Mitgliedsbeitrag zahlen oder nicht?

8 Antworten

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Du brauchst garnichts zu zahlen . Die Vereinsmitgliedschaft endet mit erreichen der Volljährigkeit zwar nicht automatisch , aber es muß mit Dir eine Vertragsänderung herbeigeführt werden , bei der Du als vollwertiges Vereinsmitglied selbst unterschriftsberechtigt bist .Alle Vertragsabschlüsse , welche Deine Vormundschaft , sprich , Deine Eltern für Dich getätigt haben , solange Du nicht volljährig warst , bedürfen ab jetzt Deiner Zustimmung . Sollte etwas anderes in Eurer Satzung stehen , würde ich dies durch eine Rechtsauskunft prüfen lassen .

auf der anmeldung stand doch alles, was du bzw. deine eltern wissen mussten: nur bis zum 17. lebensjahr ist es kostenlos. daher kannst du dich jetzt nicht darauf berufen, man hätte dich zu beginn des 17. lebensjahrs auf deine beitragspflicht aufmerksam machen müssen. beschweren kannst du dich eher bei deinen eltern, die sich das nicht richtig überlegt haben und dir nicht rechtzeitig bescheid gegeben haben.

dass du karteileiche in diesem verein bist, kannst du dem verein nicht anlasten. es gibt viele stille mitglieder bei vereinen. oft gehört es sich in einer kleineren gemeinde so, passiv zu einem verein zu gehören und durch die beiträge den verein zu fördern. du kannst nicht erwarten, dass jemand vom verein auf dich zukommt und dich fragt, ob du überhaupt noch im verein sein willst, wenn du dich nie blicken lässt. das hast du selber zu regeln.

Ich denke das sollte kein Problem sein. Ich bin zwar kein Anwalt aber erstens sind deine Gründe durchaus Plausibel und zweitens hast du ja keinen Vertrag, Meines Erachtens kann man jeder Zeit aus einem Verein austreten.

JotEs  26.01.2013, 10:27

Ich bin zwar kein Anwalt

Sorry, aber der Inhalt deiner Antwort macht diese Bemerkung unötig ...

Man kann nur grundsätzlich jederzeit austreten. § 39 BGB, der den Austritt regelt, gibt den Vereinen jedoch die Möglichkeit, in ihrer Satzung festzulegen, dass ein Austritt nur nach einer Kündigungsfrist oder zum Schluss des Geschäftsjahres (oder beidem) möglich ist, wobei die Kündigungsfrist maximal zwei Jahre betragen darf.

Kaum ein Verein hat tatsächlich eine so lange Kündigungsfrist, aber eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres ist in der Mehrzahl der Vereinssatzungen zu finden.

Und auch in der Satzung des Vereines, um den es hier geht, scheint das so zu sein, denn (Zitat des Fragestellers):

da im September 2012 die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

(Gemeint ist hier vermutlich nicht die Kündigungsfrist, sondern der aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist letzte Termin, noch rechtzeitig zum Ende des Jahres 2012 den Austritt zu erklären. )

Dieser Trick, dass Eltern ihre Kinder in einem Verein eintragen und die Kinder nur durch rechtzeitigen Austritt dem Mitgliedsbeitrag entkommen, funktioniert nur bei Kirchengemeinschaften!

Der Schützenverein hat irgendwann die Kartei überarbeitet und die Leute angeschrieben. Den Verein zu fragen, ob dieser im Recht ist, kannst du dir schenken - der Verein bejaht das sicher, auch wenn dem nicht so ist! Du musst auch nicht auf Kulanz hoffen. Schreib einfach, dass du dem Verein nicht persönlich beigetreten bist, daher auch nicht austrittst, und zweifellos keinerlei Zahlungen leisten wirst! Wenn es dir Spaß macht, kannst du vorschlagen, dass sie deine Eltern anschreiben. Auch denen wird nichts passieren!

Schicha13 
Fragesteller
 26.01.2013, 10:30

Hast du noch einen § den ich dafür noch drunter hauen kann?

stonehenge255  26.01.2013, 10:54
@Schicha13

Nein, hab ich nicht. Aber wenn jeder Verein Mitglieder, die wie in deinem Fall nicht einmal eine Leistung beanspruchen, verklagt, hätten die Gerichte für nichts anderes mehr Zeit!

jurafragen  26.01.2013, 10:57
@Schicha13

Eine solche Vorschrift wirst du nicht finden, da es sie nicht gibt.

jurafragen  26.01.2013, 11:00
@stonehenge255

Richtig. Wegen der eindeutigen Rechtslage wird antragsgemäß verurteilt und auch nicht langatmig begründet.

jurafragen  26.01.2013, 10:56

Dieser Trick, dass Eltern ihre Kinder in einem Verein eintragen und die Kinder nur durch rechtzeitigen Austritt dem Mitgliedsbeitrag entkommen, funktioniert nur bei Kirchengemeinschaften!

Das ist weder ein Trick, noch richtig. Der Vereinsbeitritt ist wirksam, weil die Eltern als gesetzliche Vertreter berechtigt sind, solche Erklärungen abzugeben.

Bei den Kirchen erfolgt der Beitritt nicht durch Beitrittserklärung der Eltern für das Kind, sondern - schlimmer - durch Taufe.

Schicha13 
Fragesteller
 26.01.2013, 11:03
@jurafragen

Ich werde den Brief jetzt einfach mal so einwerfen und wenn keine Rücksicht seitens des Vereins kommen, werde ich noch einen schreiben und jede Zahlung verweigern.

stonehenge255  26.01.2013, 11:11
@jurafragen

"Bei den Kirchen erfolgt der Beitritt nicht durch Beitrittserklärung der Eltern für das Kind, sondern - schlimmer - durch Taufe."

Ist mir schon klar, letztendlich handelt es ja trotzdem um den Beitritt in einen Verein. Würden die Kirchen den Kirchenbeitrag in weiterer Folge von den Unterzeichnern, also den Eltern, einfordern, würde es weit weniger Taufen geben!

jurafragen  26.01.2013, 11:11
@Schicha13

Du kannst das natürlich so machen, wie es stonehenge255 leider empfiehlt. Dann schuldest du dem Verein allerdings in Zukunft weiter jährlich die Beiträge.

jurafragen  26.01.2013, 11:16
@stonehenge255

Du hast es nicht verstanden. "Die Kirche" bescheinigt sich selbst durch Taufurkunden und Eintragungen ins Taufregister die Taufe und die Kirchenmitgliedschaft entsteht eben gerade nicht durch Beitrittserklärungen der Eltern.

Schicha13 
Fragesteller
 26.01.2013, 11:22
@jurafragen

Ich kündige die Mitgliedschaft ja schon mit dem Brief hier und wenn alles Rechtens ist schulde ich dem Verein für keinerlei Leistungen 2 Beiträge.

stonehenge255  26.01.2013, 11:32
@jurafragen

Ich nehm zur Kenntnis, dass ich die Symbolik nicht rüberbringen konnte.

jurafragen  26.01.2013, 11:36
@Schicha13

Bei einer Vereinsmitgliedschaft schuldet man den Beitrag ja auch dafür, dass man Mitglied ist und nicht für irgendwelche konkreten Einzelleistungen.

Was hat es mit dem § 723 BGB auf sich?

jurafragen  26.01.2013, 11:34

Die Vorschrift hat jedenfalls nichts mit deinem Sachverhalt zu tun.