinskonten "geparkt", hingegen ist prinzipiell gemeinnützigkeitsschädlich. Daher ist es manchmal notwendig, Vereinsvermögen in Rücklagen einzubringen. Dass diese Rücklagen bestimmten Anforderungen genügen müssen, versteht sich, wie gesagt, von selbst.