Messer bei mir führen

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Und jetzt mal Klartext: Es gibt das sogenannte Taschenmesserprivileg das besagt, dass man ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von bis zu 8,5cm mit sich führen darf. Allerdings ist ein Taschenmesser ein Messer, welches man mit ZWEI Händen öffnen muss. Bei einem Einhandmesser kann die Polizei das anders auslegen, da Einhandmesser unabhängig von der Klingenlänge mit einem Führverbot belegt sind. Da Du erst 16 bist, ist dies ein Punkt der Dir nachteilig ausgelegt wird. Grund der Gesetzesänderung war ja die hohe Kriminalitätsrate bei Jugendlichen und die Vergehen mit Messern. Eine Alternative zu einem Einhandmesser ist ein feststehendes Messer das man bis zu einer Klingenlänge von unter 12cm mit sich führen darf. Wie sich das allerdings bei einem Minderjährigen verhält, kann ich Dir nicht sagen. http://waffen-blog.net/?p=9

Der Einfachheit halber hier die aktuelle Rechtsprechung.

2.1 Messer mit einhändig feststellbarer Klinge

Dem Führungsverbot unterliegenden "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge". Das umfasst alle Klappmesser, deren Klingen (unabhängig von der Klingenlänge) mit nur einer Hand geöffnet werden können, und bei denen zum Einklappen der Klingen eine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Die Verriegelung verhindert das unbeabsichtigte Einklappen der geöffneten Klinge und schützt dadurch den Benutzer vor Verletzungen.

Die am weitesten verbreiteten Öffnungsmechanismen sind:* Daumenpin oder Daumenstift, ein seitlich an der Klinge angebrachter Metallstift, mittels dem man mit dem Daumen die Klinge öffnen kann* Daumenloch oder Öffnungsloch, ein in die Klinge gebohrtes Loch oder eine Ausfräsung, in die man mit dem Daumen greifen kann* Flipper, aus den Messergriffen herausstehende und mit der Klingenachse verbundene Öffnungshebel* Federmechanismen wie sie bei Automatikmessern (Springmessern) zu finden sind* Federunterstützte Öffnungsmechanismen, so genannte „Assisted-Opening“ Systeme

Die bekanntesten Beispiele für Arretierungen sind Linerlock, Framelock, Backlock und Axis Lock.

Im Folgenden werden diese Messer "Einhandmesser" genannt.

Neben diesen, dem Führungsverbot unterliegenden "Einhandmessern" sind auch Messer im Handel, die zwar mit einer Hand geöffnet werden können, die aber nicht verriegeln, bei denen also zum Einklappen der Klinge keine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Diese Messer fallen nicht unter das Führungsverbot. Insbesondere sind dies alle Messer, deren Klinge nur durch eine Feder in der geöffneten Position gehalten wird, und bei denen zum Schließen lediglich die Federkraft überwunden werden muss. Diese Messerklingen gelten als nicht feststellbar.

Ebenso sind solche Messer keine "Einhandmesser“ im Sinne des Gesetzes, deren Klinge zwar arretiert, die aber mit beiden Händen geöffnet werden muss (Typisches Beispiel: Buck 110 Folding Hunter, Backlockmesser mit einer Fingernagelrille in der Klinge).

Logischerweise unterliegen auch Klappmesser, die keine der im Gesetz genannten Eigenschaften besitzen, die also weder feststellbar, noch mit einer Hand zu öffnen sind, nicht dem Führungsverbot. Typische Vertreter hiefür sind die klassischen Schweizer Messer, deren Klinge mittels eine Fingernagelrille geöffnet und nur durch Federkraft in der geöffneten Position gehalten wird (sogenannte SlipJoints).

Quelle: Initiative "Messer sind Werkzeuge" http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php

sobald das Messer nur ein Verbotsmerkmal aufweist (Länge, Art) gilt es als verboten. Bei Rettungsmessern ist es eine Auslegungssache, das Daumenloch wird für Diskusionen sorgen. Ein Rettungsmesser mit Gurtschneider und Scheibendorn im Handschuhfach wird Niemanden stören. Ich selbst führe ein ähnliches Messer, nur 8cm lang und "Einhandknubbel" entfernt. Auch führe ich ist es nicht sichtbar

Am Mittwoch den 20.02.08 hat sich die Firma Böker als Vertreter der Solinger Messerin­dustrie zusammen mit Vertretern des Industrieverbands IVSH, des Schneidwarenfachhan­dels und der Fachpresse in einem persönlichen Gespräch mit dem Initiator Dr. Körting, In­nensenator von Berlin, über den anstehenden Gesetzentwurf und die Folgen für den Mes­sermarkt ausgetauscht.

In diesem Gespräch wurde von Dr. Körting eindeutig betont, dass die Motivation zur Ge­setzesänderung nur in der Bekämpfung der hohen Jugendkriminalität in den deutschen Großstädten zu suchen ist. Die Politik möchte den vor Ort eingesetzten Polizisten verbes­serte Möglichkeiten einräumen, Messer zu beschlagnahmen, die potentielle Gewalttäter mit sich führen.

Ausdrücklich wurde von Dr. Körting darauf hingewiesen, dass rechtschaffene und geset­zestreue Bürger, die ein Messer aus (Zitat) „legal reasons" mit sich führen, auch weiterhin nicht in den Focus der Polizei rücken werden.

Die Politik ist sich darüber im Klaren, dass die anstehende Gesetzesänderung eine große Verunsicherung im Messermarkt verursachen wird. Es ist nun die Aufgabe von Herstellern, Importeuren, Verbänden, Handel und Fachpresse gemeinsame Aufklärungsarbeit zu leisten und den eigentlichen Sinn und Zweck des Gesetzes zu kommunizieren.

Folgende Gesetzesänderung wurde am 22.02.08 vom Deutschen Bundestag zum Thema Messer beschlossen (Auszug aus dem Gesetzentwurf):

„Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Nein, das ist verboten!

Monsterschaf  25.07.2010, 20:51

Das WaffG sagt da aber was anderes.

Michel1966  26.07.2010, 15:24
@Monsterschaf

Eigentlich kann das WaffG nichts anderes sagen, weil es eine Klingenlänge von mehr als 8,5cm hat und als Einhandmesser deklariert ist.