Mit 14 Jahren alleine Pizza bestellen und bezahlen?
Kann ich (rein rechtlich gesehen) bei einem Laden anrufen und was bestellen, und dann auch die Lieferung bezahlen, oder dürfen die mir das nicht verkaufen?
Danke im voraus
13 Antworten
Beim Bestellen fragt ja keiner nach Deinem Alter und wenn Du ordentlich zahlst, verkauft der Luigi auch auch an Dich. Egal wie alt Du bist.
Wie wäre denn dann die Lage, wenn die Eltern tel. bestellen und der 14 jährige Sohn die Bestellung am Hoftor in Empfang nimmt und bezahlt.?!
Aber sicher kannst du das. Ruf einfach an, die werden nicht nach deinem Alter fragen. Mit nur einer Pizza wirst du aber vermutlich nicht die Mindestbestellmenge erreichen. Du kannst die Pizza aber auch abholen, gibt ja fast an jeder Ecke nen Pizzabäcker. Oder du holst dir ne tiefgefrorene und backst sie selber.
Du bist beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und kannst solche wie von dir genannten Verträge abschließen. Rechtlich einwandfrei durch den sog. Taschengeldparagraphen § 110 BGB.
Weil die Frage war, wie sich das rechtlich darstellt. Außerdem handelt es sich um 2 und nicht um 100 Paragraphen. Das ganze ohne irgendwelche Absätze.
Woher genau weisst du, dass er kein Verbot hat, Pizza zu bestellen? Oder dass er die Mittel hierzu zur freien Verfügung hat?
Rechtlich gesehen (und das war die Frage) sind deine Einwände irrelevant.
Rechtlich gesehen ist einzig und allein relevant, ob die verwendeten Mittel zur freien oder explizit für diesen Zweck zur Verfügung standen. Was denn sonst?
Sorry, aber wenn du keine Ahnung hast, dann lass es. Im § 110 BGB sind keine tatsächlichen Beträge geregelt.
Ob da Geld zur freien Verfügung steht ist völlig egal. Dass da etwas explizit zweckgebunden sein muss ist absoluter Dummquatsch.
Respekt, keine Ahnung aber nen grossen Hals. Also in meinem §110 steht folgendes:
"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."
Was steht denn so bei dir? Junge, Junge.
Das ist eine Kann-regelung keine Muss-Regelung. Lern lesen.
Aber, bei dir hat das sowieso keinen Sinn. Du wirst das nicht verstehen, weil du einfach Recht haben willst.
Und, da ich ein gutmütiger Mensch bin unc ich mich nicht mit inkompetenten Menschen streiten will, geb ich dir einfach Recht.
Alles, was du gesagt hast und in Zukunft sagst, ist unumstößlich richtig und gültig für alle.
Was laberst du für einen Unsinn. Der ganze § 110 BGB dreht sich nur um "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln". Diese eigene Mittel sind in dem § eindeutig definiert. Wenn nicht diese Mittel verwendet werden, ist der Vertrag eben schwebend unwirksam, bis zur Zustimmung durch in den meisten Fällen die Eltern. Damit ist es natürlich eine Muss-Bestimmung.
Auch dein ganzes Gelaber ändert nichts daran, dass du hier eine Menge Stuss erzählt hast.
Es ist aber eine Menge Chuzpe nötig, um dann noch von Inkompetenz bei anderen zu sprechen.
Du darfst, solange sich deine Bestellung im "Taschengeldbereich" bewegt. Also wenn du nur 1 oder 2 Pizzen bestellst ja, aber wenn du 20 bestellst wohl eher nicht.
Bist du etwa schon mal nach deinem Alter gefragt worden, beim Pizzabestellen am Telefon?
Der Fragesteller darf so viel Pizza kaufen, wie er will und bezahlen kann, unabhängig davon, ob er überhaupt Taschengeld bekommt.
Wenn du jünger als 7 Jahre bist, bist du nicht geschäftsfähig. Bis zum 18. Lebensjahr bist du beschränkt geschäftsfähig. Das heißt du darfst bis zu einem gewissen Umfang Kaufverträge abschließen. Die bestellte Pizza fällt da schon darunter
Mit 14 darf man in jedem Umfang Verträge abschliessen.
Nein, darf man nicht. In bestimmten Fällen bedarf es sogar die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Stimmt, ich war nicht exakt. Mit 14 darf man in jedem Umfang Kaufverträge abschliessen.
Und auch das ist falsch.
Welches Gesetz verbietet das?
Allgemein angewandte Auslegung des § 110 BGB. Der gilt nur bei unverzüglicher erbrachter Leistung. Hierbei sind diese Verträge erneut schwebend unwirksam. Siehe AG München Az. 161 C 23695/06
Weder erlaubt noch verbietet der §110 BGB Vertragsabschlüsse. Er sagt nur etwas über deren Wirksamkeit aus.
Warum nicht einfach die Frage beantworten? Ohne 100 Paragraphen und Absätze?