Mieterwechselgebühr legal?

8 Antworten

Üblich ist eine Maklervermittlungs-Courtage i.H.v. zwei Monatsgrundmieten der Wohnung zzgl. Umsatzsteuer. Hier ist der Vermittler anscheinend nicht zugelassen als Makler bzw. will sich bei der Gewerbeaufsicht nicht auffällig machen. Wenn Du die Wohnung haben willst, nichts was einer Zusage/Anerkenntnis dieser Gebühr gleichkommt unterschreiben, damit wäre diese "Gebühr" von seiner Seite gegen dich nicht eintreibbar. Weil es so etwas nicht gibt. Denn Du schließt einen Mietvertrag mit dem Vermieter der Wohnung und zahlst ihm regelmäßig eine Mietkaution (Sicherheit für den Vermieter). Das genügt! Der letzte Mieter hat schon eine solche gezahlt, auf die der Vermieter weiterhin zugreifen kann, bis es keinerlei Forderungen mehr an den ziehenden Mieter mehr gibt.

ist solch eine Gebühr überhaupt legal???

NEIN.

Bearbeitungsgebühren

(dmb) Bearbeitungsgebühren beim Abschluss des Mietvertrages oder bei Auflösung des Mietverhältnisses dürfen in aller Regel von Vermietern oder Hausverwaltungen nicht verlangt werden.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist der Mieter allenfalls dann zur Zahlung einer vereinbarten Vertrags-Ausstellungs-Gebühr verpflichtet, wenn sich die Gebühr in einem angemessenen Rahmen hält. Angemessen wäre ein Betrag zwischen 50 und 75 Euro, abhängig nicht zuletzt auch von der Höhe der monatlich zu zahlenden Miete. Ist zwischen Mieter und Vermieter lediglich vereinbart, dass Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss des Vertrages verbunden sind, zu Lasten des Mieters gehen sollen, ist diese Vertragsklausel mangels Bestimmtheit unwirksam. Ein Makler darf nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Gebühr für die Ausfertigung des Mietvertrages verlangen. Er bekommt, soweit entsprechend vereinbart, die Maklerprovision, wenn es tatsächlich zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist, aber nicht mehr.

Auch beim Auszug des Mieters kann der Vermieter normalerweise keinerlei Gebühr fordern. Eine „Auszugsgebühr“ ist z.B. ausgeschlossen, wenn der Mieter planmäßig nach Ablauf der Kündigungsfrist auszieht. Etwas anderes kann möglicherweise gelten, wenn Mieter und Vermieter sich darauf verständigen, dass der Mieter vorzeitig das Mietverhältnis beenden darf.

Weitere Informationen erhalten Mieter bei ihrem örtlichen Mieterverein, Anschriften, Telefonnummern,

http://www.mieterbund.de/863.html

Denito 
Fragesteller
 13.11.2012, 00:49

Diese Mieterwechselgebühr ist in meinen Augen aber nicht zwangsweise als eine Bearbeitngsgebühr zu verstehen - deshalb frage ich ja nach. Man könnte eine Mieterwechselgebühr ja auch als eine Kostenpauschale o.ä. sehen, die der Vermieter haben möchte, um z.B. vor dem Einzug eines neuen Mieters die Wände zu streichen oder allgemein die Wohnung instand zu halten?

Hat von dieser "Mieterwechselgebühr" noch niemand etwas gehört? Für mich klingt die auch sehr stark nach Abzocke!

anitari  13.11.2012, 09:07
@Denito

Man könnte eine Mieterwechselgebühr ja auch als eine Kostenpauschale o.ä. sehen, die der Vermieter haben möchte, um z.B. vor dem Einzug eines neuen Mieters die Wände zu streichen oder allgemein die Wohnung instand zu halten?

Auch das wäre unzulässig.

Hat von dieser "Mieterwechselgebühr" noch niemand etwas gehört?

Schon öfter. Manche VM versuchen es halt immer mal.

Padri  13.11.2012, 16:16
@Denito

@Denito: Du schreibst im Anfangsbeitrag, es handele sich um eine Vermittlungsfirma. Eine solche ist aber nicht der Vermieter selbst. Wer fordert denn nun die Gebühr? Das ist jetzt nicht mehr ganz klar nach Deinen Angaben.

schleudermaxe  13.11.2012, 17:37

Quatsch mit Sauce. Natürlich hat der Auftragnehmer mich zu bezahlen, wenn ich freie Wohnungen nachweise, die ich aus dem Internet, etc. erfahre und anbiete. Wir leben in Deutschland und wenn der Wohnungssuchende meine Leistung in Anspruch nimmt, ich aber kein Makler bin und kein Auftrag vom Vermieter habe, bin ich eben Vermittler und zocke ab. Die Kasse klingelt, zumindest hier im Westen.

Ich höre das zum ersten mal. Ob das legal ist oder nicht kommt drauf an - einfach so verlangen kann man das nicht, ohne dass ein Anspruch drauf besteht. Hast du vielleicht einen Vertrag mit denen geschlossen? Dann steht evtl. ein entsprechender Passus im Kleingedruckten und es könnte ein Anspruch bestehen.

Denito 
Fragesteller
 13.11.2012, 00:50

Ne, ich habe Gott sei Dank bisher nichts unterschrieben! Würde ich unter den ggb. Umständen auch nicht machen ;-)

Ja, natürlich. Es ist ja nicht der Vermieter, der hier abzockt, sondern irgend eine Vermittlungsfirma, vor denen meist in der Literatur heftigst gewarnt wird. Sie bekommen auch das Honorar, wenn der Mietgegenstand nicht angemietet wird. Sie vermitteln ja auch nur durch Bekanntgabe der Adressen.

Nein. Wenn man so einen Vertrag unterschreibt, muss man es aber auch natürlich zahlen. Daher Finger weg. Anders ist es bei der Maklergebühr, wenn man einen Makler beauftragt. Diese ist bei Zustandekommen eines Mietvertrages fällig. Aber bitte informieren ob es bei der "Vermittlungsfirma" um ein Maklerbüro handelt. Im Grunde ist das nichts anderes.