Muss der Ehegatte für die Kirchensteuer des ausgeschiedenen Ehegatten zum Teil/ zahlen?

11 Antworten

Wenn die Ehegatten zusammen veranlagt werden, wird auf die von beiden gemeinsam geschuldete Einkommensteuer die halbe Kirchensteuer fällig.Da geht leider kein Weg dran vorbei. Hätte das Ehepaar 4/4 gewählt, hätte der Besserverdienende ja auch von der Steuererstattung des schlechter Verdienenden profitiert. Wenn man das vermeiden will, muss man als Ehepaar die Einzelveranlagung wählen, die aber meines Wissens nur in absoluten Ausnahmefällen wirklich von Vorteil ist.

Ich habe mal von einem gleichen Fall gelesen und dort musste wirklich der besser verdienende Ehegatte, der auch ausgetreten war, für den schlechter verdienenden Partner die Kirchensteuer zahlen müssen.

Richtig ist dies sicherlich nicht. Am Besten austreten, dann hat man Ruhe.

Klevere Argumentation...:-)

Daraus ergibt sich aber ein grundsätzliches Problem, denn das Ehegattensplitting erlaubt eine Reduzierung der Einkommens-/Lohnsteuer und dadurch auch eine Reduzierung der Kirchensteuer, da sie von dieser abhängt...

Kleines Beispiel:

3.000 Euro Brutto, verh, 2 Kinder Steuerklasse 3, evnagelisch (Berlin):

Lohnsteuer: 2,950 Euro p.A.

Kirchensteuer: 6,30 Euro p.A.

600 Euro Brutto, verheirateter Ehepartner, SK 5, evangelisch (Berlin):

Lohnsteuer: 712,92 p.A.

Kirchensteuer: 64,16 p.A.

Gesamt Kirchensteuer 70,40 p.A., würde der Ehepartner nicht arbeiten, beträgt die Kirchensteuer lediglich 6,30 Euro!

Nehmen wir jetzt den Fall an, dass der Ehepartner (SK 3) mit dem Haupteinkommen aus der Kirche austritt...

Damit erhöht sich zwar die Berechnungsgrundlage (um 50% des Einkommen des Partners) allerdings kommen dann auch die Kinderfreibeträge zum Tragen, wodurch sich das Einkommen um rund 11.000 Euro vermindert. Der Mehrbetrag beträgt also rund 80 Euro p.A., das mag sich ungerecht anhören, kann aber z.B. dadurch vermieden werden, dass man entweder in der Kirche bleibt oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts Beitritt, in diesem Fall - und auch wenn sich keinerlei Mitgliedsbeitrag dadurch ergibt - fällt die Mehrbelastung aus...

In jedem Fall muss man die Berechnung der Kirchensteuer als einen leistungsbezogenen Beitrag sehen, denn wenn der eine Ehepartner austritt, nimmt die Familie ja noch als Gemeinschaft an den Leistungen der Kirchen teil, auch wenn das vielen - nicht religiösen - aufstösst, aber wie soll man das sonst regeln?

In den bisherigen Beiträgen sind unterschiedliche Themen und Aspekte. angesprochen, manches ist nicht so ganz richtig oder überholt. Ich versuche mal, einen Überblick zu geben. Wer’s genau wissen will sollte in Kirchgeld-Klage.info nachschauen.

Das besondere Kirchgeld  wird erhoben bei sog. glaubensverschiedener Ehe, wenn also nur einer Partner einer steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, sofern diese sich zur Einkommensteuer gemeinsam veranlagen lassen. Es wird oft als „Heidensteuer“ o.ä. kritisiert.

Die Verwaltung erfolgt i.d.R. über das Finanzamt, mit dem Einkommensteuerbescheid bzw. dem Lohnsteuerjahresausgleich).

Das BVerfG hatte diese kirchliche Besteuerung im Urteil 1 BvR 606/60 v. 14.12.1965 für den Fall ermöglicht, dass der kirchenangehörige Ehegatte "ansonsten mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe". Lt. BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 gilt diese Rechtslage nach wie vor.

Auf dieser Grundlage hat der BFH am 8.10.2013 im Beschluss I B 109/12 (Ziffer 2 a und b) als "eindeutige Rechtslage" festgestellt, dass das besondere Kirchgeld sich "nur für diese Fallkonstellation" "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" am Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten orientiert, incl. der Bemessung dieses Lebensführungsaufwandes am gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Daran ändern weder die sog. Vergleichsberechnung noch das jeweilige KiStG etwas, entscheidend ist allein die Rechtsprechung des BVerfG.

Näheres in kirchgeld-klage.info, insbes. im Abschnitt II 6 Rechtslage.Diese Spezialseite hat ca. 60 Urteile zum besonderen Kirchgeld v.a. bei Doppelverdienern analysiert. Fazit: Bei Alleinverdienern ist das besondere Kirchgeld kaum angreifbar, bei Doppelverdienern sehr.

Soweit gerichtliche Entscheidungen das besondere Kirchgeld bei Doppelverdienern bestätigt haben, sieht diese Seite durchweg eindeutige Rechtsmängel. (kirchgeld-klage.info, Kap. III Fragwürdige Urteile)

Die Mitgliedschaft in einer Weltanschauungsgemeinschaft wurde und wird v.a. vom bfg empfohlen, ist inzwischen aber ziemlich sinnlos, da die die KiStG seit 2014/15 verlangen, das diese "steuererhebend" sein muss, was keine ist. Zudem ist nicht gesichert, dass die Mitgliedschaft auch in anderen Bundesländern wirkt.

Das bedeutet für den geschilderten Fall (Doppelverdiener in glaubensverschiedener Ehe): Das besondere Kirchgeld wird entgegen den Vorgaben des BVerfG erhoben. Handlungsmöglichkeiten: 1) Einspruch + Klage 2) auch der andere Ehepartner tritt aus  3) zahlen (über x Jahre gäbe das einen netten Beitrag zur privaten Altersvorsorge.) Näheres bei Kirchgeld-Klage.info, Kapitel IV Handlungsmöglichkeiten.

Es treten viele Menschen aua der Kirche aus, um keine Kirchensteuer mehr zahlen zu müssen. In Ihrem Falle geht es nicht mit rechten Dingen zu. Es ist wie bei den ALG1 -Beziehern,, aklen wird ein pauschaler Betrag an Kirchensteuer abgezogen, egal, ob konfessionslos, Buddhist, Jude oder Muslime.