Muss Unterhaltstitel geändert/ neu verfasst werden bei Änderungen des Unterhaltsbedarfes?

3 Antworten

Im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung meines (unehelichen) Sohnes unterzeichnete ich einen dynamischen Unterhaltstitel (100%).

Hierbei handelt es sich regelmäßig um einen außergerichtlichen Vergleich, der zunächstmal für beide Seiten bindend ist. Etwas anderes gilt, wenn der Titel nur vorläufig ist, etwa weil der Vergleich derart aussah, das zunächst nur der Mindestunterhalt gezahlt wird und die tatsächliche Höhe noch berechnet wird.

Vor mehreren Monaten wurde durch das Jugendamt (Beistandschaft) ein höhrer Unterhaltsanspruch des KIndes errechnet,

Die Forderung einer Änderung muß begründet werden. Die Gründe dürfen dabei beim Schluss des Vergleichs nicht bekann gewesen sein.

Ein Grund könnte sein, das sich Ihr Einkommen erhöht hat. Allein das das JA nun anderes rechnet ist kein Grund.  Auch wenn sie nach der Düsseldorfer Tabelle mehr zahlen müßen, ist das kein Grund.

Nun teilte mir das Jugendamt mit, der Unterhaltstitel müsse angepasst werden und neu tituliert werden.

Wenn ein Anspruch auf eine Anpassung des Unterhalts besteht, dann besteht auch Anspruch auf die Anpassung des Titels. Das wäre dann ein neuer wiederum für beide Seiten bindender außergerichtlicher Vergleich.

Ob ein Anspruch auf Anpassung besteht, kann man aus den von Ihnen geschrieben nicht sagen. Begründen muß hier den Anspruch auf Anpassung die Gegenseite.

Wichtig ist es hierbei, wenn sie weiter freiwillig die erhöhten Zahlungen leisten auf die Nichtanerkennung der Differenz hinzuweisen.

Ich als Laie habe davon keine Ahnung.

Aber frag doch einfach das JA, was das soll. Da du ohnehin der erhöhten Forderung nachkommst, sehe ich für niemanden einen Bedarf nach einem neuen Titel. Der kostet doch vermutlich nur unnötig...

Die Mutter hat Anspruch auf die neue Titulierung.

ichweisnix  09.08.2015, 14:08

Kommt darauf an, a priori hat die Mutter / das Kind keinen Anspruch auf eine Unterhaltserhöhung, sondern es gilt der vereinbartete Titel.

Bezüglich des Grunds der Anpassung steht in der Frage Nichts, was eine solche Anpassung rechtfertigen würde.  Was nicht heißt, das es solche Gründe nicht gibt. Die neue Berechnung des JA ist hier, ob richtig oder nicht richtig aber völlig egal.