Muss ich meinem Chef sagen, dass ich nach der Ausbildung nicht bleibe?

10 Antworten

mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist der Ausbildungsvertrag erloschen. Du suchst die ne andere Arbeit und gut ist.

Da du schon versuchst hast mit deinem Chef zu reden aber keine Antwort erhalten hast. Es besteht keine Verpflichtung den Chef über die Maßnahme zu informieren.

Du musst niemanden sagen, was du musst.

Ich hab so das Gefühl dein Chef nimmt dich nicht ernst. Sind da nur 2 Wochen, dann kann dir eigentlich sehr wohl sagen, wie der Stand der Dinge ist. Gibt aber auch Chefs, die unangenehme Gespräche aus dem weg gehen. Du hast richtig gehandelt. Du bist nicht verpflichtet im Bescheid zu geben. Es steht auch nicht in deiner Pflicht. Dein Chef sollte sich da mal eher darum kümmern, dich nicht ohne weitere Information stehen zu lassen. Macht kein gutes Bild.

Er muss es im Prinzip gar nicht wissen. Mit Ende der Ausbildung endet auch der Vertrag. Wenn kein neuer Vertrag zustande kommt durch die Übernahme gilt das Beschäftigungsverhältnis als beendet und du musst dir was anderes suchen.

Bestandene Prüfung - Ende der Ausbildung - Arbeitsverhältnis

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die
Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit
Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss an den Auszubildenden
.

Das Ende der Ausbildung im Ausbildungsvertrag ist hier dann ohne Bedeutung.

Dabei ist es unerheblich ob der Ausbildende davon weiß; wenn man dann weiterbeschäftigt wird, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

Der Arbeitgeber hat eine Erkundigungspflicht, da er die Prüfungstermine kennt.

Beispiel:

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses: 11.00h

Arbeitsaufnahme im Unternehmen: 13.00h

Dann ist ab 13.00h bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

D. h. auch für Dich, daß Du die Weiterbeschäftigung nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dann nicht antreten solltest, weil Du ja nicht weiter dort arbeiten möchtest.

Es ist rechtlich weder eine Kündigung noch eine vorherige Mitteilung an den ArbG erforderlich.

Wenn Du die Arbeit aber dann trotzdem antreten solltest, dann mußt Du das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen.