Minderjähriger schließt Vertrag per E-Mail ab?
Hallo, ich schilder kurz mal den Sachverhalt und stelle dann meine Fragen:
Ein Student schickt einem 17 Jährigen eine E-Mail, indem er sein Tablet für 200€ anbietet. Der 17 jährige sieht die Mail nicht, aber die Mail kommt an. Paar Tage später schreibt der Student wieder eine Mail, indem er das Angebot zurückzieht. Diese landet aber im Spam Ordner und der 17 Jährige sieht danach nur die Mail mit dem Angebot und ruft direkt an. Während dem Anruf sagt der Student, dass er sein Angebot zurückgezogen hat. Der 17 jährige sagt, dass er die 2. Mail nicht gesehen hat. Nach etwas Diskutieren einigen sich die beiden und treffen sich und das Tablet wird verkauft und übergeben. Das Geld hat der 17 Jährige vom Restgeld beim Einkaufen von seinen Eltern abgezweigt und gesammelt, da die Eltern strikt gegen elektronische Geräte sind und nicht einverstanden sind.
Um das Einverständnis der Eltern zu bekommen wartet der 17 Jährige bis er sein Zeugnis mit guten Noten erhält. Die Eltern sind dann überglücklich und sind mit dem Kauf einverstanden.
Der Student ist verunsichert, ob erstens wegen der Sache mit dem Spam Ordner ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist und zweitens das Einverständnis der Eltern gültig ist. Deshalb ruft er bei den Eltern an und fragt nach. Die Mutter, die wieder skeptisch ist, will mit dem Vater darüber reden.
Der 17 Jährige hat Geburtstag und ist 18 geworden und die Eltern möchten ihm eine Freude machen, rufen bei dem Student an und genehmigen den Kauf.
Der mittlerweile 18 Jährige möchte jedoch ein neueres Model und erklärt dem Student, dass er den Kauf nicht genehmigt.
Die Frage die ich stelle ist, ob zwischen dem Jungen und dem Student ein Wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist?
Folgende Gedanken habe ich mir gemacht:
Ein Angebot wurde per Mail abgegeben, aber mit der zweiten Mail widerrufen. Somit ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Aber beim Anruf ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, da sie sich geeinigt haben. Aber es ist ja noch Minderjährigkeit und das Einverständnis der Eltern zu prüfen. Die Eltern waren ja quasi vor dem Kauf ausdrücklich gegen elektronische Geräte, aber nachdem er die guten Noten nach Hause gebracht hat, haben sie ihr Einverständnis gegeben.
Könntet ihr mir da weiterhelfen und auf die Frage eingehen, bzw. Ob meine Gedanken stimmen und inwiefern ich was falsch gedacht habe?
Am 9.3. wird die erste E-Mail mit dem Angebot geschickt.
Am 11.3. wird das Angebot zurück gezogen.
Am 13.3. liest der Junge nur die erste Mail und ruft an, sieht aber nicht die Mail vom 11.3.
Am 17.3. bringt er die guten Noten nach Hause und die Eltern sind einverstanden.
Am 18.3. ruft der Student bei den Eltern an.
Am 25.3. wird der Junge 18Am 26.3. ruft der Vater an und genehmigt den Kauf
Am 27.3. möchte der Junge ein neueres Model und erklärt dem Student, dass er den Kaufvertrag nicht genehmigt.
4 Antworten
Ein paar Daten wären noch hilfreich. Wieviel Zeit ist vergangen zwischen dem Kaufvertrag und der Genehmigung durch die Eltern bzw. dem 18. Geburtstag des Schülers?
Habe es vergessen zu erwähnen, dass sie sich am 16.3. treffen und dort die Übergabe stattfindet.
Man kann das natürlich sehr ausführlich machen, und vermutlich sollst du das auch. Nur ein paar Stichpunkte von mir:
- Vertragsschluss telefonisch am 13.03. Alles was vorher war ist für das Zustandekommen des Vertrags unbeachtlich.
- Vertrag ist schwebend unwirksam; § 110 BGB nicht anwendbar.
- Am 18. könnten die gesetzlichen Vertreter genehmigen, tun dies aber nicht. Lehnen aber auch nicht ausdrücklich ab. Vertrag bleibt schwebend unwirksam.
- Genehmigung am 26. kommt zu spät. Gesetzlicher Vertreter ist kein Vertreter mehr. Der Junge müsste sich das Rechtsgeschäft selbst genehmigen (§ 108 (3) BGB.
- Die Genehmigung durch den Jungen wird am 27. verweigert.
- Somit ist der Vertrag ex tunc nichtig.
Wie ist es dann mit der Email. Kann ich die prüfen und dann schreiben, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, da das Angebot widerrufen wurde? Danach aber durch das Telefonat ein neuer Vertrag zustande gekommen ist, der schwebend unwirksam ist?
Am 17. genehmigen doch die Eltern den Kauf, sind einverstanden und teilen es dem Jungen vor Freude mit. Nur am 18. hat die Mutter inzwischen Bedenken und möchte es mit dem Vater absprechen.
Ist der Junge dann überhaupt Eigentümer geworden?
Das Rechtsgeschäft hat er sich schon genehmigt. Rücktritt ist von sich selbst aus nicht. Weder mit 17, noch mit 18. Also wenn die Eltern nichts dagegen unternehmen hat er Pech.
Nein, das steht beim Palandt anders. Die Genehmigung findet nicht stillschweigend mit Erreichen der Volljährigkeit statt, schon gar nicht, wenn der andere Teil dazu aufgefordert hat, die Genehmigung zu erklären.
Die E-Mail ging zu. Ein wirksamer Widerruf hätte gleichzeitig oder früher zugehen müssen. Möglicherweise war aber die Bindungsfrist nach 4 Tagen bereits abgelaufen (§§ 130, 147 (2) BGB).
Das ist aber, wie gesagt, unbeachtlich. Entscheidend war das Telefonat.
Die Genehmigung ist dem anderen Teil (Student) gegenüber zu erklären. Alles vorher spielt keine Rolle - § 108 (2) BGB.
Eigentümer wurde der Junge durch Erfüllung des Kaufvertrages (§ 929 BGB). Abstraktionsprinzip beachten.
Also ist meine Anspruchsgrundlage §433 Abs. 1 BGB und dieser ist entstanden. Danach habe ich den Kaufvertrag mit Angebot und Annahme geprüft. Dann die Abgabe und den Zugang. Beim Angebot habe ich den Widerruf §130 Abs. 1 S. 2 BGB geprüft, da er sein Angebot zurückgezogen hat. Dennoch ist durch das Telefonat am ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Dann prüfe ich die Minderjährigkeit. Der Kaufvertrag ist gem. §108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, da keine Einwilligung vorliegt. §110 BGB scheitert, da er das Geld abgezweigt hat und die Eltern sowieso dagegen wären. Am 17.3. erteilen die Eltern gem. §184 Abs. 1 BGB die Genehmigung. Jedoch erteilt der Student am 18.3. eine Aufforderung zur Genehmigung an die Eltern gem. §108 Abs. 2 BGB und somit erlischt die vorherige Genehmigung. Da die Genehmigung nicht direkt erteilt oder verweigert wird, bleibt der Vertrag schwebend unwirksam. Am 26. teilen die Eltern die Genehmigung dem Studenten mit, jedoch ist der Junge volljährig geworden und muss gem. §108 Abs. 3 BGB den Kaufvertrag selbst genehmigen. Am 27.3. genehmigt der Junge den Vertrag ausdrücklich nicht und der Kaufvertrag ist somit unwirksam.
Der Junge ist durch das Abstraktionsprinzip Eigentümer des Tablets geworden.
Habe ich das so richtig verstanden, ist alles korrekt?
Beim (sorry, schnellen) drüberlesen klingt alles soweit i.O.
Der Junge ist durch das Abstraktionsprinzip Eigentümer des Tablets geworden.
Ja. Hier ist die Geschichte aber noch nicht zuende. Der KV ist ex tunc nichtig, sodass die Verfügungsgeschäfte ohne rechtlichen Grund vorgenommen wurden. Wechselseitige Leistungskondiktion, Herausgabeanspruch der bezogenen Leistungen, §§ 812, 818 BGB.
§ 819 BGB findet bei Minderjährigen übrigens ausdrücklich keine Anwendung.
Also ist der Junge verpflichtet, das Tablett auszuhändigen und der Student muss das Geld zurückgeben?
So ist es.
Okay alles klar, vielen vielen Dank, hast mir enorm weitergeholfen! Ich habe jetzt das Schema ungefähr im Kopf, hoffe bei weiteren Fragen kann ich diese noch stellen. Danke nochmal! :)
Nu klar, gerne her damit. Ich helfe gerne - im Rahmen meiner Möglichkeiten. Und am liebsten wenn ich sehe, dass der Fragesteller sich tatsächlich auch mit seiner Aufgabe beschäftigt hat und nicht nur erwartet, die Lösung auf dem Silbertablett serviert zu bekommen. 😅
Sollte ich im Gutachten auf die Abgrenzung der Rechtsbindungswille eingehen? Das Angebot ist ja durch die Antwortfrist (2-3 Tage bei Mails)der Mail ja nicht mehr verbindlich, da 4 Tage vergangen sind. Also dass man sagt, dass durch die vergangene Zeit das verbindliche Angebot zum invitatio ad offerendum wurde, das nicht verbindlich ist.
Hast du dazu eventuell Urteile oder Literaturtipps dazu, die man zitieren kann?
Hallo, muss ich denn bei der verspäteten Annahme gem § 150 Abs. 1 BGB Angebot und Annahme neu prüfen, oder nur erwähnen, dass alles gleich ist, bloß der Vertrag beim Telefonat zustande gekommen ist?
Am Telefon entstand der Kaufvertrag.
Der Antrag davor hat seine Gültigkeit a) nicht durch den Rückzieher verloren oder b) hätte man sich sparen können da ein Angebot per Mail nicht lange gültig ist. Wo 2-3 Tage reinfallen muss ein Richter entscheiden wenn es dazu nicht schon ein Urteil gibt. Ich tippe aber auf a)
Wann der Kunde die Mail sah und in welcher Reihenfolge ist belanglos auch wenn es heißt dass ein Widerruf von einem Antrag nur gilt wenn dieser vor dem Antrag den Kunden erreicht.
Am 13. war der Vk aber an das Angebot schon nicht mehr gebunden, so lange hält es bei EMail nicht. Es wurde sich aber telefonisch geeinigt.
Der Kv wurde von den Eltern genehmigt.
Fertig.
Aber der Verkäufer hat ja sein Antrag zurückgezogen. Wie kann ich es dann schreiben, dass das Angebot durch das Telefonat trotzdem wirksam ist?
Ich habe das mit der Frist nicht so ganz verstanden. Er hat ja keine Frist gegeben, bis wann das Angebot gilt. Wie kommt man darauf, dass ein Angebot per Mail nicht lange gültig ist?
Zu den Mails:
Die erste Mail an den Kunden war ein verbindliches Angebot. Nennt man im Kaufrecht Antrag (auch wenn umgangssprachlich alles Angebot genannt wird). Ohne extra erwähnte Frist laufen Anträge automatisch aus wenn übliche Antwortfristen verstreichen. Bei Mail sagt man so 3 Tage. (Für mehr muss man sich gerichtlich streiten.)
Der Käufer sich zu spät auf den Antrag gemeldet.
Wer 4 Tage braucht um eine Mail zu sehen hat halt Pech wenn die andere Seite nun nicht mehr will.
Der Antrag wurde zum Angebot, also unverbindlich.
Was den Rückruf des Angebots angeht, der ist ungültig. Ein Widerruf muss den Kunden vor dem Antrag erreichen. Es zählt nicht wann ein Kunde was sieht, es zählt wann er was erhält (wann was in sein Zustellungsbereich geht).
Z.B. der Antrag wird per Post an ausgewählte A-Kunden verschickt, es wird ein Fehler bemerkt und umgehend werden zu den Kunden Faxe/Mails verschickt und/oder mit ihnen telefoniert mit dem Widerruf des Antrags. Der Widerruf kommt schneller an als ein Brief per Post. Widerruf gültig, selbst wenn ein Kunde das Fax erst nach dem Erhalt des Briefes sieht oder sein Anrufbeantworter Tage später abhört.
Bei einer Mail kann man einen Widerruf des Antrags vergessen, die ist ja sofort raus. Wer da verkackt der lernt in Zukunft Freizeichnungsklauseln zu verwenden ;)
(Ausnahme wäre wenn Mails gesammelt werden und erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Server versandt werden, dann hätte man Zeit für ein Telefonat.)
Zum Telefonat:
Ein Kaufvertrag sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen. Am Telefon hat man sich geeinigt. Oder hat der Vk gesagt er will nicht? Es klang bei deiner Ausführung so als hätte man sich am Telefon geeinigt.
Der Antrag per Mail ist ja schon zum reinen Angebot geworden (also unverbindlich), und wird mit dem Telefonat teilweise wieder verbindlich, die Teile auf die man sich einigte. Hat man sich am Telefon auf einen anderen Preis geeinigt als in der Mail angeboten wurde, dann zählte die spätere Einigungung.
Wegen der besseren Nachweisbarkeit sollte man mehr schriftlich und weniger mündlich arbeiten.
Ja am Telefon hat man sich geeinigt, auch auf den selben Preis und hat sich danach getroffen und das Tablet und das Geld übergeben. Jetzt habe ich das verstanden, vielen Dank. Gibt es eventuell Fälle z.B. beim BGH an denen man sich bei den Fristen eventuell orientieren kann, die dir bekannt sind?
Natürlich kein Jurist aber wenn ich mich richtig an meinen BWL Unterricht erinnere ist so ein Kaufvertrag quasi wirksam bis die Eltern ihn widerrufen. Könnte mir sogar vorstellen, dass die Eltern quasi indirekt zustimmen indem sie nichts gegen den Kauf unternehmen nachdem sie davon erfahren haben.
Erinnere mich dunkel daran, dass so etwas im Unterricht angesprochen wurde, aber ich kann mich natürlich irren.
Mit 17 sollte denke ich der Student davon ausgehen können, dass der Minderjährige so einen kauf selbständig tätigen konnte.
Denke auch nicht, dass es eine Rolle spielt, dass das die zweite Mail nicht gelesen wurde solange man sich danach auf einen Kauf geeinigt hat, würde sich zumidest mir nicht erschließen warum das so sein sollte.
Wenn jemand mehr weiß, gerne über die Kommentare korrigieren.
ich bin kein jurist, aber ich vermute hier gilt der taschengeldparagraph. das bedeutet der 17 jährige darf ohne das einverständniss seiner eltern das tablet kaufen, weil es im rahmen seiner wirtschaftlichen möglichkeiten liegt (dabei spielt nur der durchschnitts 17 jährige eine rolle, nicht das tatsächliche einkommen des 17 jährigen) der kaufvertrag ist rechtsgültig, ein handschlaggeschäft in beiderseitigem einvernehmen, es bedarf keines schriftlichen vertrags. da das gerät keine mängel aufweist sondern die rückgabe auf grund des wunsches nach einem besseren gerät angestrebt wurde ist der student nicht verpflichtet das gerät zurück zu nehmen. das geschäft sollte rechtssicher sein
Den § 110 BGB kann man hier getrost ausschließen. Der Minderjährige müsste die Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung erhalten haben.
Wir lesen aber:
Das Geld hat der 17 Jährige vom Restgeld beim Einkaufen von seinen Eltern abgezweigt und gesammelt, da die Eltern strikt gegen elektronische Geräte sind und nicht einverstanden sind.
In diesem Satz stecken schon zwei Gründe, die den "Taschengeldparagraphen" hier disqualifizieren.
danke für die korrektur
obwohl ich dir nicht ganz zustimmen kann. hatter der jugendliche auch geld zur freien verfügung, spielt es keine rolle aus welchem topf er gezahlt hat. ob die eltern elektronik mögen spielt sowieso keine rolle
Wenn es aber auch um größere Mengen von 200€ geht? Das Taschengeld wird ja zur freien Verfügung gestellt. Hier wurde es ja aber nicht zur Verfügung gestellt, sondern er hat es abgezweigt. Außerdem würden die Eltern ja kein Taschengeld dafür geben, dass er sich das Tablet kauft. Verbessert mich gerne
Kinder haben einen rechtsanspruch auf taschengeld und zur freien verfügung bedeutet eben dies. wenn seine eltern ihm cola verbieten und er kauft sich trotzdem von seinem taschengeld eine cola, ist das geschäft auch rechtsgültig
Eine Cola ist ja aber in der Höhe des Geldes nicht das gleiche wie ein Tablet.
"Verbieten Eltern aber ausdrücklich bestimmte Anschaffungen, können diese selbst vom Taschengeld nicht erworben werden. Eine Grenze gibt es auch bei den Kaufsummen. Diese sind rechtlich aber nicht fixiert. Sie hängen vom Einzelfall ab." - anwaltsauskunft
Der Junge wusste ja, dass die Eltern dagegen wären.
wie gesagt, ich bin kein anwalt aber ich sehe zwei möglichkeiten das zu beurteilen. entweder trifft es der taschengeld paragraph und die eltern spielen keine rolle, oder das wort der eltern gilt, aber sie haben nachträglich also rückwirkend ihr einverständnis gegeben, dann gilt das wort der eltern
Durch die Aufforderung durch den Verkäufer erlischt doch aber die Genehmigung gem. §108 Abs. 2 BGB oder nicht? Und die Einwilligung darauf kommt ja dann als er volljährig wurde und er willigt selber dann nicht ein. Somit ist doch der Kaufvertrag nichtig?
er hat ja vorher eingewilligt und seine einwilligung zurückgenommen und ein rückgaberecht würde wenn überhaupt nur durch nichtfunktionieren entstehen
Die Erziehungsberechtigten dürfen im Innenverhältnis durchaus Beschränkungen vornehmen. Sonst hätten sie nur die Wahl zwischen rein zweckgebundenen Mitteln und einem "totalen" Taschengeld, wo sie keinerlei Einfluss auf die Verwendung hätten.
Dies widerspräche aber dem Erziehungszweck des Minderjährigenrechts.
Diese Auslegung des § 110 BGB ist nicht meine Erfindung, sondern findet sich in allen Kommentaren zum BGB (z.B. Palandt, MünchKomm, ...).
was bedeutet in diesem zusammenhang der begriff innenverhältnis?
Das Verhältnis Eltern <-> Kind.
Wenn die Eltern sagen "wir möchten nicht, dass du dir mit dem Taschengeld elektronische Geräte kaufst", dann sind solche Käufe auch dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn er sie mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln tätigt.
dann gilt das aber nicht für das verhältnis Jugendlicher - verkäufer. kind ist mit 17 ja irgenwie vorbei
Ein Verkäufer geht immer ein Risiko ein, wenn er mit einem Minderjährigen einen Kaufvertrag schließt.
Der 17-Jährige ist ebenso beschränkt geschäftsfähig wie ein 8-Jähriger. Da macht das Gesetz keinen Unterschied (§ 106 BGB).
sorry, der erste teil ist im bezug auf das beispiel alles völlig wurst. eltern können rückwirkend ihr einverständnis für das schwebende geschäft des jugendlichen geben. genau das haben sie getan. damit ist der kauf rechtssicher. das der junior sich das dann anders überlegt spielt keine rolle mehr
Du verwechselst da gerade etwas. Vorhin ging es darum, ob § 110 BGB anwendbar ist. Ist dies nicht der Fall, gilt die lex generalis, § 107 BGB. Mit dem Unterschied, dass das Rechtsgeschäft eben nicht - nach § 110 BGB - von Anfang an wirksam ist, sondern dass die Wirksamkeit von der Einwilligung bzw. Genehmigung der gesetzlichen Vertreter abhängt (§ 108 BGB).
Die Einwilligung/Genehmigung ist dem Verkäufer gegenüber zu erklären; was gegenüber dem Minderjährigen bis dahin erklärt wurde, ist dann irrelevant (§ 108 (2) BGB). Im vorliegenden Fall passierte das erst zu einem Zeitpunkt, als sie gar nicht mehr die gesetzlichen Vertreter waren.
das zauberwort heisst rückwirkend
Wir reden offensichtlich aneinander vorbei. Der Minderjährige kann vor seinem 18. Geburtstag einen Vertrag schließen (z.B. Ratenkaufvertrag; schwebend unwirksam) und ihn sich dann an seinem Geburtstag selbst genehmigen.
Hier noch mal der § 108 BGB:
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Ich habe es ergänzt :)