Mein EX-Freund will nicht ausziehen

6 Antworten

Hier kann Dir auch ein Mieterverein nicht helfen.

Du musst zu einem Anwalt, der den Freud auffordert, die Wohnung zu verlassen und Zustimmung zu erteilen, dass der Mietvertrag alleine von Dir fortgesetzt wrid.

Der Anwalt wird sich auch mit Deinem VM in Verbindung setzen.

An deiner Stelle würde ich den Vermieter selber fragen. Eventuell kann er den Namen deines Freundes aus dem Vertrag streichen; Heißt einen neuen Vertrag aushandeln.

Falco007  18.02.2012, 23:05

nein, kann er nicht. Die Mieter können nur gemeinsam kündigen, wenn beide im Mietvertrag stehen. Der Mieter darf allenfalls beiden kündigen und nur aus den bekannten Kündigungsgründen, z.B. Eigenbedarf.

Hi, sehr schwierig. Gehe mal zum Mieterschutzbund. Dem Vermieter kanns egal sein. Er kriegt sein Geld von dem, der das meiste hat. Habe leider nix besseres gefunden (Link). GRuß Osmond http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/lebensgemeinschaft.htm Zitat: Die Position des Vermieters:Die Rechte und Rechtsposition des Vermieters sind nach der ganz herrschende Meinung der Rechtsprechung die Folgenden): Nach Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft, in der beide Partner Partei des Mietvertrags sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit demjenigen Mieter allein, der in der Wohnung bleiben will, das Mietverhältnis fortzusetzen. LG Konstanz, Urteil vom 15. September 2000, Az: 1 S 95/00 N, 1 S 95/00 WuM 2000, 675-677. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, einen der Mitmieter aus dem Mietvertrag zu entlassen. Will der Mitmieter seine Enlassung erreichen, so empfehlen sich Verhandlungen mit dem Vermieter und wenn dieser zustimmt der Abschluß eines >>>Mietaufhebungsvertrages.Zwangsmittel gegen den Mitmieter: Kann man den bzw. die Mitmieter zur Zustimmung zwingen? Es ist inzwischen in der Rechtsprechung (siehe nachstehende Urteile) anerkannt, dass der aus der Wohnung ausgezogene Mitmieter vom in der Wohnung verbliebenen Mitmieter die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen kann. Nur damit kann er seine Haftung aus dem Mietverhältnis auch gegenüber dem Vermieter beenden. Verweigert der frühere Mitmieter die Zustimmung, so kann auch eine Klage auf Zustimmung erhoben werden. Das Urteil des Gerichts ersetzt dann die Zustimmung. Grundsätzlich ist bei einem gemeinschaftlichen Mietvertrag die Kündigung von allen Mietern zu unterschreiben (siehe oben). Die fehlende Unterschrift des Partners wird nun durch das Urteil ersetzt. Vom Urteil ist gleichzeitig mit der Kündigung dem Vermieter eine beglaubigte Kopie oder Ausfertigung zuzustellen. Es ist dringend zu empfehlen in solchen Fällen einen erfahrenen Rechtsanwalt (Mietrechtsspezialist oder auch Fachanwalt für Familienrecht) zu beauftragen. Zu beachten: Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich der Mitmieter nicht - zum Beispiel im Rahmen einer Trennungsvereinbarung oder in einem Vertrag - zu einem anderen Verhalten verpflichtet hat. Urteil des LG Berlin 63. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002, Az: 63 S 495/97:

Ein Mitmieter kann von dem anderen die Mitwirkung bei der Auflösung des Mietverhältnisses verlangen, soweit nicht ein fortbestehendes Innenverhältnis eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB vorsieht. Eine andere Bestimmung besteht dann nicht, wenn der Grund für das gemeinsame Mietverhältnis infolge des Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fortgefallen ist. OLG Köln 16. Zivilsenat, Beschluß vom 21. Juni 1999, Az: 16 W 16/99

Nach Scheitern der Lebenspartnerschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung entgegengehalten werden. Quelle: NZM 1999, 998 Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 18. Mai 2001, Az: 8 U 177/00 (Ehepartner):Haben Eheleute gemeinsam eine Wohnung angemietet, bestimmt sich ihr Innenverhältnis nach Scheidung und Auszug eines Mitmieters nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit dies nicht dem familienrechtlichen Charakter ihres Zusammenlebens widerspricht. Ist der in der Wohnung verbliebene frühere Ehegatte also nicht bereit oder in der Lage, den nicht nur vorübergehend ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freizuhalten oder seine Entlassung hieraus herbeizuführen, so hat der ausgezogene Mieter einen Anspruch auf Zustimmung der Kündigung des Mietverhältnisses. Quelle: NZM 2001, 640-641 Haftungsausgleich der Mitmieter:Im Verhältnis zwischen den Mitmietern untereinander ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Mitmieter, der die Wohnung alleine weiterbenutzt auch alleine die Miete und Nebenkosten zu tragen hat. Muss er also an den Vermieter leisten, so kann er vom anderen Mitmieter einen entsprechenden Ausgleich der aufgewendeten Kosten verlangen. Besteht zwischen den Mitmietern jedoch Einigkeit, die gemeinsame Wohnung nicht zu behalten (z.B. Wohnung ist zu gross) so besteht während des Zeitraumes der Kündigungsfrist in aller Regel (Einzelfallentscheidung) die Verpflichtung des sofort ausgezogenen Mitmieters fort. Er muss weiter in bisherigen Umfang seinen Beitrag zur Miete bezahlen. Der in der Wohnung zurückbleibende Mitmieter kann dann (für den Zeitraum der Kündigungsfrist) nicht drauf verwiesen werden, dass er die Wohnung ja auch alleine nutze. Dazu ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 24. Oktober 1997, Az: 22 U 43/97Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung schließen und wenn nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sowie Auszug eines Partners der andere Partner nicht an einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses mitwirkt, sondern zu erkennen gibt, daß er die Wohnung behalten will, muß er im Innenverhältnis den Mietzins allein tragen und den ausgezogenen Partner gegenüber dem Vermieter von der Mietzinsforderung freistellen.

Das Mietverhältnis kann hier nicht die Beziehungsproblematik lösen. Zur Not könntest Du ihm erklären, erforderlichenfalls selbst aus diesem Mietverhältnis auszutreten, dann hätte er allein für die Miete einzustehen, was er nicht kann. Jedenfalls hast Du schlechte Karten, ihn sozusagen aus der Wohnung herauszuklagen. Verständnis hilft da weiter. Dem Persönlichkeitsrecht nach hat er sich im Innenverhältnis dann einer Ordnung zu unterwerfen, über die deine Interessen nicht übergebührlich eingechränkt werden. Ich kenne keinen Fall, in dem es ein Mann längere Zeit in Uneinigkeit neben einer Frau (seiner vormaligen Partnerin zudem) in einer Wohnung ausgehalten hätte, es sei denn, man hat sich wieder ausgesöhnt. Die negative Strahlung der Antipathie wird einfach unerträglich - sie wirkt nämlich unaufhörlich, insbesiondere wenn sich zwei im gleichen Raum aufhalten, die sich nun gar nicht (mehr) mögen... Vertraue auf die Zeit, die mit dieser Situation vergeht und übe deine Nerven. Wer die bessere Ausdauer hat (das willst und solltest Du wohl hier sein) steht das durch. Es gibt zur Genüge Menschen, die sind sogar krank geworden, weil sie dem Druck dieser negativen Energien nicht mehr standhalten konnten - es aber dennoch versuchten. Das hört sich vielleicht esotherisch an, ist aber einfach nur Strahlungs- oder sagen wir Schwingungslehre. Jaja, ich weiß, die kann man nicht sehen, ie gibt's (wirken) auch nicht. Aber weit gefehlt. Alles um uns schwingt! Ob wir dies nun wahrhaben wollen oder nicht. Es ist sozusagen objektiv so.

Falco007  18.02.2012, 23:01

ich kenne keinen Fall, in dem es ein Mann längere Zeit in Uneinigkeit neben einer Frau (seiner vormaligen Partnerin zudem) in einer Wohnung ausgehalten hätte ... Vertraue auf die Zeit, die mit dieser Situation vergeht und übe deine Nerven. Wer die bessere Ausdauer hat (das willst und solltest Du wohl hier sein) steht das durch.

Frauen stehen das durch, Männer nicht, interessante Theorie. Ich halte das für reine Spekulation und gehe davon aus, dass das von der Persönlichkeit des Einzelnen abhängt. Nebenbei, bei meinem Freund und dessen Freundin war "er" der Stärkere, obwohl "sie" eigentlich mehr Anspruch auf die Wohnung gehabt hätte. Somit kennst du jetzt (zumindest vom Hörensagen) schon mal einen Fall, wo es ein Mann eben doch ausgehalten hat.

grassiva  11.02.2013, 03:09
@Falco007

jepp ich habs ausgehalten allerdings konnte ich die wohnung auch alleine zahlen, problem war nur das die einrichtung ihr gehoerte. So stand ispaeter alleine in der wohnung aber ohne moebel. Hab dann aber von kollegen usw neue sachen bzw gebrauchte sachen bekommen

Wenn ihr euch nicht einigen könnt, muss das Familiengericht die Entscheidung fällen, wer die Wohnung behalten darf. Diese fällt es nach "billigem Ermessen". Das heißt auf gut Deutsch: so, wie es das unter Einbeziehung aller Umstände für gerecht hält. Wenn er glaubhaft machen kann, dass er die 740 pro Monat aufbringen wird, entfällt dieser Grund.